a) Kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH von einem laut Satzung bestehenden Wettbewerbsverbot der Gesellschafter Befreiung erteilen, so genügt dazu die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen selbst dann, wenn die GmbH dadurch zu einem abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG wird.
b) In einem solchen Falle liegt in der Zustimmung zur Befreiung aber nur dann keine missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts, wenn die Befreiung im Interesse der GmbH geboten ist.
c) Bei Wettbewerbsverstößen hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 113 HGB neben dem Schadensersatzanspruch alternativ – soweit es rechtlich möglich ist – das Eintrittsrecht. Die Entscheidung, welches Recht geltend gemacht werden soll, fällt nicht in die Zuständigkeit eines, sondern aller Gesellschafter (§ 113 Abs 2 HGB), bei der hier gegebenen GmbH in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Bevor der Beschluß nicht gefaßt worden ist, kann bei einer Personengesellschaft kein Gesellschafter mit der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorgehen. Für die GmbH gilt nichts anderes.
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