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Thüringer OLG, Urteil vom 16.04.2014 – 2 U 609/13

AktG §§ 130, 131, 242, 245, 293

1. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bildet eine Einheit, die entweder insgesamt notariell zu beurkunden oder, soweit zulässig, privatschriftlich zu protokollieren ist. Hierfür spricht § 130 Abs. 5 Aktiengesetz, der offenkundig voraussetzt, dass lediglich eine Niederschrift über die Hauptversammlung gefertigt und beim Handelsregister eingereicht wird. Dafür spricht auch, dass ein beurkundungsbedürftiger Sachbeschluss nicht sinnvoll von einem zu diesem gehörigen, ebenfalls beurkundungsbedürftigen Verfahrensbeschluss getrennt werden kann, ebenso wenig wie von einer Beurkundung nach § 131 Abs. 5 Aktiengesetz und der Beurkundung eines Widerspruches gemäß § 245 Nummer 1 Aktiengesetz, welcher während der gesamten Dauer der Hauptversammlung in zulässiger Weise erhoben werden kann. Die Hauptversammlung bildet deshalb eine Einheit (Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 130 Aktiengesetz, Rn. 14c; Faßbender, RnotZ 2009, 425, 428; Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Kubis, 3. Auflage, § 130 Aktiengesetz, Rn. 30; Bürgers/Körber-Reger, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 130 Aktiengesetz, Rn. 33; Schmidt/Lutter-Ziemonis, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 130 Aktiengesetz, Rn. 35, 37).

2. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Nach § 241 Nummer 2 Aktiengesetz ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Aktiengesetz beurkundet ist.

3. Auf die Beschlussfassung, mit der die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft als dem herrschenden Unternehmen und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft als dem abhängigen Unternehmen zustimmte, ist § 293 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30.01.1992, II ZB 15/91, zitiert nach juris, Rn. 6,7, 9,10; BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, zitiert nach juris, Rn. 23,24), so dass der Beschluss einer Mehrheit bedarf, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

4. Sinn und Zweck der notariellen Niederschrift ist es, der Beweissicherung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und abgegebenen Erklärungen zu dienen (vgl. Blanke, BB 1995, 681,682).

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