§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG 1. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG darf ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, nicht mitstimmen. GmbHG § 47 Abs. 4 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vertragliche Stimmverbote
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2001 – 20 U 52/97
Ausgliederung von Unternehmensteilen aus einer GmbH I Änderung des Unternehmensgegenstandes I Stimmverbot der Mehrheitsgesellschafterin I Informationsrecht der Gesellschafter I Übertragung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks I gesellschaftsrechtliche Treuepflicht I Unternehmensbewertung
. Es liegt keine Änderung des Unternehmensgegenstandes einer GmbH vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch der verbleibende Teilbereich an operativer Tätigkeit nicht so gering ist, daß ihm nur Alibi-Funktion zur Vermeidung einer Satzungsänderung beigemessen werden kann.
2. Enthält die Satzung die Möglichkeit, ganze Tätigkeitsbereiche allein mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin auf eine Konzerngesellschaft oder gegen Anteilserwerb an der Übernehmergesellschaft zu übertragen, ist Einstimmigkeit auch dann nicht erforderlich, wenn dadurch der Unternehmensgegenstand berührt und das Unternehmen insoweit zur Holding-Gesellschaft wird.
3. Die Mehrheitsgesellschafterin unterliegt bei Maßnahmen, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von GmbHG § 47 Abs 4 besteht, keinem Stimmverbot, wenn ihr nach der Satzung ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis über derartige Geschäfte zukommen soll. Die Satzung enthält somit in schlüssiger Form eine Befreiung vom Stimmverbot. Handelt es sich bei den Maßnahmen um Strukturänderungen körperschaftlichen Charakters, ist GmbHG § 47 Abs 4 unanwendbar. Bei Abschluß eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages gilt das Stimmverbot für das herrschende Unternehmen nicht bzw gilt es als konkludent aufgehoben.
4. Werden wesentliche Tätigkeitsbereiche gegen Übertragung von Anteilen an der Erwerbergesellschaft ausgegliedert, steht den Gesellschaftern ein Informationsrecht zu, das dem bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vergleichbar ist. Die Unterlagen über die geplanten Maßnahmen sind den Gesellschaftern spätestens im Zusammenhang mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen.
5. An den Anteilen, die der GmbH als Gegenleistung für die Übertragung von Tätigkeitsbereichen auf eine andere Gesellschaft eingeräumt wurden, besteht kein Bezugsrecht der Gesellschafter.
6. Ein Verstoß gegen eine unter den Gesellschaftern getroffene schuldrechtliche Nebenabrede stellt keine Verletzung eines Gesetzes oder einer Satzung im Sinne von AktG § 243 Abs 1 dar. Es fehlt schon aus objektiver Sicht an den Voraussetzungen einer Beschlußanfechtung (entgegen BGH, 20. Januar 1983, II ZR 243/81, NJW 1983, 1910 und BGH, 27. Oktober 1986, II ZR 240/85, NJW 1987, 1890).
7. Wird ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück im Wege der Einbringung als Sacheinlage auf eine neue Gesellschaft übertragen und erhält die übertragende Gesellschaft als Gegenleistung im Tauschwege Gesellschaftsanteile an der neuen Gesellschaft, so wird das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst. Anderes gilt nur, wenn die in den Einbringungsvertrag eingegangene Rechtskonstruktion in sittenwidriger Weise gezielt statt eines Grundstückskaufvertrages gewählt worden ist, um das Vorkaufsrecht auszuhöhlen und zu umgehen.
8. Werden Unternehmensanteile aus der Gesellschaft ausgegliedert und mit Tätigkeitsbereichen der Mehrheitsgesellschafterin in einer neuen Gesellschaft zusammengeführt, an der die übertragende Gesellschaft und die Mehrheitsgesellschafterin entsprechend dem Wert der eingebrachten Teile beteiligt werden, so verstößt es gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist jedoch ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen. Es ist zulässig, die Bewertung der jeweils einzubringenden Tätigkeitsbereiche aufgrund eines Gemeinschaftsgutachtens der Wirtschaftsprüfer der beiden bewerteten Gesellschaften vorzunehmen.
9. Die Wirtschaftsprüfer haben die unternehmerischen Planvorgaben zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen, sie jedoch grundsätzlich zugrunde zu legen. Es steht ihnen nicht zu, eine eigene Zukunftsplanung zu entwerfen. Auf die grundsätzlich im Ertragswertverfahren gebotene Vergangenheitsanalyse kann weitgehend verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Marktes die künftige Entwicklung weniger von Erfolgen in der Vergangenheit abhängig ist. Es ist dann im wesentlichen auf die Zukunftsplanung abzustellen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 21.09.1994 – 7 U 3095/94
§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG Ist das Stimmrecht eines Gesellschafters gemäß GmbHG § 47 Abs 4 wegen Interessenkollision ausgeschlossen, so kann die Abstimmung nicht durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen. Dem Gesellschafter F.W. stand […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88
GmbHG §§ 18, 47; BGB § 2038 a) § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG enthält zwingendes Recht, soweit die Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft. b) Wird über die Entlastung eines Gesellschaftsorgans (hier: Beirat) abgestimmt, so sind alle dem […]
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