Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für ZPO § 287
OLG München, Urteil vom 09.02.2017 – 23 U 4079/15
Handelsvertreterprovision I Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einem auf einer Schätzgrundlage basierenden Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters
1. Ein einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer Schätzgrundlage geltend machender Versicherungsvertreter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von dessen anspruchsbegründenden Voraussetzungen auch in dem Fall, wenn er sich auf von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarte „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ beruft.
2. Das Versicherungsunternehmen, für welches der Anspruchsteller tätig war, trifft hinsichtlich des Bestehens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen keine sekundäre Darlegungslast, wenn es dem Anspruchsteller einen umfassenden Buchauszug in Form von 27 Kartons zur Verfügung gestellt hat, der Anspruchsteller diesen aber nicht auswertet, sondern ihn vielmehr unaufbereitet als Anlage eines Schriftsatzes bei Gericht einreicht.
3. Es ist Aufgabe des Anspruchstellers, die Berechnungsgrundlagen seiner Schätzung nachvollziehbar darzulegen; eine bloße Schätzung allein genügt nicht, denn die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ist eine Rechtsfrage.
4. Die Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO ist dem Gericht nicht möglich, wenn der Anspruchsteller keine substantiiert dargelegte und unter Beweis gestellte Schätzgrundlage beibringt.
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