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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 06.12.2017 – 2 U 89/17

AktG §§ 292, 294; UmwG §§ 191, 226

Ein Vertrag, in dem sich eine Aktiengesellschaft zur laufenden jährlichen Abführung ihres Teilgewinns an eine KG verpflichtet, ist kein Teilgewinnabführungsvertrag, sondern ein Vertrag sui generis, wenn diesem Vertrag eine einmalige Gegenleistung der KG an die Aktiengesellschaft vorausging und Leistung sowie Gegenleistung zwischen der KG und deren finanzierenden Bank genau so abgesprochen war (Leitsatz der Redaktion).

„Mit der Verpflichtung der Beklagten, einen Teil ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen, handelt es sich nicht um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Die Beklagte verkennt, dass die der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 übernommene Verpflichtung nicht isoliert besteht, sondern integraler Bestandteil der damaligen Regelung zur Altschuldenproblematik ist, die sich gerade deshalb stellte, weil die Beklagte wesentliche wirtschaftliche Werte zur Führung des Unternehmens von der Klägerin übernommen hatte und diese ihrerseits gegenüber der Bank alleine für die Altschulden der LPG haftet. Aus dieser Perspektive ist die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur anteiligen Abführung ihres Jahresüberschusses an die Klägerin integraler Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarung und dient deren Umsetzung, um insbesondere die Belange des Gläubigers der Altschulden zu wahren. Dieser Zielsetzung und vertraglichen Einbettung der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 widerspricht es, wenn diese lediglich formal und isoliert auf die Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses verengt wird. Deshalb steht die Abführungspflicht der Beklagten in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem Privileg, dass sie nicht für die Altschulden der früheren LPG einstehen muss. Diesem funktionalem Zusammenhang der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 trägt das Regelungsgefüge der §§ 291 ff AktG in keiner Weise Rechnung, so dass der erkennende Senat an seiner Bewertung als Vertrag sui generis festhält.“ siehe unten

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte (Aktiengesellschaft) gegen die Verurteilung durch das angefochtene Urteil, nicht ohne Zustimmung der Klägerin Kaufverträge über Grundstücke der Beklagten mit der A GmbH sowie der B GmbH abzuschließen sowie gegen die Feststellung, dass der Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 einschließlich Auflassung sowie der Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 einschließlich Auflassung nichtig ist.

Die Beklagte verkaufte vor ihrem am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft als GmbH firmierend durch die vorgenannten Grundstückskaufverträge die dort benannten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die A GmbH sowie die B GmbH und übereignete diese an die vorgenannten Gesellschaften. Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke wird auf den lnhalt der vorgenannten Grundstückskaufverträge Bezug genommen. Bei Errichtung der A GmbH und der B GmbH waren deren Gesellschafter weitgehend identisch mit den Gesellschaftern der damals noch in der Rechtsform einer GmbH firmierenden Beklagten, die an den vorgenannten Gesellschaften keine Geschäftsanteile hält und auch nicht Begünstigte eines mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist. lm Rahmen einer Beitrittserklärung vom 05.10.1992 zu der zwischen der Klägerin (GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
) und der DZ Bank AG unter dem 05.10.1992/23.07.1993 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung hatte sich die damals als GmbH firmierende Beklagte verpflichtet, bis zu 20 % ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Die Grundstückskaufverträge einschließlich der erklärten Auflassungen seien nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Durch Abschluss der Verträge versuche sich die Beklagte aus ihrer Teil-Gewinnabführungsverpflichtung zu lösen, aufgrund der die Beklagte verpflichtet sei, Gewinne in Höhe von bis zu 20 % an die Klägerin abzuführen. Bei den Käufern der Grundstücke handele es sich um Parallelgesellschaften zu der Beklagten mit im Wesentlichen gleichen Gesellschafterkreisen wie bei der Beklagten. Durch Übertragung der Grundstücke auf diese Gesellschaften solle die Beklagte nur noch als Holdinggesellschaft fortbestehen, während der landwirtschaftliche Betrieb von den neu gegründeten Gesellschaften ausgeübt werde. Bei diesen fielen daher die Gewinne an, die bislang die Beklagte erwirtschaftet habe. Diese würden daher der Teil-Gewinnabführungsverpflichtung entzogen, was eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstelle. Deshalb sei auch der Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke, die bislang die wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beklagten gewesen seien, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, ohne Zustimmung der Klägerin mit der A GmbH Kaufverträge mit dem lnhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die A GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 26.03.2014, beurkundet durch den Notar geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 05.10.1992 verpflichtet ist.

