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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.08.2016 – 2 U 506/14

§ 119 HGB, § 121 HGB, § 166 HGB, § 256 Abs 1 ZPO

1.

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind bei Personengesellschaften von Anfang an unwirksam, also nichtig. Zur gerichtlichen Klärung der Nichtigkeit kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, die gegen die Mitgesellschafter zu richten ist, die die Beschlussnichtigkeit bestreiten (Lutz, Der Gesellschafterstreit, 2. Auflage, Rn. 609 bis 611; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 4). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 7.2.2012, II ZR 230/09, zitiert nach juris, Rn. 24).

2.

Es kann offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt die Unterbeteiligungsgesellschaft zeitlich nach den streitgegenständlichen Beschlussfassungen beendet wurde. Selbst wenn diese Gesellschaft zwischenzeitlich beendet sein sollte, fehlt der vorliegenden Klage doch nicht das Feststellungsinteresse. Welchen Einfluss dies auf den Zeitpunkt hat, zu dem die Klägerin Kommanditistin und die Unterbeteiligungsgesellschaft beendet wurde, kann offen bleiben, da das Feststellungsinteresse mit der Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft nicht entfiel. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassungen war die Klägerin noch nicht Kommanditistin und die Unterbeteiligungsgesellschaft noch nicht beendet. Ein vergangenes Rechtverhältnis kann weiterhin Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (ZöllerGreger, aaO, § 256 ZPO, Rn. 3a). Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus. Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 9.4.2013, II ZR 3/12, zitiert nach juris, Rn. 10).

3.

Bei dem Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft handelt es sich um einen mehrseitigen Akt, der sich aus den verschiedenen von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen zusammensetzt, die ihrerseits Willenserklärungen sind und den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte unterstehen (Henssler/Strohn-Finckh, Gesellschaftsrecht, 2. A., § 119 HGB, Rn. 5, 6; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 35. A., § 119 HGB, Rn. 25, 5; Palandt-Sprau, BGB, 75. A., vor § 709 BGB, Rn. 13; BGH, Urteil vom 29.5.1967, II ZR 105/66, juris, Rn. 34). Die Auslegung des durch die Stimmabgabe erklärten Willens der Gesellschafter und des der Stimmabgabe entsprechenden Beschlusses erfolgt daher entsprechend §§ 133,157 BGB (vgl.a. Emde, ZIP 2000, Seite 59, 60; Münchener Kommentar zum BGB – Schäfer, 6. A., § 709 BGB, Rn. 52; BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15).

4.

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung können im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird (BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, juris, Rn. 41; Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, juris, Rn. 56; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 30.12.1999, 17 U 89/99, juris, Rn. 55).

5.

Im Personengesellschaftsrecht gibt es keine gesetzlichen Regeln über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung; zu beachten sind grundsätzlich nur die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Formerfordernisse (BGH, Urteil vom 14. November 1994 – II ZR 160/93 –, Rn. 41, 43, juris). Darüber hinaus unterliegen aber auch die Modalitäten der Einladung den Treuebindungen, die in der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen. Ort, Zeit und Art der Vorbereitung der Versammlung (Ladung und Ankündigung der Gegenstände) müssen tunlich allen die Teilnahme ermöglichen und Überrumpelungen ausschließen (Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 119 HGB, Rn. 29). So kann das Teilnahmerecht des Gesellschafters dadurch beeinträchtigt werden, dass die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem der Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 –, Rn. 10, juris).

6.

Selbst wenn dem Einladenden bekannt gewesen war, dass ein Gesellschafter sich regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt im Ausland aufhalte, könnte dieses auf ein regelmäßiges Verhalten bezogene Wissen nicht mit dem Wissen um die tatsächlich auch diesmal konkret gegebene Verhinderung des Gesellschafters gleichgestellt werden, welches die Terminierung der Versammlung erst als treuwidrig erscheinen ließe.

7.

Es kann nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach der Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 –, Rn. 10, juris). Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ein Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung. Die Terminauswahl darf nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter aus anderen Gründen unzumutbar sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 U 382/05 – 169, 4 U 382/05 –, Rn. 58, juris).

8.

Der Einladende hat unter Berücksichtigung der durch die gesellschafterliche Treuepflicht begründeten Verpflichtung, auf schützenswerte interessen des Gesellschafters Rücksicht zu nehmen, einer Verlegung der Versammlung zustimmen müssen. Bringt ein Gesellschafter – jedenfalls in einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden personengeprägten Gesellschaft – nachvollziehbare Gründe vor, die ihn unverschuldet daran hindern, zu einer, zumal in der typischen Urlaubszeit, anberaumten Gesellschafterversammlung zu erscheinen, hat er gerade bei einer personengeprägten Gesellschaft mit gesteigerten Rücksichtspflichten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mitgesellschafter den Hinderungsgrund bei der Terminsfestlegung berücksichtigen. Insbesondere wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die berufliche Zukunft eines Gesellschafters von zentraler Bedeutung sind und die keine Notmaßnahmen darstellen, darf dem hiervon betroffenen Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, jedenfalls dann, wenn durch eine Terminsverlegung keine relevante Verzögerung eintritt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 U 382/05 –, Rn. 62, juris).

Auch wenn sich der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch einen Dritten vertreten lassen kann, er aber begründet persönlich an der Versammlung teilnehmen will, besteht eine Pflicht zur Beachtung des Verlegungswunsches in Abwägung der beteiligten interessen, wenn es an der Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung fehlt, aber auch die Vertretung in der Versammlung schon zum Zwecke des Widerspruches angezeigt war (vgl. a. BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 17).

9.

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser „Dispositionsschutz“ verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor (BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, juris, Rn. 41; Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, juris, Rn. 56; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 30.12.1999, 17 U 89/99, juris, Rn. 55).

Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. Dass der Verfahrensmangel geeignet ist, den Dispositionsschutz zu verletzen, genügt für die Annahme der Kausalität des Verfahrensmangels für das Zustandekommen des Beschlusses aber noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – II ZR 24/13 –, Rn. 14, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Relevanz des Verfahrensmangels liegt bei dem Beklagten (BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19). Dass der Beklagte über eine stabile Stimmenmehrheit verfügte, führt nicht zum Ausschluss der Relevanz des Verfahrensmangels. Bei der Beurteilung ist vielmehr auf den Schutzzweck der Verfahrensnormen abzustellen, die interessen aller Teilnahme- und Abstimmungsberechtigten an sachgerechter Partizipation bei der Willensbildung sicherzustellen. Nur dort, wo durch einen Verstoß keine konkrete Beeinträchtigung dieser interessen und damit der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von Gesellschaftern eingetreten ist, kann die Relevanz entfallen (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 20. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 126). Es ist daher darauf abzustellen, ob es bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen war, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Gesellschafterversammlung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte, wobei ein möglicher Einfluss auf die Meinungsbildung oder auf eine Einigung der Gesellschafter zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19,20; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 150/02, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris, Rn. 47; BGH, Urteil vom 11.03.2014, II ZR 24/13, juris, Rn. 14). Findet in der Gesellschafterversammlung kein Austausch der Argumente statt, weil der Durchführung und Beschlussfassung mangels Einhaltung der Einladungsformalien wirksam widersprochen wurde, bleibt nicht ausgeschlossen, dass ein persönlicher Austausch zwischen dem abwesenden Gesellschafter und den anwesenden Gesellschaftern einen Einfluss auf die vorgesehene Beschlussfassung hätte haben können.

10.

Eine Relevanz des Verfahrensmangels für die Beschlussfassung kann zu verneinen sein, wenn der Gesellschafter auf der Grundlage seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschlussantrag zuzustimmen (Palandt-Sprau, BGB, 75. A., § 705 BGB, Rn. 27; vor § 709 BGB, Rn. 17). Wirkungen und Inhalt der Treuepflichten im Einzelnen sind abhängig von einer Abwägung zwischen den interessen der beteiligten Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck – Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 23). Die Pflicht, einer bestimmten Beschlussvorlage zuzustimmen, setzt voraus, dass die Zustimmung im Gesellschaftsinteresse dringend geboten und dem Gesellschafter zumutbar ist (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 29). Die Treuepflicht kann einem Gesellschafter gebieten, einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages an veränderte Verhältnisse zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – II ZR 262/85 –, Rn. 12, juris).

11.

In besonders gelagerten Fällen kann es die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, neben dem Gesellschafter eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitperson zuzulassen; dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem betreffenden Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 17 W 42/01 –, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.1997, 20 W 1/97, juris, Rn. 13 – 16).

12.

Es ist ein Grundsatz des Gesellschaftsrechtes, dass es zur gesellschafterlichen Treuepflicht gehört, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 09. September 2002 – II ZR 198/00 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, II ZR 166/05, Rn. 9 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006, 6 U 165/06, Rn. 14). Der Kommanditist hat ein durch § 166 HGB nicht ausgeschlossenes Recht auf Auskunft und Information, soweit dies zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte, insbesondere zur sachgerechten Ausübung seines Stimmrechtes bei der Abstimmung über die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte im Sinne des § 164 HGB nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderlich ist (Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 166 HGB, Rn. 11; Staub-Casper, HGB, 5. A., § 166 HGB, Rn. 21ff.; Oetker-Oetker, HGB, 3. A., § 166 HGB, Rn. 13ff., BGH, Urteil vom 23. März 1992, II ZR 128/91, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 250/02, Rn. 14, juris). Bei der vorgesehenen Investition handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft, da der Betrieb durch die vorgesehenen Erweiterungen in Organisation und Struktur verändert, umfangreiche Kredite aufgenommen und der bisher vorgegebene Rahmen des Geschäftsbetriebs infolge des Ausbaus der Kapazitäten überstiegen werden soll (vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 116 HGB, Rn. 2; Oetker-Weitemeyer, aaO, „ 116 HGB, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2009, 14 U 24/08, Rn. 145, juris). Für ein außergewöhnliches Geschäft ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, wenn und soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsieht (Oetker-Oetker, aaO, § 166 HGB, Rn. 12; – Weitemeyer, aaO, § 116 HGB, Rn. 11).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11.07.2014, Az. 9 O 1531/13, abgeändert:  

Es wird festgestellt, dass nachfolgender Gesellschafterbeschluss nichtig ist:

„Zur Korrektur der offenbaren Unrichtigkeit der Fassung des Gesellschaftsvertrages schlägt

die Geschäftsführung vor, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages folgende

Anpassung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der M___GmbH & Co. KG vom 21.

Dezember 2005 in der Fassung der Satzungsänderung vom 25. Februar 2011 klarstellend zu

beschließen: 

§ 2 (Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten) des Gesellschaftsvertrages lautet in Abs.

(1) b) wie folgt:

„(1) An der Gesellschaft sind beteiligt:

a)………

b) Herr M___ K___

mit einer Festkapitaleinlage von  DM ____,00

Herr R____ Le___

mit einer Festkapitaleinlage von  DM ____,00

Die Pflichteinlage des Herrn R____ Le___ entspricht der im Handelsregister einzutragenden

Haftsumme des Kommanditisten.

Die Pflichteinlage des Herrn M___ K___ beträgt DM___,00, wovon DM ___,00 als Haftsumme

des Kommanditisten im Handelsregister einzutragen sind.“

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 

 2. Die Kosten des Rechtsstreites in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander

aufgehoben. 

 3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund

der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte

darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf

Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 

 Gründe:

I.

Der Beklagte ist als Kommanditist Gesellschafter der M___GmbH & Co. KG mit dem Sitz in

B___. Die Parteien waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, deren

Gesellschaftszweck die Errichtung und Haltung einer atypischen Unterbeteiligung der Klägerin

an dem Kommanditanteil des Beklagten war.  

Mit Urteil vom 6.3.2013 (Az. 2 U 607/11) verurteilte der Senat den dortigen und hiesigen

Beklagten, seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in Höhe einer Teileinlage von ___

DM mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister an die dortige und hiesige Klägerin abzutreten; zugleich hat der Senat die weiteren Gesellschafter der Kommanditgesellschaft verurteilt, gegenüber dem Handelsregister die zur Eintragung der Änderung im Gesellschafterbestand erforderlichen Erklärungen abzugeben. Am 7.5.2013 wurde die Klägerin mit einer Einlage von ___ DM als Kommanditistin im Handelsregister der Kommanditgesellschaft nach dem Inhalt der Registereintragung „…aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Endurteils des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 6.3.2013 (Az. 2 U 807/11).“ eingetragen. Diesbezüglich leitete das Registergericht ein Amtslöschungsverfahren ein (Anlage B 4 bis B 6); die hiesige Klägerin hat ihre Beschwerde dagegen zurückgenommen. Die Eintragung wurde von Amts wegen gelöscht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten hat der BGH mit Beschluss vom 8.7.2014 (Az. II ZR 137/13, Anlage BK 4) zurückgewiesen. Die wurde daraufhin am 06.11.2014 als Kommanditistin eingetragen. Der Handelsregisterauszug liegt in Anlage BK 8 vor. Wegen der Entwicklung der Unterbeteiligung der Klägerin und der Beteiligung des Beklagten an der KG wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.06.2015, Seite 3, 4 (Blatt 593, 594 d. A.) Bezug genommen. 

Ohne die im Handelsregister eingetragene Haftsumme zu ändern, erhöhte der Beklagte seine Festkapitalbeteiligung in den Jahren 1993 und 1995 um jeweils ___.- DM auf ___.- DM. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages der KG vom 21.12.2005 (Anlage K4, Blatt 96ff. Der Akte) waren der Beklagte mit einer Festkapitaleinlage von ___.- DM und der Kläger mit einer Festkapitaleinlage von ___.- DM beteiligt. Bei ihren Unterschriften unter diese Fassung der Satzung hatten die Parteien nicht den Willen, die Höhe der Pflichteinlage des Beklagten auf ___.- DM zurückzuführen. Die Klägerin war neben Herrn R____ Le___ zu ___ Gesellschafterin der G___GmbH, deren Geschäftsführer Herr L___ war. Diese Gesellschaft stand in einem Wettbewerb mit der M___GmbH & Co. KG, was auch Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen des Senates mit den Aktenzeichen 2 U 896/11, 2 U 534/12 und 2 U 712/12 war.  

