§ 242 BGB, § 707 BGB 1. Zur maßgebenden Einladungsfrist zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft und den Folgen der Nichteinhaltung. Die bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft einzuhaltende, gesetzlich nicht geregelte Frist richtet sich, sofern […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zu frühe Einladung zur Eventualversammlung
Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05
Nichtiger Gesellschafterbeschluss bei treuwidriger Verhinderung der Teilnahme eines Gesellschafters an einer ihn betreffenden Gesellschafterversammlung während der Urlaubszeit I Bestellung eines gekündigten Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH & Co KG zum Geschäftsführer der Gesellschaft I sachlicher Grund für die Abberufung des Geschäftsführers einer aus zwei Familienstämmen bestehenden GmbH & Co KG wegen tiefgreifender Zerwürfnisse mit den Gesellschaftern seines Stamms I Konkretisierung des Klageantrags auf Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe auf Grund einer Stimmbindungsvereinbarung
1. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
3. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen „tiefgreifender Zerwürfnisse“ mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
4. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 – I-16 U 95/98, 16 U 95/98
Vollbeendigung einer GmbH I Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten I keine Schiedsfähigkeit nach Auflösung und bevorstehender Löschung wegen Vermögenslosigkeit I Einberufung an unzulässigem Versammlungsort durch umstrittenen Geschäftsführer und Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
1. Die Vollbeendigung einer GmbH setzt die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus.
2. Zur Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlußmängelstreitigkeiten.
3. Die Einrede des Schiedsvertrags kann nicht durchgreifen, wenn eine GmbH nicht nur aufgelöst worden, sondern zwischenzeitlich auch vermögenslos ist und deshalb vor der Löschung steht, weil in diesem Fall feststeht, daß das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist; einer Kündigung des Schiedsvertrags aus wichtigem Grund bedarf es in diesem Falle nicht zwingend.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Dezember 1997 – II ZR 216/96
GmbHG § 51 a) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass bei Fehlen der Beschlussfähigkeit innerhalb von drei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden muss, ist eine Eventualeinberufung vor Durchführung der ersten Versammlung […]
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