Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für den Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 66 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Folge haben, dass der nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden vollständig aufgewogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11). Einwände des Inhalts, mit der Vorteilsausgleichung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, der Schädiger unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vorteilsausgleichung
BGH, Urteil vom 19. September 2022 – VIa ZR 181/22
Zur Vorteilsausgleichung bei der Gewähr von Restschadensersatz im Falle des Weiterverkaufs eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs durch den Geschädigten.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 – I-8 U 73/12
Zu den Amtspflichten der Aufsichtsratsmitglieder zählt die Überwachung des Vorstandes und ggf. Verfolgung von Pflichtverstößen einschließlich der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 – ARAG/Garmenbeck)
1. Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.
2. Der Schaden der Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u.a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 56/12
BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; KWG §§ 1, 32, 54 a) Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11
AktG § 93; BGB § 249 a) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft – ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO – darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihr durch ein […]
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