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor,  das Landgericht habe gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung und damit gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es den Klageantrag zu 2. als unbegründet abgewiesen habe, weil es in der mündlichen Verhandlung am 5.5.2014 noch darauf hingewiesen habe, dass es den Klageantrag zu 2. aus einer Vielzahl näher aufgezählter Gründe für begründet halte. Die Beteiligten hätten nicht damit rechnen können, dass das Gericht ohne einen erneuten richterlichen Hinweis eine gegenteilige Entscheidung treffen würde. Die Klägerin hätte im Falle eines Hinweises nochmals eingehend Stellung genommen und die mit der Berufungsbegründung aufgeführten Argumente vorgebracht. Infolgedessen könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.  Das Teilnahmerecht der Klägerin an der Gesellschafterversammlung sei verletzt worden, da der Klägerin die persönliche Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, eine Abstimmung mit ihrem langjährigen Rechtsberater, jede Vorbereitungsmöglichkeit sowie mangels hinreichender Informationserteilung eine vorherige Information und Vorbereitung der Gesellschafterversammlung verwehrt worden sei. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich die Klägerin regelmäßig Ende Juli/Anfang August urlaubsbedingt im Ausland aufhalte.  Da darüber hinaus die Gesellschafterversammlung mitten in den deutschlandweiten Sommerferien terminiert worden sei, hätte die Versammlung auf die Bitte der Klägerin verschoben werden müssen. Dies führe zur Unwirksamkeit aller gefassten Beschlüsse. Trotz Vorbereitung der geplanten Investitionen seit dem Frühjahr 2013 habe der Beklagte diese auf den Gesellschafterversammlungen am 5.4.2013 und am 8.4.2013 nicht erwähnt. Die bestrittene Dringlichkeit der Gesellschafterversammlung wegen einer angeblichen Abgabefrist für einen etwaigen Fördermittelantrag sei jedenfalls vom Beklagten verschuldet herbeigeführt worden, da er diese trotz Vorbereitung der geplanten Investitionen seit dem Frühjahr 2013 auf den Gesellschafterversammlungen am 5.4.2013 und am 8.4.2013 nicht erwähnt habe. Aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die unternehmerische Entscheidung über das  „Ob“ der Investition spätestens im Frühjahr 2013 gefallen sei. Der Entschluss des Beklagten habe sich dadurch manifestiert, dass er bereits im Frühjahr 2013 Maschinen bestellt habe. Spätestens seit Ende Mai 2013 habe er Gespräche mit dem ___ Wirtschaftsministerium und nach einer dortigen Ablehnung mit dem ___Landwirtschaftsministerium und der ____ Aufbaubank geführt. Angesichts der weitreichenden Beschlussfassungen sei eine umfassende Vorbereitung erforderlich gewesen. Dies gelte im verstärkten Maße im konkreten Fall, da einerseits eine Vorbereitung durch eine unzureichende Information vereitelt worden sei und andererseits die Klägerin, der Mitgesellschafter Leitl und der langjährige anwaltliche Berater der Klägerin sich Ende Juli/Anfang August urlaubsbedingt im Ausland befunden hätten und es keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gegeben habe. Dass der Klägerin mit der Einberufung zur Versammlung übermittelte Schriftstück sei nicht geeignet gewesen, über das geplante Investitionsvorhaben zutreffend zu informieren. Dies gelte auch für die am 2.8.2013 durch den Beklagten versendeten, nachgereichten Unterlagen. Zudem habe der Grund für die Fehlerhaftigkeit der Tabelle der Anlage 1 zur Einladung im Vorfeld der Gesellschafterversammlung nicht erkannt werden können. Die Entwicklung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern sei angesichts der angedachten Entnahme-/Ausschüttungssperre aber von herausragender Bedeutung gewesen. Auch auf der Gesellschafterversammlung seien Antworten auf die konkreten Nachfragen verweigert worden. Auch in Bezug auf die Verschiebung der Beteiligungen hätte es einer vorherigen Beratung und Erörterung bedurft. Im übrigen habe es insoweit jedenfalls an einer Dringlichkeit für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung gefehlt.  Der Beschluss über die Abänderung des Festkapitaleinlageverhältnisses sei materiell fehlerhaft. Am 21.12.2005 seien mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KG die Festkapitalanteile der Kommanditisten wieder auf das ursprüngliche Maß zurückgeführt worden, so dass für den Beklagten ___.- DM und für R____ Le___ ___ DM ausgewiesen worden seien. In der Gesellschafterversammlung habe der Beklagte versucht, die Festkapitalanteile zu seinen Gunsten zu verschieben. Dabei sei es ihm nicht um eine bloße Klarstellung gegangen, sondern er habe die treuwidrigen Ziele verfolgt, sein Stimmrecht sowie seinen Anteil an den Gewinnen und stillen Reserven der Gesellschaft zu Lasten seiner Mitgesellschafter zu erhöhen und Fakten zu schaffen. Darüber hinaus sei dem materiellen Recht die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit fremd. Für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sei  zumindest eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Da durch die Abänderung des Gesellschaftsvertrages die Stimm- und Gewinnbezugsrechte der Klägerin zu Gunsten des Beklagten eingeschränkt werden sollten, sei darüber hinaus die Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen. Da sich spätestens mit dem Beschluss des BGH vom 8.7.2014 der Kommanditanteil der Klägerin in Höhe von ___ DM von dem Anteil des Beklagten in Höhe von ___ DM abgespalten habe, sei der Beschluss zudem überholt, so dass -klarstellend- dessen Unwirksamkeit festzustellen sei. In dem Beschluss hätte eine weitere Regelung mit aufgenommen werden müssen, dass der zukünftige Kommanditanteil der Klägerin ___ von ___ DM betrage. Es stehe nunmehr rechtskräftig fest, dass die Klägerin seit Ende 2009 gegen den Beklagten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung eines Teilkommanditanteils gehabt habe und dieses Recht fast 5 Jahre lang durch treuwidriges Verhalten des Beklagten ohne Rechtsgrund verzögert worden sei. Der Beklagte müsse sich also so behandeln lassen, als ob die Klägerin seit Ende 2009 bereits Gesellschafterin der KG gewesen sei. Dann könne der Beschluss nicht wirksam sein. 

Der Beschluss über das Investitionsvorhaben sei materiell unwirksam. Mit Stand vom 30.5.2014 habe sich das Investitionsvorhaben völlig anders dargestellt, als im Vorfeld zur Gesellschafterversammlung angekündigt und in der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung gestellt. Anlässlich des Beschlusses in der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei der Beklagte von einer Ausschüttungs-/Entnahmesperre auch hinsichtlich der Gewinne der Vergangenheit ausgegangen. Erst in der nach Beendigung dieser Gesellschafterversammlung stattgefundenen Gesellschafterversammlung der KG sei dies abgeändert worden. Der Vortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der Investition sei strittig. Darüber hinaus handele es sich um nichtssagende Allgemeinplätze. Dass die Annahmen unzutreffend seien, belege auch der zur Feststellung vorgelegte Jahresabschluss zum 31.12.2012, wonach das Rohergebnis vom Wirtschaftsjahr 2010 zum Wirtschaftsjahr 2012 um ___ Prozent und das Betriebsergebnis sogar um ___ Prozent gesunken sei. Nach den Planzahlen des Beklagten solle selbst im Jahre 2014 noch nicht wieder das Rohergebnis erreicht werden. Seit 2011 bestünden erhebliche freie Kapazitäten. Dann könne nicht unterstellt werden, dass eine Investition zum Zwecke der Kapazitätsausweitung erforderlich sei. Der Klägerin stehe ein satzungsmäßig garantierter und individualisierter Gewinnanspruch sowohl für die Gewinne der Vergangenheit als auch für die Gewinne der Zukunft zu, der ihr nicht ohne Ihre Zustimmung entzogen werden könne. 

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 11.7.2014, Az. 9 O 1531/13,  festzustellen, dass nachfolgende Gesellschafterbeschlüsse unwirksam sind: 

1.

„ Zur Korrektur der offenbaren Unrichtigkeit der Fassung des Gesellschaftsvertrages schlägt

die Geschäftsführung vor, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages folgende

Anpassung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der M___GmbH & Co. KG vom 21.

Dezember 2005 in der Fassung der Satzungsänderung vom 25. Februar 2011 klarstellend zu

beschließen: 

§ 2 (Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten) des Gesellschaftsvertrages lautet in

Absatz (1) b) wie folgt:

(1) an der Gesellschaft sind beteiligt:

a)…..

b) als Kommanditisten

   Herr M___ K___

   mit einer Festkapitaleinlage von DM ___

   Herr R____ Le___

   mit einer Festkapitaleinlage von DM ___,00

Die Pflichteinlage des Herrn R____ Le___entspricht der im Handelsregister einzutragenden

Haftsumme des Kommanditisten.

Die Pflichteinlage des Herrn M___ K___ beträgt DM ___, wovon DM ___ als Haftsumme des

Kommanditisten im Handelsregister einzutragen sind.“ 

 2.

„Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wird der KG und der Ma___-GmbH (

Ergänzung einvernehmlich abgesprochen in der KG-Versammlung) die Zustimmung zur

Durchführung des Investitionsvorhabens im Gesamtumfang von EUR ___Mio. zur Erweiterung

der Betriebsstätte der Gesellschaft, wie in der Anlage 1 zum Einladungsschreiben näher und

im Einzelnen beschrieben, erteilt.

Insbesondere wird dabei zur Umsetzung des geplanten Investitionsvorhabens die Zustimmung

zur Durchführung folgender Einzelmaßnahmen erteilt:

a) geplante Investitionen in Höhe von ___ Mio. Euro plus/minus ___%, die sich wie folgt

zusammensetzen sollen:

(i) Erwerb eines Betriebsgrundstücks nebst Anschaffungskosten ca. TEUR ___,

(ii) bauliche Erweiterung der Produktionsstätte ca. TEUR ___ und

(iii) Anschaffungskosten für Maschinen ca. TEUR ___;

b) geplante Finanzierung, die sich wie folgt zusammensetzen soll:

(i) Eigenkapital in Form von liquiden Mitteln der Gesellschaft in Höhe von ca. TEUR ___,

(ii) Eigenkapital in Form von Zuschüssen sowie Zulagen in Höhe von ca. TEUR ___ und

(iii) Fremdkapital in Form eines ___ Unternehmerkredites in Höhe von ca. TEUR ___, davon

ca. TEUR ___ für Investitionen und ca. TEUR ___ zur Zwischenfinanzierung (“Zwischen“- statt

„Vor-“ in der KG-Versammlung einvernehmlich abgestimmt); 

 – hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11.7.2014, Az. 9 O 1531/13 einschließlich

des Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an das Landgericht zurückzuverweisen; 

– hilfsweise, die Revision zuzulassen. 

