Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Widerruf Pensionszusage
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 252/16
GmbH Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber Ansprüchen aus einer dem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Festhaltung BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.). Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde; ob im Einzelfall die Zufügung eines außerordentlich hohen Schadens genügen kann, kann offenbleiben.
Eintrag lesenLG Köln, Urteil vom 14. November 2014 – 82 O 25/14
§ 38 Abs 1 GmbHG, § 43 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG 1. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG gilt nicht, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern Verwandte, etwa auch Kinder, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. März 2002 – II ZR 5/00
§ 242 BGB 1. Versorgungszusagen sind nur dann dem Einwand des Rechtsmißbrauchs ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 118/95
Betriebliche Altersversorgung I Voraussetzungen für die Versagung von Ruhegehaltsansprüchen sowie vorzeitiger Ruhestandsbezüge
1. Die existentielle Bedeutung einer Versorgungszusage für den Begünstigten schließt es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers während seiner Dienstzeit abhängig zu machen. Deshalb können nur schwere Verfehlungen ausnahmsweise die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, da deren Inanspruchnahme dann rechtsmißbräuchlich wäre.
2. Schwerste Verfehlungen des Dienstverpflichteten, die die Versagung von Ruhegeldansprüchen rechtfertigen, liegen namentlich dann vor, wenn der Pensionsberechtigte das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension gezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet. Pflichtverletzungen, die nach Art, Ausmaß und Folgen dieses außerordentliche Gewicht nicht haben, reichen dagegen für einen Pensionsentzug selbst dann nicht aus, wenn auf sie eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses gestützt werden kann.
3. Organmitgliedern zugesagte vorzeitige Ruhestandsbezüge dürfen wegen Treuepflichtverstößen nur dann versagt werden, wenn es sich dabei im Einzelfall um grobe Pflichtverletzungen handelt, die selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung eines Pensionsversprechens für den Dienstverpflichteten dessen Verlangen nach sofortiger Versorgung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen. Sofern die Versagung mit der Verletzung von Treuepflichten während des Anstellungsverhältnisses begründet wird, kann hierfür ebenfalls nicht jeder wichtige Grund für eine fristlose Kündigung genügen. Vielmehr sind Schwere und etwaige Folgen der Pflichtverletzungen sowie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und anderweitige Erwerbsaussichten des Ausgeschiedenen zu berücksichtigen.
Eintrag lesenBFH, Beschluss vom 9. Juni 1997 – GrS 1/94
Forderungsverzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft: verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung, Zufluß beim Gesellschafter – Forderungsverzicht eines den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nahestehenden Gläubigers: eigenwirtschaftliches Interesse des Gläubigers, verdeckte Einlage – Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns einer Kapitalgesellschaft: Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert, Unerheblichkeit der Einkunftsart von Vergütungen bei den Gesellschafter – Zufluß von Vergütungen einer Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern: fällige Leistungen an beherrschende Gesellschafter, Gutschrift in Büchern der Gesellschaft, Forderungsverzicht des Gesellschafters zur Erbringung einer Sacheinlage – Verzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Pensionsanspruch aus gesellschaftlichen Gründen: Änderung der Rechtsprechung, Zufluß der Pensionsleistung beim Gesellschafter, verdeckte Einlage bei der Gesellschaft
1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht.
2. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung.
3. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.
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