GmbHG § 46 § 46 Nr. 8 GmbHG steht einer ordnungsgemäßen Vertretung der Bekl. durch ihre Geschäftsführer nicht entgegen, denn die Gesellschafterversammlung hat von ihrer Befugnis, einen – anderen – besonderen Prozessvertreter zu bestellen, keinen Gebrauch gemacht. Auf […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
BGH, Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 76/11
BGB §§ 615, 628; GmbHG § 46 a) Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, […]
Eintrag lesenOLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2010 – 1 U 18/09
GmbH I Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess mit einem – ehemaligen – Geschäftsführer
1. Wird eine Klage eines Geschäftsführers oder ehemaligen Geschäftsführers, die das Anstellungsverhältnis zur GmbH betrifft, nicht gegen die durch die Gesellschafter oder das sonst zuständige Organ vertretene GmbH, sondern gegen die GmbH, vertreten durch den bzw. die (neuen) Geschäftsführer gerichtet, ist die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der beklagten GmbH unzulässig. Ein solcher Mangel kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden, sondern dazu bedarf es der Übernahme der Prozessführung durch das zuständige Organ der GmbH und dessen Genehmigung der bisherigen Prozessführung.
2. Eine Änderung der Vertretung der beklagten GmbH, die der klagende Geschäftsführer zum Zweck der Beseitigung des Mangels durch erneute Zustellung seiner Klage an die durch das zuständige Organ vertretene GmbH herbeizuführen versucht, ist in der Berufungsinstanz nur nach den hier geltenden Grundsätzen der Parteiänderung zulässig, insbesondere § 533 ZPO ist dabei zu beachten.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 31/91
GmbHG §§ 46, 47 a) Die Gesellschafterversammlung ist befugt, zur Vertretung der Gesellschaft in einem von einem Gesellschafter gegen sie geführten Rechtsstreit einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn in dem Prozess eine Pflichtverletzung eine Rolle […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 51/80
Vertretung der GmbH im Prozeß über Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung
Wird mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (Ergänzung BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207).
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