a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – ein Widerrufsrecht […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verwirkung
OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 25. März 2009 – 7 U 4835/08
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers I Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung I Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen durch die Gesellschafterversammlung I Darlegungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund I fehlender Auskunftsbereitschaft bei einer Anhörung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung als eigenständiger Kündigungsgrund
1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGH, 15. Juni 1998, II ZR 318/96, BGHZ 139, 89 (92)).
3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.
4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2008 – 1 U 450/07 – 142, 1 U 450/07
ZPO § 256 1. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann grundsätzlich durch eine nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:OLGOLG Hamm, NJW-RR 1997, 989 m. w. N. […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 14 U 50/05
GmbH I Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur Abberufung und Tätigkeitsverbot per einstweiliger Verfügung
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen.
2. Für einen Verfügungsgrund genügt eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit infolge der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers nicht. Vielmehr müsste von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Gesellschaft in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist, die ihr mit dieser Begründung verweigert werden, oder dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern unmittelbar bevorsteht.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gelten diese strengen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Gesellschaft befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlungen für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht bis zum Ende der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in den nächsten Monaten abgeschlossen werden kann.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 – I-6 U 147/02
Vergütungsklage des gekündigten Fremdgeschäftsführers I Prüfung internationaler Zuständigkeit im Berufungsverfahren I Behandlung urkundlich belegter Indiztatsachen im Urkundenprozess I analoge Anwendung ausländischer Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auf den GmbH-Geschäftsführer I Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages bei Alleingesellschafterstellung einer juristischen Person
1. § 513 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 27. Juli 2001 umfasst die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht.
2. Die Wertungsfrage, ob urkundlich belegte Indiztatsachen den Schluss auf eine konkludente Vereinbarung rechtfertigen, ist im Urkundenverfahren erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten.
3. Zur analogen Anwendbarkeit von Art. 30 EGBGB auf den Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers.
4. Werden sämtliche Gesellschaftsanteile der den Geschäftsführer anstellenden GmbH von einer juristischen Person gehalten, kommt es für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB darauf an, wann das für die Kündigung vertretungsberechtigte Organ dieser juristischen Person die maßgebliche Kenntnis erhielt (Abgrenzung zu BGH, 15. Juni 1998, V ZR 180/97, WM 1998, 1537).
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 5. März 2003 – 9 U 111/02
GmbH: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages I Verzögerung der Aufklärung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung; Anspruch auf Drittauskunft bei Persönlichkeitsverletzung
1. Will eine GmbH ihrem Geschäftsführer außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben, wenn sie bei strafbaren Vorwürfen Eigenermittlungen betreibt, statt Strafanzeige zu erstatten. Die Gesellschaft trägt die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt.
2. Verzögert die GmbH die Aufklärung des Verdachts einer Pflichtverletzung, spricht dies dagegen, daß der angegebene Kündigungsgrund für sie ein hinreichendes Gewicht hat.
3. Für den Sachverhalt, der einer Verdachtskündigung zugrundegelegt wird, müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlos Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt wird.
4. Offen bleibt, ob und mit welcher Reichweite aus der Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht ein auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf Drittauskunft in das Recht des Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen ist, mit dessen Hilfe die Person des Informanten einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung identifiziert werden soll.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 – 18 U 31/02
GmbHG § 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 1. Bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten verdrängt die Anfechtungsklage die Feststellungsklage, wenn der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung ein Beschlussergebnis festgestellt hat und dadurch ein […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juni 1999 – II ZR 193/98
HGB §§ 131, 133, 140, 161 a) Nach der Senatsentscheidung vom 11. Juli 1966 (II ZR 215/64, WM 1966, 857) besteht eine tatsächliche Vermutung für den nachträglichen, durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen bedingten […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Urteil vom 08.06.1999 – 8 U 138/98
§ 242 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG 1. Sind die Geschäftsführerstellung und das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung miteinander verkoppelt, führt der Verlust der körperschaftlichen Geschäftsführerstellung durch Abberufung aus […]
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