Der Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor,  es liege keine verbotene Überraschungsentscheidung vor, da die Klägerin nicht durch einen vor dem Termin ergangenen Hinweisbeschluss in die falsche Richtung geleitet worden sei. Auch habe das Landgericht der Entscheidung keine Gründe zu Grunde gelegt, die nicht zuvor diskutiert worden seien.  Eine Rüge der Verletzung einer persönlichen Teilnahmemöglichkeit setze voraus, dass die persönliche Teilnahme beabsichtigt sei. Die Klägerin habe jedoch seit Gründung der Unterbeteiligungsgesellschaft und der KG persönlich an keiner einzigen Gesellschafterversammlung teilgenommen. Zur Gesellschafterversammlung sei Frist- und formgerecht eingeladen worden. Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass sich die Klägerin regelmäßig Ende Juli/Anfang August urlaubsbedingt im Ausland befände. Erst kurz vor der Einladung habe ein Vorschlag erarbeitet werden können. Der Klägerin sei eine Verlegung des Termins angeboten worden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senates im Verfahren 2 U 807/11 sei die Klägerin keine Gesellschafterin der KG gewesen und habe zu der Gesellschafterversammlung nicht geladen werden müssen. Das Informationsrecht der Klägerin sei nicht verletzt worden. Die Klägerin habe keine weiteren Unterlagen eingefordert. Die Behauptung, konkrete Nachfragen in der Versammlung seien nicht beantwortet worden, sei unzutreffend. Das bestehende Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin und Herr Le___ zu jeweils ___ Prozent Gesellschafter der Firma G___ seien, welche ebenfalls in der Fleischverarbeitung tätig sei, habe eine Einschränkung ihres Informationsrechtes zur Folge, wie das Thüringer Oberlandesgericht bereits mit Urteil Az. 2 U 534/12 entschieden habe.  Die Kapitalbeteiligung von ___ DM sei bislang in zahlreichen Prozessen unstrittig gewesen. Bei der Umsetzung des Beschlusses vom 17/21.12.2005 sei bei der Satzungsneufassung übersehen worden, dass das Kapital seit dem Gesellschaftsvertrag vom 10.3.1993 zwei Mal erhöht worden sei und dementsprechend in der Satzungsneufassung hätte aktualisiert werden müssen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichtes habe sich die Rechtslage geändert. Aus Sicht des Beklagten gelte die streitgegenständliche Satzungsfassung daher nur für den Zeitraum ab Beschlussfassung bis zum 8.7.2014. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats in der Sache 2 O 807/11 sei Frau K___ indirekt mit ___ % am Kommanditkapital von ___.- DM , somit in Höhe von ___.- DM, beteiligt gewesen. Durch die Rechtskraft der Entscheidung 2 O 807/11 habe sich dies geändert. Frau K___ sei mit einer Kommanditbeteiligung von ___.- DM beteiligt und die Treuepflicht gebiete es, an einer klarstellenden Satzungsregelung mitzuwirken. Die Tagesordnung sei ordnungsgemäß angekündigt worden. Die Ausführungen der Klägerin zu einer Gesellschafterversammlung vom 2.9.2014 würden bestritten. Es gebe keine geänderten Investitions- und Finanzierungskonzepte. Es sei in Bezug auf das Investitionsvorhaben über einen ordnungsgemäß angekündigten Tagesordnungspunkt abgestimmt worden. Der Beklagte habe die Planungen zu den Erweiterungsbauten erst aufgenommen, nachdem er von der ___ Aufbaubank im Juni erfahren gehabt habe, dass er Fördermittel bekommen könne. Er habe noch im Mai Aufträge abgelehnt, weil die Kapazität nicht ausgereicht habe. Der Beklagte habe nicht schon im Frühjahr 2013 über das „Ob“ der Investition entschieden, sondern erst kurz vor der Versendung der Gesellschaftereinladung eine hinreichende Basis gehabt, den Gesellschaftern einen Vorschlag zu unterbreiten. Der Beklagte habe zunächst bei seiner Hausbank nachgefragt, ob diese weitere Investitionen durch Kreditvergaben unterstützen würde, was grundsätzlich bejaht worden sei. Daraufhin habe der Beklagte als erstes im Juni Kontakt mit dem Landwirtschaftsministerium aufgenommen, welches ihm mitgeteilt habe, dass deren Töpfe „leer wären“ und eine Nachfrage beim Wirtschaftsministerium angeregt habe. Über einen Dritten habe der Beklagte von dort Anfang Juli von Fördermöglichkeiten erfahren. Aus den Informationen im Internet hätte sich dann die Befristung für den Antrag und die Notwendigkeit der Vorlage der Durchfinanzierungsbestätigung der Bank ergeben. Der Beklagte habe daher umgehend mit der Vorbereitung des Antrages im Internet, der Einholung der Kostenvoranschläge und der Gesellschaftereinladungen begonnen. Besprechungsfähige Überlegungen habe es erst zum Zeitpunkt der Einladung zur Gesellschafterversammlung gegeben. Aufgrund der Eilbedürftigkeit habe der Beklagte die Unterlagen aus seinem Urlaubsort verschickt. Die Gesellschaftereinladungen seien von der Kanzlei A___, die Anlagen zur Einladung von B___, vorbereitet worden. Die Vorbereitungen seien erst abgeschlossen worden, als der Beklagte sich bereits im Urlaub befunden habe. Ende Juli sei dann mit der Registrierung für einen Förderantrag begonnen und die Unterlagen seien nach und nach ergänzt worden. Im Frühjahr 2013 sei lediglich der Austausch einer Maschine erfolgt, um im Rahmen der bestehenden Produktion flexibler produzieren zu können. Mit der späteren Investition habe dies nichts zu tun gehabt. Eine Satzungsänderung betreffend die Gewinnauszahlung sei nicht erfolgt. Der Beschluss sei nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits entstandene Gewinnansprüche zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden sollen. Dieses Verständnis sei objektiv dadurch kundgetan worden, dass der Beklagte in der unmittelbar folgenden KG-Versammlung eine Klarstellung vorgenommen habe. Es sei in der Versammlung erklärt worden, dass in bestehende Bezugsrecht der Gesellschafter durch den Beschluss nicht eingegriffen werden solle.  Das Investitionsvorhaben könne nur Einfluss auf entstehende Gewinnansprüche für 2014, 2015 und 2016 haben und die zum Ausgleich notwendige Liquidität sei im Unternehmen vorhanden. Bei eventuell auftretenden Spitzen sei eine Kreditaufnahme möglich. Die hierdurchent stehende Zinsbelastung sei in Anbetracht der erlangten Million an Fördermitteln vernachlässigenswert. Eine zukünftige Chance auf Gewinnerzielung werde der Klägerin nicht genommen. Das Vorhaben sei durchdacht, vom Branchenkenner N___ plausibilisiert, vom Fördermittelgeber geprüft und von der finanzierenden Hausbank als nachvollziehbar bestätigt. Durch die Investition entstehe die Chance für alle Gesellschafter, höhere Gewinne zu erzielen. Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Lö___, K___, S___, N___, K___, Kam___und W___. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Zeugenaussagen (Blatt 613 – 617, 653 der Akte) und die gerichtliche Niederschrift vom 15.06.2016 (Blatt 717 – 728 der Akte) verwiesen. 

II.

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse.

1. 

Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 

a)

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind bei Personengesellschaften von Anfang an unwirksam, also nichtig. Zur gerichtlichen Klärung der Nichtigkeit kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, die gegen die Mitgesellschafter zu richten ist, die die Beschlussnichtigkeit bestreiten (Lutz, Der Gesellschafterstreit, 2. Auflage, Rn. 609 bis 611; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 4). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 7.2.2012, II ZR 230/09, zitiert nach juris, Rn. 24). Der Gesellschaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft enthält keine abweichende Regelung.

b)

Nach § 10 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages der KG ist die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der nicht kraft zwingenden Rechts unheilbar nichtig ist, binnen drei Monaten durch gerichtliche Anfechtungsklage geltend zu machen, und gilt der etwaige Mangel eines Gesellschafterbeschlusses nach Ablauf dieser Frist als geheilt. Es kann offen bleiben, wie diese Regelung sich auf eine Feststellungsklage gegen die eschlussfassung in der Unterbeteiligungsgesellschaft auswirkt, da der Beschluss am 9.8.2013 gefasst und die Klage am  29.11.2013 zugestellt wurde, so dass die Klagefrist jedenfalls gewahrt wurde. 

c)

Es kann offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt die Unterbeteiligungsgesellschaft zeitlich nach den streitgegenständlichen Beschlussfassungen beendet wurde. Selbst wenn diese Gesellschaft zwischenzeitlich beendet sein sollte, fehlt der vorliegenden Klage doch nicht das Feststellungsinteresse. 

aa)

Der Senat hat mit Urteil vom 6.3.2013 (Az. 2 U 607/11) entschieden, dass § 8 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrages hinsichtlich des Kommanditanteiles erst das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das dingliche Verfügungsgeschäft enthält, so dass die Klägerin nicht schon auf Grund ihres Übertragungsverlangens Kommandistin wurde. Auf der Grundlage der schuldrechtlichen Verpflichtung hat der Senat den Beklagten aber als zur Abgabe der dinglichen Abtretung eines Teiles seines Kommanditanteiles an die dortige und hiesige Klägerin verpflichtet angesehen und ihn zur Abgabe der entsprechenden Erklärung verurteilt. Das Urteil wurde mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8.7.2014 rechtskräftig, § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, und mit der Rechtskraft galt die Willenserklärung des Beklagten als abgegeben, § 894 ZPO. Der Zugang der Willenserklärung bei der Klägerin (vgl. Zöller-Stöber, aaO, § 894 ZPO, Rn. 6), erfolgte mit der Zustellung des Urteils.  

bb)

Mit der Abtretung des Kommanditanteiles ist nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung für die KG, § 8 Abs. 3 Satz 1 (Bl. 67 der Akte) die Aufhebung des Unterbeteiligungsverhältnisses verbunden. Dies führt zur Beendigung der Gesellschaft, wenn mangels Gesellschaftsvermögens der Innengesellschaft eine Auseinandersetzung nicht erforderlich ist (Palandt-Sprau, BGB, 74. A., vor § 723 BGB, Rn. 2). 

cc)

Nach dem Inhalt der Willenserklärung trat der Beklagte einen Teil seines Kommanditanteiles „…. mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister …“ an die Klägerin ab. Welchen Einfluss dies auf den Zeitpunkt hat, zu dem die Klägerin Kommanditistin und die Unterbeteiligungsgesellschaft beendet wurde, kann offen bleiben, da das Feststellungsinteresse mit der Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft nicht entfiel. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassungen war die Klägerin noch nicht Kommanditistin und die Unterbeteiligungsgesellschaft noch nicht beendet. Ein vergangenes Rechtverhältnis kann weiterhin Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (ZöllerGreger, aaO, § 256 ZPO, Rn. 3a). Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus. Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 9.4.2013, II ZR 3/12, zitiert nach juris, Rn. 10). Besondere Umstände, die zum Entfall des Feststellungsinteresses führen würden, liegen hier nicht vor. Nach der Vorbemerkung zum Unterbeteiligungsvertrag sollen die Unterbeteiligten im Innenverhältnis so gestellt werden, als hielten sie in Höhe ihres Unterbeteiligtenanteils unmittelbar einen entsprechenden Kommanditanteil, so dass der Hauptgesellschafter bezüglich der den Unterbeteiligten zuzurechnenden Gesellschaftsanteile gleichsam nur treuhänderische Funktionen ausübt (Blatt 49 d. A.). Nach § 7 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrages ist der Hauptgesellschafter verpflichtet, die im Rahmen der Innengesellschaft getroffenen Beschlüsse umgehend in der KG umzusetzen und durchzuführen und hat sämtliche in der KG zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG vorab den Unterbeteiligten zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzulegen (Blatt 55 d. A.).  Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Beschlussfassung auch über die Beendigung der Unterbeteiligung hinaus weitere Rechtsfolgen für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zeitigt.   

2. Der Beschluss über die Korrektur der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Höhe der Festkapitalanlage des Beklagten ist unwirksam, weil dem Teilnahme- und Informationsrecht der Klägerin angesichts ihrer urlaubsbedingten Verhinderung nicht Rechnung getragen wurde. 

a)

Der Beschluss enthält keine Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG in Bezug auf die Pflichteinlage des Beklagten, sondern einen mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassenden Beschluss zur klarstellenden Berichtigung der schriftlichen Vertragsurkunde zum Zwecke der Anpassung der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages an zuvor bereits erfolgte Änderungen der Beteiligungsverhältnisse.

aa)

Nach § 2 Abs. 1 b) des Gesellschaftsvertrages der KG in der schriftlichen Fassung zur Zeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung waren der Beklagte als Kommanditist mit einer Festkapitaleinlage von ___.- DM sowie Herr Le___ als Kommanditist mit einer Festkapitaleinlage von ___.- DM an der KG beteiligt und entsprachen die Pflichteinlagen der im Handelsregister einzutragenden Haftsumme. Dies entsprach aber nicht mehr der wahren Beteiligung des Beklagten an der KG. 

(1)

Sowohl aus der Textfassung von § 2 Abs. 1 b) des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 21.12.2005 (Anlage K4, Blatt 96ff. der Akte) als auch aus dem Wortlaut des Beschlussvorschlages und der Beschlussfassung vom 09.08.2013 ergibt sich, dass die Gesellschafter der KG in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse in der KG die Begriffe Festkapitaleinlage“ und „Pflichteinlage“ synonym verwendeten. 

(2)

Die KG wurde am 10.03.1993 gegründet und der Beklagte beteiligte sich als zunächst einziger Kommanditist mit einer Pflichteinlage von ___.- DM, die seiner Hafteinlage entsprach. Mit Vertrag vom 11.03.1993 (Anlage K1, Blatt 49ff. der Akte) beteiligten sich die Klägerin und Frau Ka___ im___ Rahmen der Unterbeteiligungsgesellschaft mit jeweils einem Drittel, also jeweils___.- DM, an dem Kommanditanteil des Beklagten.  Die Pflichteinlage des Beklagten wurde im Jahre 1993 durch die mit notarieller Vereinbarung vom 24.08.1993 erfolgte Einbringung seines Anteils an der Ma___-GmbH (der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG) in Höhe des Stammkapitals der GmbH um ___.- DM auf ___.- DM erhöht. Die Hafteinlage des Beklagten verblieb bei ___.- DM. Dementsprechend wurden die Unterbeteiligungsanteile der Klägerin und von Frau Ka___ durch die ebenfalls in Anlage K1 (Bl. 72 – 74 der Akte) vorgelegte Ergänzungsvereinbarung auf jeweils ___.- DM erhöht. Auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der KG vom 07.08.1995 (Anlage B9) wurden das Festkapital der KG und die Pflichteinlage des Beklagten von ___.- DM um weitere ___.- DM auf ___.- DM erhöht. Die Hafteinlage des Beklagten verblieb weiterhin bei ___.- DM. Hierauf nahmen die Parteien – ohne die zwischenzeitlich aus der Unterbeteiligungsgesellschaft ausgeschiedene Frau Ka___ – in der Vorbemerkung des in Anlage K1 (Blatt 75 – 77 der Akte) vorgelegten 2. Änderungsvertrages zur Unterbeteiligung Bezug. Dort heißt es unter Absatz 1: „… An den 1993 und 1995 erfolgten Erhöhungen des Kommanditkapitals um je DM ___,00 von DM___,00 auf nunmehr DM ___,00  hat die Unterbeteiligte entsprechend § 2 Abs. 4 des Unterbeteiligungsvertrages …. entsprechend teilgenommen….“. Die in der Erhöhung der Pflichteinlage des Beklagten liegenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KG wurden mit den Stimmen des Beklagten wirksam beschlossen, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der KG. 

