GmbHG § 19 a) Die Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung führt nicht zum Erlöschen der Einlageforderung (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 – II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 ff.). b) Zahlt der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Voreinzahlung
BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 – II ZR 43/05
GmbHG § 55 Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden […]
Eintrag lesenOLG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2006 – 13 U 73/05
GmbHG §§ 53, 55; BeurkG § 17 Der Notar, der eine Kapitalerhöhung beurkundet, hat die Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 7.11.1994 – II ZR 248/93, AG 1995, 133 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juni 1996 – II ZR 98/95
Anspruch des Konkursverwalters einer GmbH auf erneute Einlageerbringung nach Voreinzahlung auf einen Kapitalerhöhungsbeschluß
1. Die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen kommt nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht (so auch BGH, 1994-11-07, II ZR 248/93, ZIP 1995, 28).
2. Hat ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin (GmbH) eine Einlageforderung aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses schon vor der entsprechenden Beschlußfassung erbracht, so kann der Konkursverwalter aber jedenfalls dann nicht von dem Gesellschafter eine nochmalige Erbringung der Einlage verlangen, wenn der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung wertmäßig – noch – zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1995 – IX ZR 14/95
Aufklärungspflicht des Notars hinsichtlich des Begriffs der Einzahlung bei Beurkundung eines Barkapitalerhöhungsbeschlusses
Der Notar, dem bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt wird, die neuen Einlagen seien bereits voll „eingezahlt“, muß sich darüber vergewissern, daß die Beteiligten die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bareinlageverpflichtung kennen; notfalls muß er sie darüber aufklären.
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