Handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung um eine Urteilsverfügung, beginnt die Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Thüringer OLG, Beschluss vom 19.01.2011 – 2 W 17/11
ZPO §§ 172, 189 Ist im Rubrum einer Beschlussverfügung die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt angegeben, so hat die Zustellung im Rahmen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung grundsätzlich an diesen zu erfolgen. Findet sich […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000 – 16 U 59/99
GmbH I Geltung der Klagefrist für die Einführung der Anfechtungsgründe I Stimmrecht eines Gesellschafters nach Kündigung I Ankündigung von Tagesordnungspunkten
1. Die Klagefrist von einem Monat nach AktG § 246 Abs 1 gilt nicht nur für die Klageerhebung als Formalakt, sondern auch für die Einführung der Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit, die jedenfalls „in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern“ fristgerecht erfolgt sein muß.
2. Ein Gesellschafter, der seinen Willen, die Gesellschaft zu verlassen, durch eine Kündigung bereits erklärt hat, diesen Willen aber noch nicht durch eine Abtretung des Geschäftsanteils verwirklichen konnte, bleibt auf der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt. Allerdings ist er in besonderem Maße zur Zurückhaltung verpflichtet und darf nicht ohne triftigen Grund gegen eine von den anderen Gesellschaftern vorgeschlagene und sachlich vertretbare Maßnahme stimmen, die sein Vermögensinteressen weder unmittelbar noch mittelbar in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Sein Stimmrecht ist bei der Beschlußfassung über die Teilung seines Geschäftsanteils sowie über die Genehmigung der Anteilsübertragung nicht gemäß GmbH § 47 Abs 4 S 2 ausgeschlossen.
3. Die Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs wird durch die Gerichtsvollzieherzustellung gewahrt.
4. Die Ankündigung in der Einladung zur Gesellschafterversammlung „Beschlußfassung über die Zulassung der nach dem Zeitpunkt der Einladung eingegangenen TOP“ genügt nicht den Anforderungen des GmbHG § 51 Abs 4. Gleichwohl gefaßte Beschlüsse sind nicht nichtig, aber anfechtbar.
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