Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur hier allein beklagten Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB kommt nach der Rspr. des BGH aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das gilt auch für die sog. „Repräsentantenhaftung“.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Wissenszurechnung
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 155/18
Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines Dienstverhältnisses
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2016 – I-6 U 20/15
§ 166 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 433 BGB 1. […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 U 244/07
fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Unterlassene Errichtung eines Kontrollsystems im Konzern und unterlassene Überwachung des Mitgeschäftsführers als Kündigungsgrund I Beginn der Kündigungsfrist bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung
1. Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.
2. Im Konzern obliegt dem Geschäftführer der Muttergesellschaft die Überwachung der Tochtergesellschaften.
3. Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.
4. Wird vom Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung hinsichtlich der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe beauftragt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit der Unterrichtung des gesamten Aufsichtsrats, nicht eines einzelnen Mitglieds, über das Ergebnis der Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1987 – II ZR 92/87
§ 167 BGB, § 184 BGB, § 35 Abs 2 GmbHG a) Für das Entstehen einer Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH reichen Wissen und Duldung des seine Vertretungsbefugnis überschreitenden Geschäftsführers nicht aus; es muß eine […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. März 1956 – IV ZR 314/55
Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat.
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