§ 530 BGB a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Widerruf Schenkung
BGH, Urteil vom 13. November 2012 – X ZR 80/11
§ 530 Abs 1 BGB Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben […]
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