(3)

In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG vom 17.12.2005 (Anlage B9/2) wurden bestimmte Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen und die geschäftsführende Komplementärin beauftragt, den Gesellschaftsvertrag der KG vom 10.03.1993 unter Berücksichtigung sämtlicher in der Vergangenheit beschlossener Änderungen, namentlich der Änderungen vom selben Tage und der Änderungen durch den Vertrag über die Aufnahme eines weiteren Komplementärs vom 03.12./08.12.2004 neu zu fassen und von allen Gesellschaftern im Umlaufverfahren in vierfacher Ausfertigung unterzeichnen zu lassen. Es wurde sodann die in Anlage K4 (Blatt 96ff. der Akte) vorgelegte Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2005 unterzeichnet.  Eine Verringerung der Beteiligung des Beklagten von ___.- DM auf ___.- DM gehörte nicht zu den mit Beschluss vom 17.12.2005 erfassten Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zudem klargestellt, nicht zu behaupten, dass die Parteien bei der Unterschrift unter die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2005 den Willen gehabt hätten, die Höhe der Pflichteinlage des Beklagten auf___.- DM zurückzuführen. 

bb)

Aus all dem ist zu entnehmen, dass § 2 Abs. 1 b) des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2005 weder den Willen der Gesellschafter dokumentiert, den Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Höhe der Pflichteinlage des Beklagten zu ändern, noch den in der Vergangenheit vorgenommenen Vertragsänderungen entspricht, sondern inhaltlich die Beteiligung des Beklagten falsch ausweist – wie dies der Beklagte auch geltend macht. Vor diesem Hintergrund und nach dem Wortlaut der Beschlussfassung wurde am 09.08.2013 keine Änderung der Beteiligungsverhältnisse in der KG beschlossen, sondern lediglich die redaktionelle Anpassung des – überholten – Wortlautes der schriftlichen Vertragsurkunde an die wahren Beteiligungsverhältnisse.  

(1)

Bei dem Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft handelt es sich um einen mehrseitigen Akt, der sich aus den verschiedenen von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen zusammensetzt, die ihrerseits Willenserklärungen sind und den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte unterstehen (Henssler/Strohn-Finckh, Gesellschaftsrecht, 2. A., § 119 HGB, Rn. 5, 6; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 35. A., § 119 HGB, Rn. 25, 5; Palandt-Sprau, BGB, 75. A., vor § 709 BGB, Rn. 13; BGH, Urteil vom 29.5.1967, II ZR 105/66, juris, Rn. 34). Die Auslegung des durch die Stimmabgabe erklärten Willens der Gesellschafter und des der Stimmabgabe entsprechenden Beschlusses erfolgt daher entsprechend §§ 133,157 BGB (vgl.a. Emde, ZIP 2000, Seite 59, 60; Münchener Kommentar zum BGB – Schäfer, 6. A., § 709 BGB, Rn. 52; BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15). 

(2)

Der Wille zur klarstellenden – redaktionellen – Berichtigung der unzutreffenden schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages ergibt sich sowohl aus der Ankündigung der Beschlussfassung in der Einladung zur Gesellschafterversammlung, als auch aus der Antragstellung auf der Gesellschafterversammlung, da jeweils vorangestellt wurde: „ Zur Korrektur der offenbaren Unrichtigkeit der Fassung des Gesellschaftsvertrages schlägt die Geschäftsführung der KG vor, …. klarstellend zu beschließen:….“  Eine redaktionelle Korrektur der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages – im Gegensatz zu einer Änderung des Vertrages – entspricht auch dem in der Beschlussfassung vom 17.12.2005 zu Tage getretenen Willen der Gesellschafter und der durch die Veränderung der Pflichteinlage des Beklagten geschaffenen Interessenlage, da die schriftliche Fassung des Gesellschaftsvertrages die Veränderung bis dahin nicht widerspiegelte. 

cc)

In  dieser Beschlussfassung lag daher keine Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG; weder die Pflichteinlagen noch die Haftsummen in der KG sollten durch den Beschluss geändert werden. Die Stimmabgabe des Beklagten war daher weder treuwidrig noch unterlag der Beklagte einem Stimmverbot, noch bedurfte es der Zustimmung der Klägerin oder der übrigen Gesellschafter der KG.  Vielmehr konnte der Beschluss mit der Stimmenmehrheit des Beklagten gefasst werden. Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind zwar grundsätzlich einstimmig zu fassen, wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es aber grundsätzlich, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag – ausdrücklich oder durch Auslegung – eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10 –, Rn. 22, juris). Die Unterwerfung der Beschlussfassung unter die Mehrheitsentscheidung ergibt sich aus §  7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages (Anlage K1, Blatt 55ff. der Akte) i.V.m. § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage K4, Blatt 100, 105 der Akte). Da keine Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG vorliegt, bedurfte die Beschlussfassung nicht der hierfür erforderlichen Mehrheit von 75% der Stimmen (§ 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages; § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der KG ). 

b)

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung
können im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird (BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, juris, Rn. 41; Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, juris, Rn. 56; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 30.12.1999, 17 U 89/99, juris, Rn. 55).
 

aa)

Im Personengesellschaftsrecht gibt es keine gesetzlichen Regeln über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung; zu beachten sind grundsätzlich nur die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Formerfordernisse (BGH, Urteil vom 14. November 1994 – II ZR 160/93 –, Rn. 41, 43, juris). 

Nach § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG erfolgen die in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen, in anderer Form nur dann, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Die Gesellschafterversammlung ist durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen mit gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung einzuberufen.  Die durch § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG aufgestellten Anforderungen an die Einladung wurden gewahrt. Die Einladung erfolgte fristgerecht durch eingeschriebenen Brief. Der vorgesehene Gegenstand der Beschlussfassung wurde in Bezug auf die Beschlussfassung bezüglich der Berichtigung der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages konkret und hinreichend angegeben. 

bb)

Darüber hinaus unterliegen aber auch die Modalitäten der Einladung den Treuebindungen, die in der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen. Ort, Zeit und Art der Vorbereitung der Versammlung (Ladung und Ankündigung der Gegenstände) müssen tunlich allen die Teilnahme ermöglichen und Überrumpelungen ausschließen (Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 119 HGB, Rn. 29).  

(1)

So kann das Teilnahmerecht des Gesellschafters dadurch beeinträchtigt werden, dass die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem der Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 –, Rn. 10, juris). Dieser Fall liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte zur Zeit der Fertigung der Einladung bereits konkret wusste, dass sie zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung im Urlaub sein werde. Sie hat zwar behauptet, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sie sich regelmäßig Ende Juli/Anfang August im Ausland aufhalte. Zum Einen aber ist diese Behauptung streitig und hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Zum Anderen könnte dieses auf ein regelmäßiges Verhalten bezogene Wissen – einmal als gegeben unterstellt – nicht mit dem Wissen um die tatsächlich auch diesmal konkret gegebene Verhinderung des Klägers gleichgestellt werden, welches die Terminierung der Versammlung erst als treuwidrig erscheinen ließe.   

(2)

Darüber hinaus kann es nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach der Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 –, Rn. 10, juris). Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ein Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung. Die Terminauswahl darf nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter aus anderen Gründen unzumutbar sein (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 U 382/05 – 169, 4 U 382/05 –, Rn. 58, juris). 

(2.1.)

Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung war die Klägerin an der persönlichen Teilnahme verhindert, da sie in der Zeit vom 31.07.2013 bis einschließlich 10.08.2013 in S___ im Urlaub war. Dies ergibt sich aus der schriftlichen und mündlichen Aussage des Zeugen K__. Insofern macht es keinen Unterschied, dass der Zeuge K___aussagte, auf der Grundlage einer Generalvollmacht in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Klägerin zu vertreten, da der Zeuge zusammen mit seiner Ehefrau im Urlaub war. Die Verhinderung des Klägers wurde dem Beklagten vor der Abhaltung der Gesellschafterversammlung bekannt. Herr Rechtsanwalt R___ bat mit Schreiben vom 23.07.2013 (Anlage B21, Blatt 675, 676 der Akte) um eine Neuterminierung der Gesellschafterversammlung mit dem Hinweis auf die urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin und deren Interesse an einer persönlichen Teilnahme an der Versammlung trotz der Erteilung einer Vertretungsvollmacht an Herrn Rechtsanwalt L___. Hierauf nahm Herr Rechtsanwalt Dr. Bü___ mit seinem Antwortschreiben vom 02.08.2013 Bezug (Anlage B11).  

(2.2.)

Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung der durch die gesellschafterliche Treuepflicht begründeten Verpflichtung, auf schützenswerte interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen, einer Verlegung der Versammlung in Bezug auf die Beschlussfassung über die Berichtigung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrags – nötigenfalls auch auf einen Zeitpunkt nach dem 30.08.2013 – zustimmen müssen.  Bringt ein Gesellschafter – jedenfalls in einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden personengeprägten Gesellschaft – nachvollziehbare Gründe vor, die ihn unverschuldet daran hindern, zu einer, zumal in der typischen Urlaubszeit, anberaumten Gesellschafterversammlung zu erscheinen, hat er gerade bei einer personengeprägten Gesellschaft mit gesteigerten Rücksichtspflichten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mitgesellschafter den Hinderungsgrund bei der Terminsfestlegung berücksichtigen. Insbesondere wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die berufliche Zukunft eines Gesellschafters von zentraler Bedeutung sind und die keine Notmaßnahmen darstellen, darf dem hiervon betroffenen Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, jedenfalls dann, wenn durch eine Terminsverlegung keine relevante Verzögerung eintritt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 U 382/05 –, Rn. 62, juris).  Zwar konnte sich die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages wirksam durch Herrn Rechtsanwalt L____ in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gemäß § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG kann sich nämlich jeder der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung u.a. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Aus dem in Anlage B21 vorgelegten Schreiben des Herrn Rechtsanwaltes R___vom 23.07.2013 ergab sich auch, dass Herr L___bereits beauftragt und bevollmächtigt worden war, die Stimmrechte der Klägerin auszuüben. Dementsprechend erklärte Herr L___ ausweislich des Protokolles der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2013 (Anlage B 1) in der Versammlung auch, den Kläger zu vertreten. Die Klägerin ließ durch das Schreiben des Herrn R___vom 23.07.2013 aber bereits ausdrücken, dass sie dennoch persönlich an der Versammlung teilnehmen wollte. Dafür gab es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch einen sachlichen Grund, denn die Klägerin hatte keine ausreichende Gelegenheit, sich mit Herrn Rechtsanwalt L___ über dessen Verhalten in der Gesellschafterversammlung abzustimmen. Denn nach der schriftlichen und mündlichen Zeugenaussage des Herrn L___und ausweislich des in Kopie vorgelegten Flugtickets (Blatt 474, 475 der Akte) befand sich dieser bereits seit dem 07.07.2013 im Auslandsurlaub und kehrte im Verlaufe des 29.07.2013 nach Deutschland zurück. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Herr L___, wie er aussagte, erst am 31.07.2013 seine Arbeit wieder aufnahm. Eine ausreichende und zumutbare Gelegenheit zur Vorberatung des Verhaltens in der Gesellschafterversammlung in Bezug auf die Abstimmung über die Berichtigung des Gesellschaftsvertrages bestand auch nach diesem Zeitpunkt nicht, da Herr L___ nach seiner Aussage die Klägerin bis zum 09.08.2013 nicht telefonisch erreichen konnte. Die Klägerin hätte zwar auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG ohne einen zulassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung kein Recht auf Teilnahme an der Versammlung neben ihrem Vertreter gehabt (Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 119 HGB, Rn. 30); mangels entgegenstehender Gründe hätte ihre Teilnahme aber zugelassen werden müssen, zumal der Beklagte seinerseits in Beistandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. Bü___ teilnahm. Einen Verzicht auf seine Teilnahme hatte die Klägerin gerade nicht erklärt. Dass es für die Klägerin keine ausreichende Gelegenheit gegeben hatte, sich mit ihrem Vertreter vor der Versammlung abzustimmen, ergab sich zwar nicht aus dem Schreiben des Herrn R___ vom 23.07.2013, Herr L___ teilte dies ausweislich der Niederschrift über die Versammlung, die in Anlage zu dem Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 26.08.2013 vorgelegt wurde (Anlage B12) vor den Beschlussfassungen in der Versammlung mit und widersprach deren Durchführung mit der Begründung, dass aufgrund wechselseitiger Urlaube eine Vorbereitung nicht möglich gewesen sei, so dass dieser Umstand in die Entscheidung über eine auch zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Verlegung der Beschlussfassung über die Berichtigung der Satzung hätte eingestellt werden müssen. Die Möglichkeit der Teilnahme des Herrn Rechtsanwaltes L___ steht daher einer Pflicht zur Beachtung des Verlegungswunsches in Abwägung der beteiligten interessen nicht entgegen; zumal die Vertretung in der Versammlung schon zum Zwecke des Widerspruches angezeigt war (vgl. a. BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 17). Die Entwicklung der Pflichteinlage des Beklagten war der Klägerin zwar bekannt. Auch sollte die Bedeutung der Beschlussfassung – wie bereits dargelegt – ausweislich des in der Einladung enthaltenden Entscheidungsvorschlages in der lediglich klarstellenden Berichtigung der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages liegen. Nach dem Vortrag des Klägers kannte Herr Rechtsanwalt L___zudem den gesamten Sachverhalt sowie die anstehenden Rechtsfragen und wusste als ständiger Berater des Klägers genau, wie auf rechtswidrige Übergriffe zu reagieren sei (Schriftsatz vom 20.02.2014, Seite 7, Blatt 217der Akte) und ausweislich der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung war Herr L___auch in der Lage, einen konkreten Gegenantrag unter Ausweisung bestimmter Gesellschaftsanteile an der KG zu stellen; er persönlich hatte ausweislich seiner schriftlichen Zeugenaussage den Zeitraum seit seiner Arbeitsaufnahme am 31.07.2013 bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung am 09.08.2013 zur Vorbereitung auf diesen Punkt zur Verfügung.  Andererseits aber stritten die Parteien bereits seit Jahren über die direkte Beteiligung der Klägerin an der KG auf der Grundlage der in dem Unterbeteiligungsvertrag mit dem Beklagten enthaltenen Verpflichtungen. Gegenstand der Verurteilung des Beklagten mit Urteil des Senats vom 06.03.2013 (Az. 2 U 807/11) war lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer direkten Kommanditbeteiligung an der KG mit einer Teileinlage von ___ DM aus dem Kommanditanteil des Beklagten, so dass sich für die Klägerin die Schwierigkeit bot, einzuschätzen, welche strategische Bedeutung und welche rechtlichen Auswirkungen die vorgeschlagene Beschlussfassung auf die künftigen Beteiligungsverhältnisse in der KG haben könnte. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie eine Übervorteilung durch eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse zu Lasten von ihr und von Herrn Le___ befürchtet. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass für die vorgesehene Beschlussfassung zur Klarstellung des Gesellschaftsvertrages keinerlei Eilbedürftigkeit bestand, nachdem die Erhöhung der Pflichteinlage des Beklagten auf ___.- DM im August 1995 abgeschlossen und im Dezember 2005 bereits ein Beschluss zur Anpassung der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages gefasst worden war, ohne dass der Beklagte entsprechende Maßnahmen eingeleitet hatte. Mangels Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung zur Berichtigung des schriftlichen Wortlautes des Gesellschaftsvertrages der KG kommt es auch nicht auf den Einwand des Beklagten an, dass eine Verlegung des Termines der Versammlung auf einen Zeitpunkt noch im August 2013 an dem Kläger gescheitert sei; denn jedenfalls zu diesem Punkt hätte auch später noch ohne weiteres eine Versammlung abgehalten werden können. 