2. der Beklagten zu untersagen, ohne Zustimmung der Klägerin mit der B GmbH Kaufverträge mit dem lnhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die B GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 06.06.2014, beurkundet durch den Notar geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 05.10.1992 verpflichtet ist.

3. die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 2 bezeichneten Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – anzudrohen.

4. festzustellen, dass der Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 sowie die Auflassung vom 26.03.2014 zum Grundstückskautvertrag vom 26.03.2014 nichtig sind.

5. festzustellen, dass der Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 sowie die Auflassung vom 06.06.2014 zum Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 nichtig sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Sie sei, als sie noch in der Rechtsform der GmbH gehandelt habe, nicht zur Teil-Gewinnabführung verpflichtet gewesen. Zudem sei die Teil-Gewinnabführungsverpflichtung der Beklagten nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb nichtig. Es bestehe ferner auch deshalb keine Verpflichtung zur Teil-Gewinnabführung, weil die in der Vergangenheit abgeführten Teilgewinne nicht zur Tilgung der Altschulden verwendet worden seien. Ferner fehle der Klägerin für die begehrte Unterlassung das Rechtsschutzinteresse, da die streitgegenständlichen Kaufverträge bereits vollzogen worden seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Es hat ausgeführt:

Die von der noch als GmbH firmierenden Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufverträge stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar, so dass die Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Die Veräußerung der Grundstücke führten zu einer Beeinträchtigung der Teil-Gewinnabführungsverpflichtung, der die Beklagte gegenüber der Klägerin unterliege. Aufgrund ihrer Leistungstreuepflicht habe die Beklagte alles zu tun, um ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Teil-Gewinnabführung nachzukommen und ebenso alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Erfolg beeinträchtigen oder gefährden könne. Das gelte unabhängig von der Rechtsform der Beklagten. Wegen der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verträge seien auch die Anträge auf Unterlassung begründet.

Gegen das den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.02.2017 zugestellte Endurteil des Landgerichts Mühlhausen hat diese durch ihre Prozessbevollmächtigten mit einem am 02.02.2017 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die diese mit einem am 23.03.2017 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung:

Das angefochtene Urteil habe sich nicht ausreichend mit dem bei der Beklagten vollzogenen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft auseinandergesetzt. Spätestens infolge des Formwechsels sei die Teilgewinnabführungspflicht nach Maßgabe der §§ 293, 294 AktG mangels Wahrung der entsprechenden Form nichtig. Selbst wenn vor dem Formwechsel eine wirksame Teilgewinnabführungsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegen würde, sei diese infolge der Umwandlung beendet. Auch bei Unternehmensverträgen sei die Diskontinuität der Rechtsordnung zu beachten. Auch wenn ursprünglich lediglich ein auf Gewinnabführung gerichteter Vertrag sui generis vorlag, habe sich dieser infolge des Formwechsels in einen „Teilgewinnabführungsvertrag“ gewandelt und müsse alle aktienrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Zuvor bestehe kein Teilgewinnabführungsvertrag; der Vertrag sui generis sei untergegangen. Zudem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, da die Klägerin durch die streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge nicht objektiv benachteiligt werde. Die Beklagte habe in Gestalt eines angemessenen Kaufpreises eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erhalten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortzuführen. Entsprechendes gelte für den Unternehmensgegenstand. Das angefochtene Urteil komme dem Verbot einer auf den Unternehmensgegenstand bezogenen Satzungsänderung gleich. Dieses habe zu Unrecht einen Eingriff der Klägerin in die streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge bejaht. Sollte diese durch die Verträge benachteiligt werden, dann stünden ihr allenfalls Schadensersatzansprüche zu. Das angefochtene Urteil verkenne deshalb die gesetzliche Systematik einer Gläubigerbenachteiligung.

