In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zusammensetzung des Aufsichtsrats
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020 – 20 W 9/20
§ 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a GVG, § 98 Abs 1 AktG, § 21 SEBG, § 25 SEAG, Art 9 Abs 1 SektVO, § 21 FamFG, § 2a Abs 1 Nr 3e […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 26.03.2020 – 31 Wx 278/18
§ 98 Abs 1 AktG, § 99 Abs 1 AktG, § 21 SEBG, § 35 SEBG 1. Bei einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) richtet sich die im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens nach §§ 98, 99 […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.2018 – 21 W 29/18
AktG § 98Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 98; SEBG § 35 Abs. 1 Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der […]
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