(2.3.) 

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung
können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser „Dispositionsschutz“ verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor (BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93, juris, Rn. 41; Saarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, juris, Rn. 56; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 30.12.1999, 17 U 89/99, juris, Rn. 55).
Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. Dass der Verfahrensmangel geeignet ist, den Dispositionsschutz zu verletzen, genügt für die Annahme der Kausalität des Verfahrensmangels für das Zustandekommen des Beschlusses aber noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – II ZR 24/13 –, Rn. 14, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Relevanz des Verfahrensmangels liegt bei dem Beklagten (BGH, Urteil  vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19).  Dass der Beklagte über eine stabile Stimmenmehrheit verfügte, führt nicht zum Ausschluss der Relevanz des Verfahrensmangels. Bei der Beurteilung ist vielmehr auf den Schutzzweck der Verfahrensnormen abzustellen, die interessen aller Teilnahme- und Abstimmungsberechtigten an sachgerechter Partizipation bei der Willensbildung sicherzustellen. Nur dort, wo durch einen Verstoß keine konkrete Beeinträchtigung dieser interessen und damit der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von Gesellschaftern eingetreten ist, kann die Relevanz entfallen (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 20. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 126).  Es ist daher darauf abzustellen, ob es bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen war, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Gesellschafterversammlung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte, wobei ein möglicher Einfluss auf die Meinungsbildung oder auf eine Einigung der Gesellschafter zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19,20; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 150/02, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris, Rn. 47; BGH, Urteil vom 11.03.2014, II ZR 24/13, juris, Rn. 14). Zwar hat Herr L___ausweislich des Protokolles in der Gesellschafterversammlung mitgeteilt, dass er mit der vorgesehenen Berichtigung nicht einverstanden war. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass auf der Versammlung ein Austausch über eine Einigung der Gesellschafter in Bezug auf den Umgang mit der Umwandlung der Unterbeteiligung der Klägerin in eine direkte Beteiligung an der KG erfolgte; angesichts dessen, dass Herr L___ eingangs der Gesellschafterversammlung deren Durchführung aus dem Grunde widersprach, aufgrund wechselseitiger Urlaube sei eine Vorbereitung nicht möglich gewesen, ist dies auch fernliegend. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein persönlicher Austausch zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Einfluss auf die vorgesehene Beschlussfassung hätte haben können. Eine Relevanz des Verfahrensmangels für die Beschlussfassung kann auch dann zu verneinen sein, wenn die Klägerin auf der Grundlage ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschlussantrag zuzustimmen (Palandt-Sprau, BGB, 75. A., § 705 BGB, Rn. 27; vor § 709 BGB, Rn. 17). Wirkungen und Inhalt der Treuepflichten im Einzelnen sind abhängig von einer Abwägung zwischen den interessen der beteiligten Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck – Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 23).  

Die Pflicht, einer bestimmten Beschlussvorlage zuzustimmen, setzt voraus, dass die Zustimmung im Gesellschaftsinteresse dringend geboten und dem Gesellschafter zumutbar ist (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 29). Die Treuepflicht kann einem Gesellschafter gebieten, einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages an veränderte Verhältnisse zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – II ZR 262/85 –, Rn. 12, juris). 

Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar enthielt der Beschlussantrag – wie bereits ausgeführt – lediglich eine redaktionelle Berichtigung der schriftlichen Fassung des Gesellschaftsvertrages der KG und wies inhaltlich die Beteiligung des Beklagten an der KG für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffend aus. Bei der Abwägung der interessen ist aber zu berücksichtigen, dass die gesellschafterlichen Treuepflichten die gegenseitige Rücksichtnahme auf schutzwürdige Belange erfordern. Die Klägerin hatte von dem Beklagten auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrages schon seit längerem die Übertragung eines ihrer Unterbeteiligung entsprechenden Anteils an dessen Kommanditbeteiligung gefordert und bereits das Urteil des Senates vom 06.03.2013, 2 U 807/11, erstritten. Die Klägerin befürchtet ebenso wie Herr Le___, dass die vorgesehene Berichtigung der Fassung des Gesellschaftsvertrages letztlich zu einer für sie beide nachteiligen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse dienen soll und verlangt deswegen, dass eine Berichtigung der schriftlichen Satzung auch ihre Beteiligung an der KG bereits zutreffend mit erfassen soll. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Zustimmung vor einer Klärung der Beteiligungen Belange des Beklagten beeinträchtigt. Der Beklagte hatte selbst über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren seit der letzten Erhöhung seines Pflichtanteiles an der KG und von ca. 8 Jahren seit der Beschlussfassung über die Berichtigung des  Vertragswortlautes des Gesellschaftsvertrages kein Bedürfnis für die korrekte Aufnahme seiner Beteiligung erkannt und auch aus seinem Vortrag im hiesigen Verfahren ergibt sich dafür nichts.  

c)

Auf die Geltendmachung des Beschlussmangels wurde nicht verzichtet. Herr L___ hat in Vertretung der Klägerin am 09.08.2013 der Durchführung der Versammlung insgesamt wie auch der Beschlussfassung widersprochen. 

3. Der Beschluss über das Investitionsvorhaben ist wirksam.

a)

Nach § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG hat die Einladung zur Gesellschafterversammlung unter Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen. Die anzukündigenden Tagesordnungspunkte müssen den Gesellschaftern eine genaue Kenntnis von den zu behandelnden Themen vermitteln, damit es ihnen möglich ist, sich sachgerecht auf die in der Gesellschafterversammlung zu treffenden Beschlüsse vorzubereiten. Die in der Gesellschafterversammlung zu behandelnden Gegenstände müssen deshalb so genau bezeichnet werden, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht; alles, was nach einer „Strategie der Überraschung“ aussieht, begründet daher die Gefahr eines Ankündigungsmangels. Die Einberufung braucht keine ausformulierten Beschlussvorschläge oder -anträge zu enthalten, doch sollten Beschluss- und Beratungsgegenstände so genau wie möglich angegeben und Satzungsänderungen ihrem wesentlichen Inhalt nach angekündigt werden (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 25. Februar 2000 – 16 U 59/99 –, Rn. 119, juris). Die Ankündigung muss so deutlich sein, dass sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlussfassung vorbereiten können und sie vor einer „Überrumpelung“ geschützt werden (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01 –, Rn. 23, juris).
  Dies ist mit der Einladung geschehen. Die Einladung wies als Tagesordnungspunkt 1 die Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Investitionsvorhaben im Gesamtumfang von ___ Millionen Euro aus, welches mit der beigefügten Anlage 1, auf deren Seite 2 sich die vorgesehenen Investitionen finden und auf deren Seite 3 die geplante Finanzierung, genauer beschrieben wurde. Dieses Vorhaben wurde sodann zum Gegenstand der Beschlussfassung.  

b)

Die Klägerin und ihr Generalbevollmächtigter waren zwar urlaubsbedingt verhindert, an der Gesellschafterversammlung persönlich teilzunehmen, dies führt vorliegend aber nicht zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung. 

aa)

Die Klägerin war an der persönlichen Teilnahme durch seinen Auslandsurlaub verhindert. Hierzu und zu ihrem Recht auf Teilhabe als Gesellschafter wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter 2. Bezug genommen. Gerade auch in Bezug auf die Beschlussfassung über die vorgeschlagene Investition ist das Recht der Klägerin anzuerkennen, an der Versammlung sowohl persönlich als auch mit sachkundiger rechtlicher Beratung teilzunehmen. In besonders gelagerten Fällen kann es die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, neben dem Gesellschafter eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitperson zuzulassen; dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem betreffenden Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 17 W 42/01 –, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.1997, 20 W 1/97, juris, Rn. 13 – 16).

So liegt der Fall hier: Die Bedeutung der Thematik ergibt sich u.a. aus den Ausführungen des fachlichen Beraters des Beklagten, Herrn N___, welcher an der Gesellschafterversammlung teilnahm. Diese wurden in das Protokoll aufgenommen. Es ging um die Ausweitung der Produktionskapazität der KG durch den Erwerb eines Betriebsgrundstückes, die bauliche Erweiterung der Produktionsstätte und die Anschaffung weiterer Maschinen, was notwendig eine erhebliche Auswirkung auf die Struktur und Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens der KG haben musste. Deren Notwendigkeit war anhand der gegebenen und prognostizierten Auftragslage und der voraussichtlichen Marktentwicklung zu beurteilen. Es war vorgesehen, anfänglich Kredite im Umfang von ___ Millionen Euro aufzunehmen, dauerhaft – nach Erhalt des zu beantragenden Investitionszuschusses – im Umfang von ___ Millionen Euro bei einem Zinssatz zwischen ___% und ___% p.a.; woraus sich durch Zins und Tilgung eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft ergab. Auch die Gewährleistung der vorgesehenen Eigenmittel von ___.- Euro konnte nach den der Einladung beigefügten Informationen wie auch nach den protokollierten Ausführungen des Herrn N__ in der Versammlung Auswirkungen auf Ausschüttungen an die Gesellschafter haben. Es ist eindeutig, dass die Entscheidung über die Zustimmung zu diesem Investitionsvorhaben der KG wirtschaftlich von einem erheblichen Gewicht war und erhebliche Folgen für die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und die Entwicklung des Wertes der Beteiligungen an ihr haben konnte. Sie erforderte eine fundierte Einschätzung des Investitionserfordernisses und der damit verbundenen Chancen und Risiken sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht; für diese Einschätzung war daher eine hinreichende rechtliche und sachliche Fachkunde erforderlich. Das Investitionserfordernis und die Vorgehensweise waren auf Anforderung durch den Beklagten hin ebenfalls unter Begleitung fachkundiger Personen bearbeitet worden. Die Gesellschafterversammlung bot die Gelegenheit, sich unmittelbar über den wirtschaftlichen Hintergrund und Chancen und Risiken der Investition und des Vorgehens dabei auseinanderzusetzen. Das Interesse der Klägerin, sich mit der rechtlich fachkundigen Person ihres Vertrauens zu beraten und zur Einbringung der sachlichen Fachkunde ihres Generalbevollmächtigten, welcher nach seiner Aussage die KG mit gründete, zusammen mit diesen persönlich an der Versammlung teilzunehmen, ist daher anzuerkennen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die Klägerin an Gesellschafterversammlungen der Vergangenheit teilgenommen hatte, denn die Entscheidung, als wie wichtig die Klägerin das Erfordernis der Vorbereitung und ihrer oder ihres Generalbevollmächtigten persönlichen Teilnahme einschätzt, darf die Klägerin jeweils von Neuem anhand des zur Entscheidung anstehenden Beschlussvorschlages treffen. 

bb)

Trotz des anzuerkennenden Interesses der Klägerin an der persönlichen Teilnahme war die Durchführung der Versammlung und die Beschlussfassung nicht treuwidrig, da die Entscheidung über das Investitionsvorhaben notwendigerweise rechtzeitig vor dem 30.08.2013 zu treffen war, um Fördermittel im Umfang von ___ Million Euro erlangen zu können, und die Klägerin dem durch eigene Maßnahmen hätte Rechnung tragen müssen. 

(1)

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Senat davon überzeugt, dass wegen der Möglichkeit, einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu der vorgesehenen Investition in Höhe von ___ Million Euro zu erlangen, ein wichtiger und tragfähiger Grund dafür gegeben war, auf der Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Durchführung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vor dem 30.08.2013 zu bestehen.
  Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S___, N___, Kam___ und W___ ergibt sich, dass als eines der Mittel für die Finanzierung zunächst ein Antrag auf Erhalt eines Zuschusses aus dem ___-Programm vorgesehen war, sich aber bis Ende Juni 2013 herausstellte, dass das vorgesehene Vorhaben die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Zuschusses nicht wird erfüllen können und zudem auch keine Gelder zur Verteilung mehr vorhanden waren. Ende Juni/Anfang Juli 2013 traf der Beklagte daher die Entscheidung, stattdessen den Zuschuss bei der ___ Aufbaubank zu beantragen, wofür es notwendig war, den Antrag nebst ausreichender Anlagen zur Begründung und Beschreibung des Vorhabens bis spätestens einschließlich 30.08.2013 bei der ___ Aufbaubank einzureichen.  Damit bestand die fristgebundene Möglichkeit, die Belastung der Gesellschaft durch die vorgesehene Investition um ___zu reduzieren, wodurch sich auch die wirtschaftlichen Risiken für die Gesellschaft und die Gesellschafter entsprechend und gewichtig verringern würden. Es bestand daher objektiv ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Durchführung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
, welchem die Gesellschafter auf der Grundlage ihrer Treuepflichten Rechnung tragen mussten.
  