Die Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19.01.2017 (HK O 40/15) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung:

Die Berufung sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da sich aus dieser nicht ergebe, in welchem Umfange eine Abänderung des Urteils begehrt werde. Ferner lasse die Berufungsbegründung nicht erkennen, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil an einer Rechtsverletzung leide. Ungeachtet dessen sei die Berufung auch als unbegründet zurückzuweisen. Bezüglich der Feststellung zur Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge sei die Klägerin aktiv legitimiert. Sie sei von der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte betroffen und deshalb auch berechtigt, deren Nichtigkeit geltend zu machen. Entsprechendes gelte für die Unterlassungsanträge, da die Beklagte durch die Übertragung der Grundstücke ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Teilgewinnabführung unterlaufe. Die Wirksamkeit dieser Verpflichtung gegenüber der Klägerin werde von der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft nicht in Frage gestellt. Der zur Entscheidung berufene Senat habe bereits wiederholt entschieden, dass die Teilgewinnabführungsvereinbarung vom 05.10.1992 rechtswirksam sei. Durch die Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft sei die Teilgewinnabrede nicht weggefallen. Ebenfalls habe der Senat bereits festgestellt, dass die streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge nach § 138 BGB nichtig seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom …, die Schriftsätze der Beklagten vom … sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mühlhausen am 20.10.2016 (Bl. 352-353) und vor dem erkennenden Senat vom 18.10.2017 … Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Erwägungen, mittels derer die Klägerin die Zulässigkeit der Berufung aus formalen Gründen angreift, greifen nicht durch. Die referierende Wiedergabe des lnhalts diverser Schriftsätze am Beginn der Berufungsbegründung lässt zwar nicht erkennen, worin der Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegen soll, die nachfolgenden Ausführungen zum Wegfall der Verpflichtung zur Teilgewinnabführung sowie zur fehlenden Gläubigerbenachteiligung machen aber in Verbindung mit dem angekündigten Antrag deutlich, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Berufung das angefochtene Urteil als fehlerhaft ansieht. Die rechtliche Argumentation der Beklagten deckt sich zwar mit ihren erstinstanzlichen Ausführungen, dies ist aber in formaler Hinsicht unschädlich, da das angefochtene Urteil den Rechtsauffassungen der Beklagten nicht gefolgt ist, was diese im Rahmen der Berufungsbegründung als rechtsfehlerhaft bewertet. Für die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung reicht diese Begründung aus.

2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke zu Recht die begehrte Unterlassung ausgeurteilt sowie die begehrte Feststellung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstückskaufverträge sowie der Auflassung getroffen hat.

a) Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch. Insbesondere sind die von der Klägerin gestellten Anträge auf Unterlassung hinreichend bestimmt, da aus den gestellten Anträgen in Verbindung mit den dort jeweils bezeichneten Kaufverträgen ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welche vormals im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke das Unterlassungsbegehren gerichtet ist. Das gilt auch im Hinblick auf die Relativierung durch die Verpflichtung der Beklagten zur Teilgewinnabführung an die Klägerin. Da die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Abführung ihres Jahresüberschusses – wie der erkennende Senat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 06.03.2013 (2 U 782/10) entschieden hat – rechtswirksam begründet wurde, besteht deren Verpflichtung solange keine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung vorliegt, was die Beklagte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unschwer vorbringen kann.

