Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zahlungen nach Insolvenzreife
KG Berlin, Urteil vom 28.04.2022 – 2 U 39/18
Ersatz pflichtwidriger Zahlungen I Exkulpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamtkonzern eingeholtes Insolvenzgutachten
1. Ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss ist nicht schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar.
2. Zur Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exkulpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint.
3. Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vornahme hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Februar 2020 -II ZR 427/18
1. Die Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto führt unabhängig davon, ob die auf Vorauszahlung gerichtete Forderung der Gesellschaft zu Gunsten der Gläubiger hätte verwertet werden können, zu einer Masseschmälerung.
2. Bezieht sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelne Gutschriften, sondern auf die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum, werden die in die Saldodifferenz einfließenden Gutschriften im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, mithin zum selben Anteil ausgeglichen, wenn die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht.
Eintrag lesenHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 U 53/17
§ 64 S 1 GmbHG, § 64 S 2 GmbHG 1. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016 – I-18 U 93/15
1. Der Gesellschafter – auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist – haftet gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadenersatz (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04). Gemäß § 830 Abs. 2 BGB hat der Geschäftsführer, der sich an dem Vermögensentzug durch den Gesellschafter beteiligt, ebenso einzustehen.
2. Die in einem Credit Facility Agreement vorgesehene Verwendung von Gesellschaftsvermögen als Grundlage zur Besicherung eines von dem beklagten Geschäftsführer persönlich aufgenommenen und unter anderem durch eine Mithaft ihrer Alleingesellschafterin besicherten Kredits hat vorliegend als sogenannte „Upstream“-Sicherheit zu einem Eingriff in die dem weiten Vermögensbegriff unterfallenden Geschäftsressourcen der Schuldnerin und in der Folge auch in deren Vermögenssubstanz geführt und stellt aus Sicht der Schuldnerin einen existenzvernichtenden Eingriff dar.
3. Sittenwidrig ist ein Verstoß gegen die aus der Organstellung resultierenden Pflichten, wenn diese zur Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme im Verhältnis zur Gesellschaft zu werten ist (vergleiche BGH, Urteil vom 9. Februar 2009, II ZR 292/07).
4. Für einen Eventualvorsatz reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres Eintritts billigend in Kauf nahm (vergleiche BGH, Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 3/04).
5. Das das Gericht einen Fall der Existenzvernichtung annimmt, folgt die Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. März 2016 – II ZR 119/14
GmbHG § 64 Satz 1 Auf den Direktor einer private company Limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung. Nach § 64 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – II ZR 68/14
GmbHG § 64 Satz 1 Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – II ZR 119/14
GmbHG § 64 a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. (§ 64 Satz 1 GmbHG n.F.) sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 18/12
GmbHG § 64 Satz 1; InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 229/11
§ 64 GmbHG Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen […]
Eintrag lesen