(2)

Welches Gewicht die Entscheidung über den angekündigten Beschussvorschlag haben würde, ergab sich bereits deutlich aus der Beschreibung des Vorhabens und der erforderlichen Mittel in Anlage 1 zur Einladung. Zugleich ergab sich daraus bereits, dass die begründete Hoffnung bestand, einen Zuschuss in Höhe von ___Million Euro im Rahmen der Förderrichtlinie des ___Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung zu erhalten, und dieser Zuschuss nur dann gewährt werden würde, wenn der Antrag vollständig bis zum 30.08.2013 bei der ___ Aufbaubank eingegangen wäre. Die Fristgebundenheit wie auch die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Beschlussfassung waren dem Kläger damit klar.  Auf der Grundlage ihrer Treuepflicht musste die Klägerin daher die Angelegenheit vorrangig behandeln. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Beschlussvorlage für die Gesellschaft musste sie den verbleibenden Zeitraum seit dem Zugang der Einladung bis zu ihrer Abreise nach S___ nutzen, um sich – auch unter Beauftragung von Fachberatern – in die Thematik einzuarbeiten und für ihre Vertretung auf der Versammlung zu sorgen. Zwar war Rechtsanwalt L___ bis zum 31.07.2013 nicht verfügbar, aber Rechtsanwalt R___, welcher ausweislich der Zeugenaussage des Herrn L___ dessen Vertreter und ausweislich seines Schreibens vom 23.07.2013 mit der Sache befasst war. Die Klägerin hatte daher die öglichkeit, die Angelegenheit in der Zeit vom 16.07.2013 bis zu ihrer Abreise am 31.07.2013 mit Herrn Rechtsanwalt R___ vorzubereiten. Da Bedeutung und Dringlichkeit der Beschlussvorlage der Klägerin schon anhand der Einladung bewusst waren, musste sie zudem dafür Sorge tragen, am 09.08.2013 – auch im Urlaub – für Abstimmungen mit ihrem Vertreter erreichbar zu sein. Dass ihr dieses trotz vorausschauender Planung nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.  Eine Verlegung auf einen Zeitpunkt nach dem 02.09.2013, wie mit Schreiben vom 23.07.2013 geltend gemacht, konnte die Klägerin daher nicht verlangen. Eine Verlegung auf einen Zeitpunkt vor dem 30.08.2013 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2013 angeboten. Dass es für die Klägerin unmöglich oder – auch angesichts der Bedeutung der Beschlussvorlage – unzumutbar gewesen wäre, einen Verlegungstermin noch im Zeitraum vor dem 30.08.2013 anzunehmen, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Es ist daher auch nicht festzustellen, dass der Beklagte eine Verlegung treuwidrig verhindert hätte. 

c)

Es liegt auch keine Verletzung des Auskunfts- und Informationsrechts der Klägerin vor, die zur Nichtigkeit der Beschlussfassung führen würde. 

aa)

Es ist ein Grundsatz des Gesellschaftsrechtes, dass es zur gesellschafterlichen Treuepflicht gehört, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 09. September 2002 – II ZR 198/00 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, II ZR 166/05, Rn. 9 juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006, 6 U 165/06, Rn. 14).  Gemäß § 6 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf alle Informationen, die den Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag der KG zustanden. Der Kommanditist hat ein durch § 166 HGB nicht ausgeschlossenes Recht auf Auskunft und Information, soweit dies zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte, insbesondere zur sachgerechten Ausübung seines Stimmrechtes bei der Abstimmung über die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte im Sinne des § 164 HGB nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderlich ist  (Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 166 HGB, Rn. 11; Staub-Casper, HGB, 5. A., § 166 HGB, Rn. 21ff.; Oetker-Oetker, HGB, 3. A., § 166 HGB, Rn. 13ff., BGH, Urteil vom 23. März 1992, II ZR 128/91, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 250/02, Rn. 14, juris). Bei der vorgesehenen Investition handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft, da der Betrieb durch die vorgesehenen Erweiterungen in Organisation und Struktur verändert, umfangreiche Kredite aufgenommen und der bisher vorgegebene Rahmen des Geschäftsbetriebs infolge des Ausbaus der Kapazitäten überstiegen werden soll (vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 116 HGB, Rn. 2; Oetker-Weitemeyer, aaO, „ 116 HGB, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2009, 14 U 24/08, Rn. 145, juris). Für ein außergewöhnliches Geschäft ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, wenn und soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsieht (Oetker-Oetker, aaO, § 166 HGB, Rn. 12; – Weitemeyer, aaO, § 116 HGB, Rn. 11). Da § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG statt der Zustimmung aller Gesellschafter einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafter vorsieht, gilt insoweit das Mehrheitsprinzip, § 4 (1), (5), (6) des Gesellschaftsvertrages. Die Klägerin hatte daher ein Recht auf Erlangung von Auskünften und Informationen, um ihr Stimmrecht in der Versammlung sachgerecht ausüben zu können. 

bb)

Dieses Recht der Klägerin wurde vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Wettbewerbssituation nicht verletzt. 

(1)

Der Einladung zur Gesellschafterversammlung wurde zur Begründung des Tagesordnungspunktes betreffend die Zustimmung zu dem Investitionsvorhaben der KG die Anlage 1 beigefügt. Die in dieser Anlage 1 enthaltene Darstellung gab einen Überblick über die Gründe für das vorgeschlagene Investitionsvorhaben, die damit verbundenen Risiken, die daraus erwarteten Vorteile und die vorgesehenen Finanzierungsmittel. Sie enthielt Zahlenangaben, die nach der Darstellung auf überschlägigen Ermittlungen des notwendigen Investitionsvolumens, auf vorhandenen Geschäftserfahrungen und auf Planungsannahmen beruhten. Die Darstellung war geeignet, die Problematik zu umreissen, den Sinn der vorgeschlagenen Investition anzusprechen und als Ausgangspunkt für die Prüfung der Sachlage zu dienen. Die Darstellung versetzte die Klägerin aber nicht aus sich heraus in die Lage, die darin enthaltenen vergangenheitsbezogenen oder prognostischen Zahlen- und Entwicklungsangaben zu überprüfen. Um die in der Darstellung enthaltenen Angaben nicht nur hinzunehmen, sondern auf Wahrheit bzw. Plausibilität zu prüfen, hatte die Klägerin daher ein objektiv nachvollziehbares Interesse an konkreteren Nachweisen und detaillierteren Erläuterungen.  

(2)

Die Klägerin stand als ___%-ige Gesellschafterin der G___GmbH ebenso wie Herr Leitl als deren weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer in einem Wettbewerb mit der M___GmbH & Co. KG. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 22.05.2013, 2 U 712/12, in dem der Herr Le___ der Kläger zu 1) und die M___GmbHG & Co KG Beklagte war, ausgeführt:

„ cc) Gleichwohl ist der Kläger nicht berechtigt, das aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht persönlich auszuüben. Anerkannt ist, dass das von dem Kommanditisten persönlich auszuübende Einsichtsrecht den durch die gesellschafterliche Treuepflicht errichteten Schranken unterliegt. Diese kann den Kommanditisten dazu verpflichten, das Einsichtsrecht nicht persönlich, sondern durch einen Dritten ausüben zu lassen, wenn bei einer persönlichen Einsichtnahme erhebliche Nachteile für die Gesellschaft zu befürchten sind (BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Oetker, in: Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 166 Rn. 31; Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 34).

…….

Eine auf die gesellschafterliche Treuepflicht gestützte Beschränkung in der Ausübung des Einsichtsrechts ist nicht nur zu bejahen, wenn die berechtigte Sorge besteht, der Kommanditist werde die durch die Einsichtnahme erlangten Kenntnisse zu Lasten der Gesellschaft verwenden. Als eigenständige Fallgruppe für die Ausübungsbeschränkung ist vielmehr auch der Umstand anzuerkennen, dass der Kommanditist im Wettbewerb zu der Gesellschaft steht, ohne dass die Gefahr eines nachteiligen Handelns zu Lasten der Gesellschaft hinzutreten muss (so Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl. 1995, §166 Rn. 6; Oetker, in: Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 166 Rn. 31; wohl auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, §166 Rn. 7). Hierzu gelangen im Ergebnis auch diejenigen Autoren, die einen relevanten Nachteil stets dann bejahen, wenn der Kommanditist in einem Wettbewerb mit der Kommanditgesellschaft steht (so Grunewald, MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2012, §166 Rn. 17). In dem vorstehenden Sinne lässt auch der Bundesgerichtshof das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft ausreichen, um die Ausübung des Einsichtsrechts unter Rückgriff auf die gesellschafterliche Treuepflicht einzuschränken (BGH, ZIP 1992, 309 [311]; BGH, WM 1979, 1061 [1061]). 

Unstreitig steht der Kläger zu 1) zwar nicht in eigener Person in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten. Er ist aber nicht nur Kommanditist der Beklagten, sondern auch Gesellschafter der G___GmbH sowie deren Geschäftsführer. Der hierdurch vermittelte beherrschende Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der G___GmbH rechtfertigt es, die mittelbare Wettbewerbsstellung der unmittelbaren Beteiligung im Wettbewerb gleichzustellen. Vor dem Hintergrund des durch die Treuepflicht bezweckten Wettbewerbsschutzes bedeutet es für die Gesellschaft keinen Unterschied, ob der Kommanditist unmittelbar oder mittelbar mit der Gesellschaft in einem Wettbewerb steht. Angesichts des Zwecks der G___GmbH befindet sich diese mit der Beklagten spätestens seit der Beendigung der Kooperation beider Gesellschaften im September 2009 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der vor dem erkennenden Senat im Hinblick auf ein wettbewerbswidriges Verhalten geführte Rechtsstreit belegt dies anschaulich. Wegen des zwischen der Beklagten und der vorgenannten Gesellschaft bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses bedarf es keines gesonderten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten an einzelnen Dokumenten oder konkreter Anhaltspunkte, dass der Kläger zu 1) die Einsichtnahme zum Nachteil der Beklagten bzw. zum Vorteil des konkurrierenden Unternehmens ausnutzen werde.

………

dd) Der Einwand des angefochtenen Urteils, nicht jede dem Einsichtrecht unterliegende Unterlage sei in gleicher Weise relevant für das Wettbewerbsverhältnis, greift im Ergebnis nicht durch. Der Hinweis auf das Vollstreckungsverfahren hat zwar in der Rechtsprechung ein Vorbild (so OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, BB 2012, 219 f.), die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die vor allem in dem Urteil vom 2. Juli 1979 ihre Ausprägung erfahren hat, deutet aber auf eine Ausformung der Ausübungsschranke hin, die bereits auf der materiell-rechtlichen Ebene anzusiedeln ist. Der Bundesgerichtshof hat die aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgenden Beschränkungen ausdrücklich lediglich mit der Relativierung nerkannt, „wenn und soweit zwischen den Kommanditisten und der Gesellschaft ein Wettbewerbsverhältnis besteht“ (BGH, WM 1979, 1061 [1061]). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof für den konkreten Fall ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wettbewerbshandlungen des Kommanditisten nur auf einen Teil des Sortiments der Kommanditgesellschaft bezogen. Nur für diesen Teil komme deshalb die Gefahr einer Verwendung zu wettbewerblichen Zwecken in Betracht. Infolge dessen sah der Bundesgerichtshof die auf Einsicht verklagte Gesellschaft als verpflichtet an, „die Unterlagen, die in diesem Sinne missbräuchlich ausgenutzt werden könnten, näher zu kennzeichnen“ (BGH, WM 1979, 1061 [1061]). Diese Aussagen lassen sich dahin verstehen, dass die Gesellschaft die Einsichtnahme nicht pauschal im Hinblick auf ein Wettbewerbsverhältnis beanstanden kann, sondern die aus wettbewerblicher Sicht relevanten „Bücher“ benennen muss. Unterlässt sie dies – wie in dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt – so kommt eine Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen Einsichtnahme nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung der Beklagten auf das Vollstreckungsverfahren (so OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, BB 2012, 219 f.) folgerichtig. Allerdings bezog sich die vorstehende Relativierung durch den Bundesgerichtshof auf die besondere Konstellation, dass der Geschäftsgegenstand des Wettbewerbers deutlich enger als derjenige der Gesellschaft war. Dementsprechend konnte die wettbewerbliche Stellung der Gesellschaft durch die Einsichtnahme nur in einem Teilbereich betroffen sein. Angesichts dessen ist es konsequent, wenn der Bundesgerichtshof die aus der Treuepflicht des Gesellschafters folgende Beschränkung bei der Ausübung des Einsichtsrechts nicht generell, sondern nur insoweit bejahte, als sich die Geschäftsgegenstände überschnitten, so dass die Gesellschaft die Unterlagen bezeichnen musste, die für die konkrete Wettbewerbsbeziehung relevant sind. In dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt ist die wettbewerbliche Situation jedoch genau umgekehrt gelagert. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten ist deutlich enger als derjenige des Wettbewerbers, so dass sich das Problem einer lediglich partiellen wettbewerblichen Betroffenheit nicht stellt. Da die von dem Kläger zu 1) geführte G___GmbH den Geschäftsgegenstand der Beklagten fast vollständig abdeckt, fehlt für die vom Bundesgerichtshof im Ausgangspunkt zu Recht befürwortete Relativierung die notwendige tatsächliche Grundlage. Damit entfällt auch für die in dem angefochtenen Urteil befürwortete Verweisung auf das Vollstreckungsverfahren die notwendige Grundlage, da die wettbewerbliche Betroffenheit der Beklagten durch die von dem Kläger zu 1) geführte Gesellschaft nahezu vollständig und nicht nur partiell besteht. Aus diesem Grunde ist es irrelevant, in welchem Ausmaß sich das Wettbewerbsverhalten des Klägers zu 1) auf den Umsatz der Beklagten auswirkt. Dementsprechend ist die von der Beklagten befürwortete Ausübungsschranke auch nicht davon abhängig, dass sie die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ausdrücklich benennt bzw. hinsichtlich konkreter Unterlagen darlegt, dass diese ihre wettbewerbliche Stellung im Verhältnis zu der G___GmbH betreffen. Die in dem angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 08.12.2011(BB 2012, 219 f.) und die dortige Verweisung auf das Vollstreckungsverfahren steht dem nicht entgegen, da diese einen anders gelagerten Sachverhalt betraf. In dem dortigen Verfahren reklamierte die Gesellschaft für sich keine auf den Wettbewerbsschutz bezogene Ausübungsschranke, sondern berief sich auf ein generelles Recht, die Einsicht in die Bücher zu verweigern. Zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage einer Ausübungsschranke trifft das Urteil keine Aussage. Ungeachtet dessen sind die Erwägungen des OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
bzw. die Verweisung auf das Vollstreckungsverfahren zumindest in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht überzeugend, da die Ausübungsschranke nicht nur partiell, sondern generell besteht. Deshalb ist es bereits im Ansatz verfehlt, wenn der Wettbewerbsschutz generell auf die vollstreckungsrechtliche Ebene verlagert würde.