lm Hinblick auf die begehrte Feststellung besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein hinreichendes Feststellungsinteresse i.S. des § 256 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Klägerin gemeinsam mit der A GmbH sowie der B GmbH vollzogene Vermögenstransaktion, an deren Rückgängigmachung die Klägerin von ihrem Rechtsstandpunkt aus ein legitimes Interesse hat und für dessen Durchsetzung gegenüber der Beklagten keine vorrangigen und auf Leistung gerichteten Klagearten ersichtlich sind. Deshalb verbleibt der Klägerin lediglich der prozessuale Weg, im Hinblick auf die streitgegenständlichen Grundstücke die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes als auch des Verfügungsgeschäftes (Auflassung) feststellen zu lassen.

b) Die im Hinblick auf die Begründetheit der Klage gerichteten Angriffe gegen das angefochtene Urteil greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Die Beklagte ist an die in der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 zur Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Klägerin und der DZ Bank AG enthaltene Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses an die Klägerin gebunden. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.05.2016 in dem Verfahren 2 U 816/15 ausgegangen und hält hieran auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsausführungen fest.

(1) Bei dem Formwechsel der vormals als GmbH firmierenden Beklagten in eine AG handelt es sich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern die rechtliche Identität der Beklagten bleibt uneingeschränkt erhalten; lediglich das von ihr getragene Rechtskleid hat diese gewechselt. Infolge dessen ist sie uneingeschränkt und unverändert an alle unter der Rechtsform der GmbH begründeten Verbindlichkeiten und damit auch an die in der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung eingegangene Verpflichtung gebunden. Über die rechtswirksame Begründung dieser Verpflichtung hat der erkennende Senat bereits in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 06.03.2013 (2 U 782/10) befunden.

(2) Die auf die §§ 291 ff. AktG gestützten Erwägungen der Beklagten konnten den erkennenden Senat nicht überzeugen, von seiner in dem Verfahren 2 U 816/15 mit Urteil vom 18.05.2016 zugrundegelegten Rechtsauffassung abzuweichen. Auch wenn die Beklagte infolge des vollzogenen Formwechsels in eine AG nunmehr den aktienrechtlichen Bestimmungen unterliegt, führt dies nicht dazu, dass die Beitrittserklärung vom 05.10.1992 mit Eintragung des Formwechsels mangels Wahrung der Schriftform und Eintragung im Handelsregister (§ 294 Abs. 2 AktG) rechtsunwirksam ist.

Bei der Verpflichtung der Beklagten, einen Teil ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen, handelt es sich nicht um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Die Beklagte verkennt, dass die in der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 übernommene Verpflichtung nicht isoliert besteht, sondern integraler Bestandteil der damaligen Regelung zur Altschuldenproblematik ist, die sich gerade deshalb stellte, weil die Beklagte wesentliche wirtschaftliche Werte zur Führung des Unternehmens von der Klägerin übernommen hatte und diese ihrerseits gegenüber der DZ Bank AG alleine für die Altschulden der früheren LPG haftet. Aus dieser Perspektive ist die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur anteiligen Abführung ihres Jahresüberschusses an die Klägerin integraler Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarung und dient deren Umsetzung, um insbesondere die Belange des Gläubigers der Altschulden zu wahren. Dieser Zielsetzung und vertragsrechtlichen Einbettung der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 widerspricht es, wenn diese lediglich formal und isoliert auf die Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses verengt wird. Deshalb steht die Abführungspflicht der Beklagten in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit ihrem Privileg, dass sie nicht für die Altschulden der früheren LPG einstehen muss. Diesem funktionalen Zusammenhang der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 trägt das Regelungsgefüge der §§ 291 ff. AktG in keiner Weise Rechnung, so dass der erkennende Senat an seiner Bewertung als Vertrag sui generis festhält. lm Ergebnis hat es dementsprechend auch das Amtsgericht Jena mit Schreiben vom 29.06.2017 zu Recht abgelehnt, die Teilgewinnabführungsverpflichtung der Beklagten bei dieser in das Handelsregister einzutragen.

