1. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn es die Berufsfreiheit unzulässig einschränkt. Beispielsweise ist eine Vereinbarung eines über zwei Jahre andauernden Wettbewerbsverbots nur in besonderen Einzelfällen zulässig.
2. Der räumliche Umfang des Wettbewerbsverbots ist zu groß, wenn der räumliche Wirkungsbereich des Tätigkeitsverbots nicht eingeschränkt wird.
3. Es ist zudem nicht zulässig, jede Tätigkeit für einen gleichartigen Betrieb zu untersagen. Damit wäre nicht nur eine Tätigkeit als leitender Angestellter untersagt, sondern auch eine in untergeordneter Stellung wie beispielsweise als Hausmeister.
4. Wegen des Abschlusses des Vertrags mit dem unwirksamen Wettbewerbsverbot besteht ein Schadensersatzanspruch. Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Arbeitnehmer kann deswegen Ersatz der ihm infolge der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entgangenen Karenzentschädigung verlangen. Dabei ist ausnahmsweise hinzunehmen, dass es sich um das Erfüllungsinteresse handelt, denn nach den Umständen des Einzelfalles steht fest, dass ohne das schuldhafte Verhalten ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre.
5. Der Schadensersatzanspruch verringert sich auch nicht durch eine bei einer anderen Firma bezogene Vergütung. Denn der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Eine von einer anderen Firma bezogene Vergütung hätte jedoch auf die Bemessung einer vertraglichen Karenzentschädigung keinen Einfluss gehabt.
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (II ZR 22/21) ist zurückgenommen worden.
Eintrag lesen