ee) Durch das alleinige Abstellen auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und der von dem Kläger zu 1) geführten G___GmbH wird die Rechtsstellung des Klägers zu 1) für diesen nicht unzumutbar verkürzt. Die gesellschafterliche Treuepflicht steht dem auf § 166 Abs. 1 HGB gestützten Recht zur Einsichtnahme nicht generell entgegen, sondern betrifft lediglich die Ausübung dieser Rechtsposition. Mit der Zwischenschaltung eines geeigneten Sachverständigen, der beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann dem Zweck des Einsichtsrechts uneingeschränkt entsprochen werden. Dieses gestaltet § 166 Abs. 1 HGB bewusst nicht als ein freies Informationsrecht aus, sondern hat dieses funktional primär auf die Prüfung des Jahresabschlusses ausgerichtet (so ausdrücklich BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Hopt, in: Baumbach/Hopt, 35. Aufl. 2012, § 166 Rdnr. 4). Hierfür ist der Kommanditist nicht auf eine persönliche Einsichtnahme angewiesen, sondern er kann die Überprüfung in gleicher Weise und dem Zweck des Einsichtsrechts entsprechend durch einen sachverständigen Dritten ausüben. Anders wäre dies erst zu beurteilen, wenn die Einsichtnahme bereits im Ausgangspunkt im Sinne eines Einsichtsverweigerungsrechts in Frage gestellt wird. So weit reicht aber weder die aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgende Ausübungsbeschränkung, noch wendet sich die Beklagte im Grundsatz gegen die Einsichtnahme durch einen Dritten, der kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.“ Und auch in seinem Urteil vom 18.06.2013 in dem Verfahren 2 U 534/12, in dem der Herr Le___ ebenfalls Kläger war, führte der Senat aus: „Informationsrechte des Klägers wurden im Vorfeld der Versammlung nicht verletzt. Dem Kläger wurde angeboten, über eine beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Einsicht in die Geschäftsunterlagen der KG zu erhalten (Blatt 148 d. A., Anlage B11, Anlagenband).  Wegen der objektiv bestehenden geschäftlichen Konkurrenz zwischen dem Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma G___ und der KG konnte der Kläger auf diese Form der Einsichtnahme verwiesen werden.“  Herrn Le___als Kommanditisten der KG war die Problematik der Auswirkung des Wettbewerbsverbotes auf sein Recht zur persönlichen Einsicht in die geschäftlichen Verhältnisse der M___GmbH & Co KG daher im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Versammlung gut bekannt, ebenso wie den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Herrn Le___ in den genannten Streitigkeiten ebenfalls vertraten. Dass sich der Beklagte – zu Recht – auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis berufen würde, war daher von vorneherein abzusehen. Die aus der dem Herrn Le___ als Kommanditisten obliegende Treuepflicht resultierende Pflicht, angesichts der offensichtlichen Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die ihm zur Vorbereitung bis zu seiner Abreise verbleibende Zeit zu nutzen, gebot daher auch, für die Möglichkeit zu sorgen, die abgefragten sensiblen Geschäftsdaten von einer beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Person prüfen zu lassen und nicht bei einer persönlichen Abfrage zu verharren. Die Verweigerung der Offenlegung der konkreten Geschäftsdaten an den Kommanditisten persönlich war vor diesem Hintergrund berechtigt. Die Klägerin muss sich auf der Grundlage von § 6 Abs. 1, Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages ebenso behandeln lassen, da ihre Auskunfts- und Informationsrechte nicht weitergehen und sie wirtschaftlich an der Wettbewerbshandlung beteiligt ist, so dass die naheliegende Befürchtung der Weitergabe von Informationen an ihren Mitgesellschafter besteht. 

(3)

In die Beurteilung der Frage, ob dem berechtigten Informations -und Auskunftsbedürfnis der Klägern hinreichend Rechnung getragen wurde, ist auch der Ablauf der Gesellschafterversammlung einzubeziehen; dass die Klägerin für ihre ausreichende Vertretung und persönliche Ansprechbarkeit zu sorgen hatte, wurde bereits ausgeführt.  Auf der Gesellschafterversammlung waren der Beklagte und der fachliche Berater, Herr N___, anwesend. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt sich, dass der Beklagte und Herr N___ die Fragen des Herrn Rechtsanwaltes L___ beantworteten und Herr N___ die einzelnen Anlagen erläuterte. Das Protokoll schließt mit der Feststellung, dass keine weiteren Fragen gestellt wurden. Herr N___ war auf der Grundlage seiner Profession und seiner Befassung mit dem Vorhaben fachlich geeignet, eine fundierte Einschätzung des Vorhabens zu vermitteln und zu verantworten und die Klägerin hatte, wie bereits dargelegt, keinen Anspruch auf persönliche Einsicht in die Geschäftsdaten der KG. Soweit die Klägerin nicht für ihre fachkundige und zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertretung gesorgt hatte, hatte sie daher keinen weitergehenden Informationsanspruch. Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, dass die Auskunft zu bestimmten Fragen verweigert worden wäre. Erstinstanzlich hat die Klägerin dazu nicht Stellung genommen; der in der Berufung gehaltene Vortrag zur Auskunftsverweigerung bezieht sich nicht auf die hier streitgegenständliche Gesellschafterversammlung, sondern auf eine nachfolgende vom 02.09.2014. 

(4)

Die Anlage 1 zur Einladung enthielt insoweit einen Fehler, als die beigefügte (Plan-)Bilanz der KG eine Gesamtsumme der Verbindlichkeiten von ___.- Euro auswies, die durch die im Einzelnen ausgewiesenen „Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten“, „Verbindlichkeiten LuL“ und „sonstige Verbindlichkeiten“ nicht erreicht wurde. Dies lag darin begründet, dass die „Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter“ versehentlich nicht abgedruckt waren, wie Herr N___ in der Versammlung unter Übergabe einer korrigierten Fassung der Anlage klarstellte. Damit waren die Unklarheiten ausgeräumt, dies hätte auch durch eine Frage im Vorfeld der Gesellschafterversammlung geklärt werden können. Ein relevantes Informationsdefizit bestand damit nicht. 

d)

Mit dem in der Gesellschafterversammlung der KG gefassten Beschluss wird nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Klägerin auf Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft eingegriffen. 

aa)

Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Verbuchung der Gewinnanteile der Gesellschafter auf ihren Darlehenskonten und zur Entnahmeberechtigung ergeben sich aus § 3, § 4 des Unterbeteiligungsvertrages i.V.m. § 2 Abs. 3 bis 5, § 7 und § 8 des Gesellschaftsvertrages der KG.  

bb)

Zwar kann die Verfügung über einen nach Feststellung des Bilanzgewinnes (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) bereits entstandenen Gewinnanspruch und ein bereits entstandenes Entnahmerecht eines Gesellschafters (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, § 121 HGB, Rn. 3; § 122 HGB, Rn. 4; BGH, Urteil vom 06.04.1981, II ZR 186/80, juris, Rn. 9, 10) nur mit Zustimmung des Gesellschafters erfolgen und ist die Gesellschafterversammlung nicht befugt, ohne die Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
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den bereits entstandenen Rechtsanspruch rückwirkend zu beseitigen (BGH, Urteil vom 05.11.1984, II ZR 111/84, juris, Rn. 9).
    Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung teilte Herr N___ auf die Frage von Herrn L___ mit, dass keine Vollthesaurierung für die Zukunft geplant sei. Die Planung berücksichtige, dass jeder Gesellschafter liquide Mittel zum Ausgleich seiner privaten Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Gesellschaftsbeteiligung erhalte. In 2014 und 2015 würde es aber wohl keine weitere Ausschüttung geben und in 2016 nur Teilausschüttungen. Auf Nachfrage von Herrn L___ erklärte Herr N___ dann, dass die Planung davon ausgehe, dass ab sofort keine weiteren Ausschüttungen für die Vergangenheit an die Gesellschafter erfolgen sollten, damit gewährleistet sei, dass die liquiden Eigenmittel von ___.- Euro vorhanden seien. …. Wenn man dies nicht wolle, müsse die KG eine weitere Finanzierung für den Betrag aufnehmen, welcher nach der Planung bisher aus dem Eigenkapital gedeckt werden solle.  Auf dieser Grundlage streiten die Parteien darüber, ob die Anwesenden auf der Gesellschafterversammlung der Unterbeteiligungsgesellschaft eine Vollthesaurierung bereits entstandener und/oder künftig zu erwartender Gewinne im Sinne hatten. Auf diesen Streit kommt es letztlich nicht an, weil der Beschluss in der anschließenden Versammlung der KG abweichend gefasst wurde und die Klägerin an dem Ergebnisanteil des Beklagten in der KG beteiligt ist, welcher sich nach der Beschlusslage in der KG richtet.  Ausweislich des Protokolles der Gesellschafterversammlung der KG (Anlage K5, Blatt 120ff. der Akte) fragte Herr L___ dort nach, ob mit dem Beschluss zu dem Investitionsvorhaben eine antezipierte Zustimmung zu einem Verzicht auf Gewinnansprüche oder eine Stundung der Entnahme gewollt sei, was nur einstimmig möglich sei. Im folgenden enthält das Protokoll die folgenden Erklärungen: „ Herr N___ klärt darüber auf, dass die Planung davon ausgehe, dass ab sofort keine weiteren Ausschüttungen für die Vergangenheit an die Gesellschafter erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die liquiden Eigenmittel von EUR 500.000,00 vorhanden sind. Der Versammlungsleiter erklärte daraufhin, dass die Planung somit auch bereits bestehende Gewinnansprüche und Entnahmerechte berühre. Ein Eingriff hierein könnte in der Tat nur einstimmig erfolgen. Herr Rechtsanwalt L___ kündigte in diesem Zusammenhang sowohl die Gegenstimme von Herrn R____ L____ als auch dessen Widerspruch zu einer entsprechenden Beschlussfassung an, soweit in bestehende Gewinnansprüche und Entnahmerechte eingegriffen werde. Der Versammlungsleiter ergänzte, dass dies bei der Formulierung des Beschlussvorschlages zu berücksichtigen sei, um nicht einen von vornherein nichtigen Beschluss mangels zu erreichender Einstimmigkeit zu fassen. Herr N___ erläuterte im weiteren, dass anstelle der in der Planung vorgesehenen zeitlich begrenzten Nichtentnahme von bereits bestehenden Gewinnansprüchen auch eine zusätzliche Finanzierung vorgesehen werden könne.“  Mit dem Wortlaut der Beschlussfassung „… Eigenkapital in Form von liquiden Mitteln der Gesellschaft in Höhe von bis zu TEUR ___, mit der Maßgabe, dass Geschäftsjahre bis zum 31. Dezember 2012 betreffende Gewinnansprüche und Entnahmerechte, insbesondere auf Beträge zur Begleichung der persönlichen Steuer auf die Beteiligung nicht ohne vorherigen Verzicht des jeweiligen Gesellschafters hierauf tangiert werden, die bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages unberührt bleiben und für einen Ausgleich der vorgenannten Ansprüche erforderlichenfalls eine zusätzliche Finanzierung vorgesehen wird, …“ wurde daher eindeutig geklärt, dass bereits entstandene Ansprüche der Gesellschafter unberührt bleiben.  Der Gesellschaftsvertrag der KG enthält mit § 7 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3, Abs. 4 außerdem Regelungen über die Teilnahme der Gesellschafter an dem Bilanzgewinn bzw. dem Bilanzverlust und § 8 des Gesellschaftsvertrages enthält Regelungen zum Entnahmerecht des Gesellschafters. In diese vertraglich begründeten Rechte wurde mit der Beschlussfassung ebenfalls nicht unzulässig eingegriffen.  Für die Finanzierung der Erweiterungsinvestition war nach der mit der Einladung verschickten Beschreibung der Einsatz von Eigenkapital der KG im Umfang von ___.- Euro vorgesehen. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung der Unterbeteiligungsgesellschaft enthielt in der zur Begründung des Beschlussvorschlages beigefügten Anlage 1 auf Seite 6 unter anderem die Angabe: „ Im Rahmen der Planung der liquiden Mittel wird von einer Vollthesaurierung der Unternehmensgewinne, jedoch nach Auskehrung der satzungsgemäßen Zahlung der privaten Steuern der Gesellschafter, ausgegangen.“ Diese Aussage bezog sich auf das für die Finanzierung der Erweiterungsinvestitionen eingeplante Eigenkapital in Form von liquiden Mitteln der KG in Höhe von ___.- Euro.  Ausweislich der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der KG erklärte Herr N___ hierzu, dass der Planansatz von einer Vollthesaurierung der Gewinne bis zum Jahr 2015 ausgehe mit Ausnahme der Entnahmen für persönliche Steuern der Gesellschafter auf ihre Beteiligungen. Auf Nachfrage durch Herrn L___ führte Herr N___ weiter aus, dass in der Planung vorgesehen sei, dass die Gewinne zwar auf die Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben, aber nur nicht entnommen werden. Daher werde in der Planung nur von einer temporären Vollthesaurierung ausgegangen.   Die Begründung eines ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
nicht entziehbaren Anspruches gegen die Gesellschaft liegt in den genannten Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG noch nicht; dieser entsteht erst mit der Feststellung des Bilanzgewinnes (Henssler/Strohn-Finckh, aaO, § 121 HGB, Rn. 6; -Gummert, § 169 HGB, Rn. 3, 4; BGH, Urteil vom 06. April 1981, II ZR 186/80, Rn. 10). Eine hiervon abweichende Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
würde daher eine Änderung des Gesellschaftsvertrages enthalten, für die ein Mehrheitsbeschluss vorgesehen werden kann
  (Henssler/Finckh, aaO, § 121 HGB, Rn. 19; § 122 HGB, Rn. 44; Baumbach/Hopt- Hopt, aaO, § 120 HGB, Rn. 8, § 121 HGB, Rn. 10; vgl. a. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007, II ZR 245/05, Rn. 15, juris), und für die § 4 Abs. 6k) des Gesellschaftsvertrages eine Beschlussfassung mit satzungsändernder Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter vorsieht, welche der   Beklagte auf der Grundlage seines Festkapitalanteiles innegehabt hätte.  Trotz des durch Herrn N___ erläuterten Plansansatzes enthält die Beschlussfassung aber keine Änderung der §§ 7 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3, Abs. 4 und § 8 des Gesellschaftsvertrages der KG. Der Beschluss über die Erweiterungsinvestition enthält zwar eine Aussage über die geplante Finanzierung mit dem Element des Eigenkapitales der KG in Form von liquiden Mitteln in Höhe von bis zu ___- Euro, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages wird aber nicht erwähnt. Nach seinem Wortlaut lässt der Beschluss die Regelungen des Gesellschaftsvertrages unberührt. 

