§ 92 Abs 2 AktG, § 93 AktG, § 823 Abs 2 BGB, § 130 OWiG 1. Auf Erstattung einer insolvenznah an eine AG geleisteten Kaufpreisanzahlung haftet der Vorstand der AG nur dann persönlich, wenn […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für vorsätzliche Insolvenzverschleppung
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.2000 – 8 U 187/99
§ 631 BGB, §§ 631ff BGB, § 826 BGB Der Alleingesellschafter einer GmbH haftet deren Gläubigern wegen sittenwidriger Schädigung aus BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 826 auf Schadensersatz, wenn er die von […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Februar 1996 – II ZR 279/94
§ 826 BGB Zur Frage einer sittenwidrigen Schädigung von Gesellschaftsgläubigern, wenn der Geschäftsbetrieb einer GmbH mit dem Ziel der Weiterführung durch eine neugegründete GmbH eingestellt wird. Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 – II ZR 255/92
§ 826 BGB Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein besonders leichtfertiges – und damit sittenwidriges – Verhalten den Schluß rechtfertigen, daß der Schaden nicht nur grob fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden ist; […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. März 1992 – II ZR 152/91
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und wegen Verlagerung des Verlustrisikos auf die Geschäftsgläubiger
1. Zur Frage der persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
a) wegen unterlassener Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft,
b) wegen einer Geschäftsorganisation und Preiskalkulation, die das damit verbundene Verlustrisiko faktisch einseitig auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 19.11.1991 – 4 U 46/91
§ 242 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG 1. Ein GmbH-Geschäftsführer ist bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Fortführung von Verträgen dann zur Offenbarung der Vermögenslage der GmbH verpflichtet, wenn dem […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90
Persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht der Gesellschaft
1. Zur Frage
a) der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei Vertragsverhandlungen, die er für die Gesellschaft führt,
b) der Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, die Vermögenslage der Gesellschaft bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen zu offenbaren, und seiner Haftung nach BGB § 826, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 289/88
Konkursverschleppung einer GmbH I Schadensersatzanspruch der Bundesanstalt für Arbeit nach GmbHG § 64 Abs 1 und nach BGB § 826
Die Bundesanstalt für Arbeit fällt als Leistungsträger der Verpflichtung zur Zahlung von Konkursausfallgeld nicht in den Schutzbereich des GmbHG § 64 Abs 1. Ihr kann jedoch gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Schadensersatzanspruch nach BGB § 826 zustehen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. April 1988 – II ZR 175/87
§ 826 BGB Gründet der Eigentümer eines Hausgrundstücks eine GmbH ausschließlich zu dem Zweck und hält sie vermögenslos, um die mit Sanierungsarbeiten zu beauftragenden Werkunternehmer in der Weise zu benachteiligen, daß die Werkverträge nicht mit […]
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