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Thüringer OLG, Urteil vom 23.01.2013 – 7 U 336/12

GmbHG §§ 31, 32a, 32b, 53

1. Tilgt ein in einer Krise befindlicher Hauptschuldner eine Hauptschuld, so wird ein Bürge, der zugleich beherrschender unmittelbarer oder mittelbarer (BGH NJW 2006, 1283 ff.; 1991, 357 f.; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, ZInsO 2006, 41) Gesellschafter des Hauptschuldners ist, durch die Tilgung eigenkapitalersetzend von seiner Bürgschaft befreit. In der Krise war er aber verpflichtet, die Bürgschaft stehen zu lassen. Das gilt auch für die Ausfallbürgschaft, die im Verhältnis zu sonstigen Sicherheiten der Gemeinschuldnerin nachrangig haftet (BGHZ 105, 168 ff., Tz. 39). Er ist dann, sofern das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008 eröffnet worden ist, einem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 32b Abs. 1, 32a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. und § 31 Abs. 1 GmbHG a.F. analog ausgesetzt; er muss dann der Gesellschaft „den sozusagen für ihn verauslagten Betrag erstatten“ (BGHZ 179, 249 ff., Tz. 10.).

2. Auch eine gemeinnützige GmbH unterliegt dem Eigenkapitalersatzrecht (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, WM 2003, 132 ff., Revision nicht angenommen, BGH Beschl. v. 29.05.2002, III ZR 299/01).

3. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks lässt die Identität der Rechtsperson unberührt. Die Änderung des Gesellschaftszwecks ist kein Fall der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Er bedarf lediglich nach § 53 Abs. 1 GmbHG der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
(vgl. BGH GmbHR 1992, 253 ff., Tz. 13). Die Auffassung, dass sich durch eine Änderung des Gesellschaftszwecks nicht die Rechtsperson ändert, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat beispielsweise entschieden, dass sich durch die Auflösung einer Gesellschaft zwar der Gesellschaftszweck ändert, die Gesellschaft selbst aber bestehen bleibt (BGH ZIP 2006, 2080 ff., Tz. 10).

4. Der Umstand, dass die Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft teilweise gewechselt haben, ändert ebenfalls nichts an der Personenidentität der Gesellschaft (hier eine GmbH).

Schlagworte: Änderung im Gesellschafterbestand, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Bürgschaft, Eigenkapitalersatzrecht, gemeinnützige Gesellschaft, Gesellschaftszweck, Unternehmensidentität, Zahlungen in der Krise