Aus der Tatsache, dass die Erweiterungsinvestition mit dem Finanzierungselement des Eigenkapitales beschlossen wurde, nachdem Herr N___ erläutert hatte, dass die Planung in Bezug auf das Eigenkapital von einer Gewinnthesaurierung in einem gewissen Umfang ausgegangen war, kann nicht im Wege der Auslegung auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages geschlossen werden. Zum Einen gibt der Wortlauf der Beschlussfassung insoweit nicht einmal andeutungsweise etwas her. Zum Anderen wurde der entgegenstehende Wille in der Gesellschafterversammlung deutlich gemacht. Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift folgendes:

„… Herr Rechtsanwalt L___fragte sodann gezielt nach der in der Planung enthaltenen Vollthesaurierung der Gewinne. Er mutmaßte, ob eine faktische Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 mit Änderung des Zuführungssatzes zu einem gemeinsamen Rücklagenkonto gewollt sei und hierdurch die Gefahr des Aushungerns bestünde. ……. Der Versammlungsleiter ergänzte, dass eine Satzungsänderung keinesfalls gewollt sei. ….  

cc)

Eine negative Auswirkung auf das Recht der Gesellschafter, an dem Bilanzgewinn der KG zu partizipieren, könnte sich daher nicht aus einer durch den Beschluss vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages ergeben, sondern aus möglichen negativen Auswirkungen der Investitionsentscheidung auf die finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und auf den Bilanzgewinn.  Dies betrifft aber weder einen Eingriff in bereits entstandene Ansprüche der Gesellschafter noch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Ansprüche der Gesellschafter auf Gewinnteilhabe und Entnahme sind von der Entstehung und dem Umfang eines Bilanzgewinnes abhängig und insofern diesem nachgeordnet. Einflüsse auf die Entwicklung des Bilanzgewinnes sind eine – unter im folgenden noch darzulegenden Grenzen – hinzunehmende Auswirkung des Rechtes der Gesellschafter, über die Gesellschaftspolitik zu entscheiden. 

e)

Auch im Übrigen liegen keine Nichtigkeitsgründe vor. 

aa)

Die Entscheidung über die Investitionsmaßnahme konnte in der Unterbeteiligungsgesellschaft in gleicher Weise wie in der KG durch eine Mehrheitsentscheidung fallen, § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages.  Grundsätzlich bedürfen außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, §§ 116 Abs. 2, 164 Satz 1 HGB (vgl. Oetker – Oetker, aaO, § 164 HGB, Rn. 12). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch insofern wirksam die Entscheidung durch Mehrheit vorsehen (Oetker – Weitemeyer, aaO, § 116 HGB, Rn. 25; Oetker – Oetker, aaO, § 164 HGB, Rn. 23). So liegt der Fall hier gemäß § 3 (3) i.V.m. § 4 (1), (5) des Gesellschaftsvertrages der KG, da auch für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehen, ein zustimmender Beschluss der Gesellschafter vorgesehen ist, der seinerseits mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. Der Beklagte hatte gemäß § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrages i.V.m. § (1) b), § 4 (7) des Gesellschaftsvertrages der KG die ausreichende Stimmenmehrheit in der Versammlung.  

bb)

Mit der Beschlussfassung wurden die Grenzen der Treuebindung und des den Gesellschaftern bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben der vorliegenden Art zustehenden unternehmerischen Ermessens nicht überschritten.  

(1)

Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Ob ein Gesellschafterbeschluss zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Überprüfung der Gerichte, sofern die Grenzen des unternehmerischen Ermessens nicht überschritten werden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 09. August 2012 – 23 U 4173/11 –, Rn. 135, juris).
   Die Stimmrechtsmacht gibt den Gesellschaftern die Befugnis, nach eigenem Gutdünken und nach den Maximen des eigenen Vorteils, nicht jedoch in grenzenloser Willkür zu entscheiden. Das Schikaneverbot (§ 226 BGB), der gemeinsame Zweck der Gesellschaft und vor allem die Treupflicht der Gesellschafter ziehen der Stimmrechtsmacht inhaltliche Grenzen. Innerhalb dieser Grenzen kann jeder Gesellschafter nach eigenem Ermessen abstimmen. Das Recht kennt keine allgemeine Zweckmäßigkeitskontrolle. Das Selbstbestimmungsrecht der Gesellschafter findet erst an den genannten Verboten seine Grenze. Es gibt keine generelle Verpflichtung zu zweckmäßigen Entscheidungen. Deshalb bedürfen Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich keiner positiven Rechtfertigung. Der Grundsatz der Abstimmungsfreiheit steht aber unter dem allgemeinen Vorbehalt der Loyalitätspflichten. Deshalb kann die Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall illoyal und ein sich aus treuwidrigen Stimmen ergebender Mehrheitsbeschluss anfechtbar sein. Je dauerhafter, grundsätzlicher und einschneidender der Beschluss in Rechte und interessen der Beteiligten eingreift, umso weiter gehen die aus der Treupflicht resultierenden Rücksichtnahmepflichten. Es geht um die Konkretisierung des Abstimmungsermessens am Maßstab des gemeinsamen Zwecks der Gesellschaft und der interessen der Mitgesellschafter. Solche Ermessensschranken kann es auch da geben, wo die Gesellschafter vom Gesetz aufgerufen sind, Eigeninteressen gegen die Gesellschaftsinteressen abzuwägen, z.B. auch bei Gewinnverwendungsbeschlüssen. Dagegen kommt eine allgemeine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht in Betracht; das Gericht darf einen Beschluss nicht schon deshalb beanstanden, weil er objektiv unzweckmäßig ist. Auch muss es dabei bleiben, dass jeder Gesellschafter seine Eigeninteressen bis zur Missbrauchsgrenze verfolgen kann und keineswegs gehalten ist, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
generell über seine Eigeninteressen zu stellen (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015 (Bde. 1, 2, 3), § 47 GmbHG, Rn. 26, 28,30).
  Zur Konkretisierung des Prüfungsmaßstabes können die zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung entwickelten Grundsätze herangezogen werden, zumal im Fokus des Streites zwischen den Parteien auch im vorliegenden Falle die Auswirkungen der Investitionsentscheidung auf das Gewinnbezugs- und Entnahmerecht der Gesellschafter steht.  Darüber, ob und in welchem Umfang das Jahresergebnis einbehalten werden soll, entscheiden die Gesellschafter mit Mehrheit nach unternehmerischem Ermessen. Im Ergebnisverwendungsentscheid der Gesellschafter prägt sich ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit (insbesondere in Finanzierungsfragen) in ihrem Kern aus. Allerdings gelten für den Verwendungsentscheid der Gesellschafter die rechtsstrukturellen Leitlinien der business judgement rule: Sammlung der notwendigen Informationen, Ausrichtung des Entscheids auf das Gesellschaftsinteresse, Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte und widerstreitenden interessen einschließlich der der Gesellschafterminderheit (Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 29 GmbHG, Rn. 24).  Für diese Frage und die insoweit in Betracht kommenden prognostischen Erwägungen (etwa hinsichtlich eines Investitionsbedarfs der Gesellschaft) ist der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Grundsätzlich hat jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen. Soweit deshalb – bezogen auf einzelne Abwägungsgesichtspunkte – widersprüchlicher Sachvortrag erfolgt, richtet sich die Beweislast nach diesem Grundsatz. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann allerdings nicht dazu führen, dass nur eine einzig denkbare Entscheidung alle abzuwägenden interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeiten über eine Gewinnverteilung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Vielmehr ist ein Eingriff des Gerichts in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie unzulässig. Dies hat zur Folge, dass die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung nur äußerst restriktiv daraufhin überprüft werden darf, ob sie gegen gesetzliche Schranken (§§ 138, 226, 242, 826 BGB) verstößt oder ob sich das Abstimmungsverhalten einzelner Gesellschafter bei Abwägung der einzustellenden interessen – die zu dem angefochtenen Ergebnis geführt hat – als Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter erweist (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, Urteil vom 09. Juli 2008 – 12 U 690/07 –, Rn. 124ff., juris).
 

(2)

Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die Beschlussfassung nicht als fehlerhaft dar.  Eine sittenwidrige, willkürliche Entscheidung des Beklagten zu Lasten des Klägers liegt nicht vor. Ziel der vorgesehenen Maßnahme war, wie mit der Anlage 1 zur Einladung und durch die Erläuterungen des Herrn N___ in den beiden Gesellschafterversammlungen der Unterbeteiligungsgesellschaft und der KG dargestellt wurde, die Marktsituation der KG zu stärken und die Rohertragsstruktur der Gesellschaft stabil und konkurrenzfähig zu halten. Nach den Ausführungen des Herrn N___sollte sich die Rohertragslage durch die Erweiterung verbessern und Mehrumsätze abgesichert werden, um im Wettbewerb zu bestehen.   Die Prognose beruhte auf der durch den Beklagten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B___ in Auftrag gegebenen Untersuchung und der in diesem Rahmen von Herrn N___ unternommenen fachlichen Analyse. Einen evidenten Fehler der Beschlussfassung zeigt die Klägerin auch durch den Hinweis auf die Problematik der Aufbringung des eingeplanten Eigenkapitales nicht auf. Zum Einen war durch die Regelungen in §§ 2 (3), (4), § 7 (3) und § 8 (1), (2) des Gesellschaftsvertrages der KG bereits für den Verbleib eines Teiles des Bilanzgewinnes im Eigenkapital der Gesellschaft gesorgt. Zum Anderen war der Beklagte auf der Grundlage seines Festkapitalanteiles auch überwiegend am Bilanzgewinn der Gesellschaft beteiligt und in der Lage, im entsprechenden Umfang Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Zudem führte Herr N___ in der Gesellschafterversammlung aus, dass ein Ersatz von Eigenkapital durch Fremdkapital in Betracht kam. Soweit die Klägerin mit der Berufung auf weitergehende Planungsrechnungen und das Auffinden weiteren Eigenkapitales durch Herrn N___ abstellt, stützt dies die Prognose, die der Beschlussfassung zu Grunde lag.   Die Klägerin wurde durch die Beschlussfassung nicht gegenüber dem Beklagten benachteiligt, da ihre Rechte auf Teilhabe an dem auf den Beklagten entfallenden Ergebnisanteil (§ 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrages) erhalten blieben. Die Gesellschafter tragen die Risiken der Investition gemeinsam und profitieren entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages von deren Nutzen. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass ihre interessen tiefgreifend beeinträchtigt wurden, da sich weder aus ihrem Vortrag noch aus den vorgelegten Unterlagen etwas dafür ergibt, dass die vorgesehene Investition evident nicht erfolgversprechend sein kann. er Beschlussfassung widersprochen. 

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Schlagworte: Ausschluss vom Teilnahmerecht, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Entzug des Rechts auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, Teilnahmerechte, Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht