Gesellschafterbeschluß unter Machtmißbrauch – Entlassung eines Vorstandsmitglieds – Lohnstop für Vorstandsmitglieder – Versorgung eines entlassenen Vorstandsmitglieds – BGB § 817 S 2 und Lohnstop
1. Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Haupt(General)versammlungsbeschluß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln.
2. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht.
3. Auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern unterlagen dem Lohn- und Gehaltsstop, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied selbst in einem Maße Anteilseigner war, daß es die Gesellschaft beherrschte.
4. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll.
5. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden.
6. Dienstverträge mit Personen, die in die Gruppe der automatisch zu Entlassenden fielen, wurden nicht schon durch die MilRegAnw Nr 3 gelöst; sie fanden nur durch Kündigung ihr Ende und sind weder gesetzwidrig noch schlechthin unerfüllbar geworden.
7. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied.
8. Auch gegenüber Vorstandsmitgliedern ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung.
9. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich.
10. BGB § 817 S 2 gilt auch für Leistungen, die unter Verstoß gegen den Preisstop oder Lohnstop bewirkt sind.
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