(3) Gegen ihre grundsätzliche Verpflichtung aus der Beitrittserklärung kann sich die Beklagte nicht erfolgreich mit dem Einwand wenden, dass die Klägerin in der Vergangenheit die an sie abgeführten Gewinne nicht zur Tilgung der gegenüber der DZ Bank AG bestehenden Altschulden verwendet habe. Ob und in welchem Umfang die Klägerin zur Tilgung der Altverbindlichkeiten gegenüber der DZ Bank AG verpflichtet ist, ergibt sich ausschließlich aus der zwischen diesen Parteien getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung und dem dortigen Regelungsmechanismus, der nicht nur die Beklagte, sondern auch die übrigen aus der Umstrukturierung der früheren LPG hervorgegangenen Gesellschaften betrifft. Auch wenn die damals eingegangene Verpflichtung aus heutiger Sicht Auslegungszweifel aufwirft, ist aus ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Klägerin automatisch und per se verpflichtet ist, die an sie abgeführten Jahresüberschüsse unmittelbar an die DZ Bank AG weiterzuleiten. Selbst wenn – was in dem hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden ist – der in der Rangrücktrittsvereinbarung angelegte und in der Beitrittserklärung umgesetzte Abführungsmechanismus zu modifizieren sein sollte, stellt dies die grundsätzliche Pflicht der Beklagten zur Abführung eines Teils ihres Jahresüberschusses an die Klägerin nicht in Frage.

bb) Wie der erkennende Senat in dem Verfahren 2 U 816/15 bereits mit Urteil vom 18.05.2016 entschieden hat, dienten die mit den streitgegenständlichen Kaufverträgen vollzogenen Vermögenstransaktionen ausschließlich dazu, dass sich die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung entzieht bzw. diese hintertreibt. Insoweit hat der Senat ausgeführt:

„Mit dieser Umgehung verstößt die Antragsgegnerin gegen die Leistungstreuepflicht aus dem

Teilgewinnabführungsvertrag. Diese Leistungstreuepflicht dient als ergänzende Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht. Der Schuldner hat alles zu tun, um den Erfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Die Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Erfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Zudem setzt sie sich damit auch dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens (§ 138 Abs. 1 bzw. § 826 BGB) aus. Angesichts der weitgehenden Identität zwischen den Gesellschaftern der Antragsgegnerin und denen der beiden anderen an den streitgegenständlichen Verträgen beteiligten Gesellschaften stellen sich die Vertragsabschlüsse als Maßnahmen dar, die ausschließlich dazu dienen, die Gewinne auf nicht zur Teilgewinnabführung verpflichtete Gesellschaften zu verlagern, ohne dass die überwiegende Mehrzahl der Gesellschafter der Antragsgegnerin hierdurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Dieses gegenüber der Antragstellerin pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin wird nicht zuletzt auch durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ll ZR 139/13 vor dem Bundesgerichtshof bestätigt, in dem die Antragsgegnerin mit ihrem Versuch gescheitert war, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilgewinnabführung zu erreichen.“

Hieran hält der Senat uneingeschränkt fest. Der von der Beklagten erhobene Einwand, sie habe für die veräußerten streitgegenständlichen Grundstücke eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erhalten, geht an dem Kern der Sache vorbei. Durch die Übertragung der Grundstücke auf die von ihren Gesellschaftern errichteten Parallelgesellschaften wird der Beklagten die Basis entzogen, durch die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes Gewinne zu erzielen und diese an die Klägerin abzuführen, um hierdurch nach Maßgabe des in der Rangrücktrittsvereinbarung festgelegten Procederes die Altschulden der früheren LPG zurückzuführen. Aufgrund der von der Beklagten vollzogenen Vermögensübertragungen fallen die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb generierten Erträge ausschließlich bei den von den Gesellschaftern der Beklagten vor deren Formwechsel zur AG maßgeblich errichteten Parallelgesellschaften an, ohne dass diese ihrerseits eine Rechtspflicht trifft, die erzielten Jahresüberschüsse an die Beklagte abzuführen.

Die Sondervorschriften der lnsolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung stehen der Würdigung des erkennenden Senats nicht entgegen. Mit Recht hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die genannten Sondervorschriften dem Rückgriff auf § 138 Abs. 1 BGB nicht generell entgegenstehen. Weist das Rechtsgeschäft – wie hier – besondere und über die bloße objektive Gläubigerbenachteiligung hinausgehenden Umstände auf, steht dies einer durch § 138 Abs. 1 BGB vermittelten Nichtigkeit nicht entgegen (BGH 19.03.1998, BGHZ 138, 291 [299 f.], m.w.N.). Hierfür genügt es bereits, wenn eine Vermögensübertragung mit einem Schädigungsvorsatz einhergeht (BGH 19.03.1998, BGHZ 138, 291 [300]), wobei es ausreicht, wenn die Vertragspartner mit der Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger gerechnet haben und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben (BGH 19.03.1998, BGHZ 138, 291 [300]). So liegt der Sachverhalt hier, da die Beklagte durch die Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Erträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Zukunft auf die Parallelgesellschaften verschoben hat, damit diese nicht mehr der von der Klägerin gegenüber der DZ Bank AG obliegenden Altschuldentilgung zur Verfügung stehen, sondern letztlich bei den Gesellschaftern der Parallelgesellschaften verbleiben. Dieses Verhalten geht über eine objektive Gläubigerbenachteiligung hinaus.

Aus dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens folgt zugleich, dass der Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge nicht nur gegen die vertragliche Leistungstreuepflicht verstößt, sondern zugleich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zugleich ist die Beklagte verpflichtet, ein vergleichbares Verhalten zu unterlassen. Der Einwand der Beklagten, ihr werde es hierdurch verwehrt, den Unternehmensgegenstand zu verändern, geht fehl, weil ihr Verhalten augenscheinlich davon geleitet ist, die bislang bei ihr angefallenen Gewinne zukünftig bei den maßgeblich von ihren Gesellschaftern errichteten Parallelgesellschaften anfallen zu lassen, so dass diese damit letztlich deren Gesellschaftern zugute kommen und nicht mehr für eine Tilgung der Altschulden bei der DZ-Bank AG durch die Klägerin zur Verfügung stehen. Dementsprechend hat das angefochtene Urteil die ausgeurteilte Unterlassung auch ausdrücklich auf mit den Parallelgesellschaften (A GmbH, B GmbH) abzuschließende Grundstückskaufverträge beschränkt.

cc) Der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens führt nicht nur zur Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge, sondern die Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB strahlt auch auf das Verfügungsgeschäft aus, da sich der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gegen die Vermögenstransaktion insgesamt richtet und damit nicht nur die Verpflichtung zu dieser, sondern auch deren Vollzug durch die jeweiligen Verfügungsgeschäfte erfasst. Deshalb sind auch die jeweiligen Auflassungen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

3. Eine Pflicht zu weiteren Hinweisen an die Parteien bestand für den erkennenden Senat nicht, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt von den Parteien vollständig und ausführlich vorgetragen wurde und der erkennende Senat sich mit den auch von der Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassungen – wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt – auseinandergesetzt hat und der Rechtsauffassung angefochtenen Urteils gefolgt ist. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützt der erkennende Senat seine Entscheidung nicht. Für eine weitergehende Hinweispflicht, die die Beklagte meint, auf § 139 Abs. 4 ZPO stützen zu können, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision nach § 546 Abs.2 ZPO war nicht angezeigt. Die durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung; ferner weicht der erkennende Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes ab, so dass es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Revisionsgerichtes bedarf.

Schlagworte: Formwechsel, Teilgewinnabführungsvertrag