Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vorstandsbezüge
OLG München, Urteil vom 12. Januar 2017 – 23 U 3582/16
AktG §§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, 116 S. 1 1. Aus § 93 Abs. 1 Satz 2, § 116 Satz 1 AktG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, ein vom Aufsichtsrat auf unzureichender Informationsgrundlage […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – II ZR 296/14
AktG § 87 Abs. 2 a) Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Aktiengesellschaft, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung […]
Eintrag lesen