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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2016 – 2 W 547/15

§ 57e GmbHG

Fehlgeschlagene Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG sind durch Neuvornahme und Neueintragung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Acht-Monats-Zeitraums des § 57i Abs. 2 GmbHG  – durch bestätigenden Beschluss nach § 141 BGB mit ex-nunc-Wirkung heilbar; während der Interimszeit unterliegen die Gesellschafter der Differenzhaftung.

Wird eine Kapitalerhöhung beschlossen, ohne dass ein geprüfter und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehener Abschluss vorliegt, ist der betreffende Beschluss in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da es sich insoweit um gläubigerschützende Vorschriften handelt (Priester in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., §§ 57e – 57g Rz. 18; Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., §§ 57e – g Rz. 11 ). Die Prüfung durch Abschlussprüfer gehört zu den Kernsicherungen des Gesetzes (Priester in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., §§ 57e – 57g Rz. 5).

Wird der an einem solchen elementaren Fehler leidende Erhöhungsbeschluss gleichwohl eingetragen, tritt in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG Heilung mit Ablauf von drei Jahren ein (Priester in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., §§ 57e – 57g Rz. 18). Da im vorliegenden Fall diese Frist noch nicht abgelaufen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin, dass der Fehler berichtigt wird. Von daher durfte das RegG den Antrag, den Kapitalerhöhungsbeschluss v. 29.7.2015 einzutragen, nicht mit der Begründung zurückweisen, da die inhaltsgleiche Kapitalerhöhung v. 7.3.2014 bereits in das Handelsregister eingetragen worden sei und mit Eintragung wirksam geworden sei, stehe dem Vollzug der Anmeldung ein Hindernis entgegen.

Schlagworte: Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 141 BGB, Heilung nach § 242 Abs. 2 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog, Kapitalerhöhung, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog