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Thüringer OLG, Beschluss vom 12.08.2013 – 9 W 258/13

GmbHG § 66; AktG § 273

1. Der Umstand, dass eine Gesellschaft erloschen und im Register gelöscht ist, steht einer Abgabe der Berichtigungsbewilligung durch den Buchberechtigten nicht entgegen. Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass nachträglicher Liquidationsbedarf nicht nur besteht, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt, sondern auch, wenn durch sie oder ihr gegenüber noch Willenserklärungen abzugeben sind, namentlich Löschungs- bzw. Berichtigungsbewilligungen im Grundbuch (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
FGPrax 2008, 171 ff.; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1990, 1371 f.; BayObLGZ 1955, 288 ff.). Dieser Grundsatz wurde für den originären bzw. entsprechenden Geltungsbereich von § 273 Abs. 4 AktG entwickelt; der Senat sieht keine Gründe, ihn in sonst identischen Fällen bei Personengesellschaften nicht anzuwenden.

2. Die Bewilligung einer erloschenen Gesellschaft kann nur durch die Nachtragsliquidatoren abgegeben werden. Allerdings kommt die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG für eine zweigliedrige GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
nach der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht; die Liquidation oder Nachtragsliquidation erfolgt mangels anderweitiger Festlegungen im Gesellschaftsvertrag vielmehr durch sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
FGPrax 1997, 33 f. m. w. N.).

Schlagworte: Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Erlöschen der Gesellschaft, GmbH & Co. KG, Löschung im Gesellschaftsregister, Nachtragsliquidation