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Thüringer OLG, Beschluss vom 19.01.2011 – 2 W 17/11

ZPO §§ 172, 189

Ist im Rubrum einer Beschlussverfügung die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt angegeben, so hat die Zustellung im Rahmen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung grundsätzlich an diesen zu erfolgen.

Findet sich ein Bevollmächtigter im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung, so ist an diesen zuzustellen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
GRUR 19988, 858; Ahrens/Berneke Kap. 57 Rn. 37 m. w. N.). Denn es spielt keine entscheidende Rolle, ob die Aufnahme in das Rubrum wegen einer vorhandenen Schutzschrift oder wegen der eigenen Angabe der Antragstellerin erfolgte. Jedenfalls löste die Aufnahme der Verfahrensbevollmächtigten in das Rubrum der gerichtlichen Entscheidung Erkundigungspflichten der Antragstellerin aus.

Eine Heilung des Zustellmangels nach § ZPO § 189 ZPO konnte nicht eintreten. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners innerhalb der Vollziehungsfrist in den tatsächlichen Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt sind (vgl. Senat Urteil vom 26.11.2010, Az. 2 U 190/10).

 

Schlagworte: einstweilige Verfügung, Gerichtsvollzieher, Zustellung durch Gerichtsvollzieher