AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93 Abs. 1 Grundsätzlich trägt der Vorstand bei einer Inanspruchnahme gem. § 93 Abs. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Frage, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vertrauensentzug Vorstand
OLG München, Beschluss vom 14.05.2018 – 31 Wx 122/18
Insolvente Aktiengesellschaft: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggfs. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. November 2016 – II ZR 217/15
Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung; fehlende Begründung I Widerruf der Bestellung ohne Anhörung
1. Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen.
2. Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.
3. Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung.
Eintrag lesenLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2009 – 3-9 O 76/09
Publikumsgesellschaft: Abberufung eines Gesellschafters als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft nach Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung
1. Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung abberufen, so stellt dieser Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
2. Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass der Rechtsgedanke des § 84 Absatz 3 AktG entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft findet, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt.
3. Der als Geschäftsführer abberufene geschäftsführende Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 11. März 2005 – 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts I Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags
Erfährt das Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, das ressortmäßig für den Fondsvertrieb zuständig ist, als privater Anleger von der finanziellen Schieflage eines Fonds und hat er zudem Kenntnis von Beanstandungen eines Steuerberaters gegenüber diesem Fonds, ist er im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts gehalten, den gesamten Vorstand hierüber zu unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung, begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Oktober 1968 – II ZR 84/67
Zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der zweigliedrigen GmbH
Bei einer zweigliedrigen GmbH bedarf die Frage einer Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vertrauensentzugs einer umfassenden Abwägung aller Umstände, die bei objektiver Betrachtung für einen Vertrauensentzug und eine darauf gestützte Entlassung aus wichtigem Grund maßgebend sein können. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, wie lange der Geschäftsführer schon für das Gesellschaftsunternehmen tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Oktober 1954 – II ZR 280/53
Zu den Pflichten eines Vorstandsmitgliedes – Kündigung aus wichtigem Grund
Beruht die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des BGB § 626 erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben.
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