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Thüringer OLG, Beschluss vom 19.09.2013 – 2 U 505/13

GmbHG §§ 35, 47; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; ZPO §§ 935, 940

1. Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO kann im Gesellschaftsrecht zur Verhinderung der Umsetzung anfechtbarer oder nichtiger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in Anspruch genommen werden. Dabei kann auch und gerade die Anmeldung eines anfechtbaren oder nichtigen Beschlusses zur Eintragung im Handelsregister untersagt werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. Mai 2006, 4 U 338/05, zitiert nach juris, Rn. 56).

2. So ist die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes bei einem Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel anerkannt worden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 10. November 1976, 8 U 44/75, Betriebsberater 1977,765). Sie ist auch zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten anerkannt worden (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 58, 69,75; BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, II ZR 260/59, BGHZ 33,105; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005, 14 U 50/05, GmbHR 2006,1258). Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, zitiert nach juris, Rn. 14).

3. Soll mit der begehrten Regelungsverfügung (hier: Untersagung der Wahrnehmung der Geschäftsführung) der Verfügungsanspruch des Antragsstellers vorläufig befriedigt werden, handelt es sich inhaltlich um einen Fall der Leistungsverfügung, welcher bereits der Durchsetzung des Anspruches dient (hierzu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 938 ZPO, Rn. 3; § 940 ZPO, Rn. 1; OLG Stutt­gart, Urteil vom 26. Oktober 2005, 15 U 50/05, GmbHR 2006,1258); in diesem Fall sind für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Umstände zu verlangen.

4. Der Streit um die Rechtsmacht, die Gesellschaft als Geschäftsführer zu vertreten, betrifft den Bestand des organschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der als Geschäftsführer auftretenden Person (OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Braunschweig
, Urteil vom 9. September 2009, 3 U 41/09, zitiert nach juris, Rn. 3), so dass grundsätzlich die Gesellschaft und die als Geschäftsführer auftretende Person die richtigen Parteien des Rechtsstreites sind (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 10). Ein Verfügungsanspruch der Gesellschaft kann aus ihrem quasinegatorischen Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog) oder auf die zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehende gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
gestützt werden (vgl. a. Lutz, Einstweiliger Rechtsschutz bei Gesellschafterstreit in der GmbH, BB 2000, 833, 834), deren Inhalt es ist, als Mitglied der Gesellschaft deren Interessen zu wahren, sie insbesondere nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen und sie gegebenenfalls aktiv zu fördern. Die Treuepflicht bildet damit eine allgemeine Verhaltensregel gegenüber der Gesellschaft für die Aus­übung von Rechten und sonstigen Befugnissen wie auch für die tatsächliche Einflussnahme innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses (hierzu: Baumbach/Hueck-Fastrich, a. a. O., § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 21).

5. Macht statt der Gesellschaft ein Mitgesellschafter Individualansprüche gegen die als Geschäftsführer auftretenden Person geltend, setzt dies unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien voraus, gegen die die als Geschäftsführer auftretenden Person durch ihr Auftreten als Geschäftsführerin der Gesellschaft verstoßen hat (hierzu: BGH, Urteil vom 28. Juni 1982, II ZR 199/81, zitiert nach juris, Rn. 6).

6. Ob eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung korporativer Natur ist oder ein individuelles Recht der Gesellschafter begründet, ist durch Auslegung zu bestimmen. Eine Regelung hat lediglich körperschaftsrechtlichen, nicht aber individualrechtlichen Charakter, wenn sie sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet und sowohl für gegenwärtige und künftige Gesellschafter als auch für Gläubiger der Gesellschaft von Bedeutung ist. Der körperschaftliche Charakter gesellschaftsvertraglicher Regelungen über die Besetzung und die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt.

7. Zwar besteht die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
nicht nur im Verhältnis zwischen der Gesellschalt und ihren Gesellschaftern, sondern gebietet auch, auf die mitgliedschaftlichen Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen; zusammenfassend häufig als allgemeine Loyalitäts- und Treuepflicht umschrieben. Solchermaßen bildet sie eine allgemeine Verhaltensregel auch gegenüber den Mitgesellschaftern (Baumbach/Hueck-Fastrich, a. a. O., § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 21, 22).

8. Im Rahmen einer GmbH vermittelt die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
aber nicht in jedem Fall ein individuell durch den einzelnen Gesellschafter durchzusetzendes Recht. Unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Treuepflichtverletzung einen unmittelbaren Anspruch des betroffenen Gesellschafters begründen kann, hängt davon ab, welche satzungsmäßigen Zwecke die GmbH verfolgt, wie sie gesellschaftsintern gestaltet ist und welchen Umfang die Mitgliedschaft hat, außerdem aber auch, ob bereits die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen den benachteiligten Mitgliedern ausreichenden Rechtsschutz gewähren und den aus einer Treuepflichtverletzung abgeleiteten Ansprüchen vorgehen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975, II ZR 23/74, zitiert nach juris, Rn. 11). Decken sich die möglichen Ansprüche des Gesellschafters mit denjenigen der Gesellschaft, obliegt es in erster Linie der Gesellschaft, ihre Ansprüche geltend zu machen (vgl. a. BGH, Urteil vom 14.05.1990, II ZR 125/89, Rn. 9).

9. Daneben kommt, wenn die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt wird, die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht und im eigenen Namen des Mitgesellschafters im Wege der actio pro socio in Betracht (vgl. Henze/Born GmbH-Recht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 2012, Rn. 945), jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Gesellschafter in Anspruch genommen wird (vgl. Baumbach/Hueck-Fastrich, a. a. O., § 13 GmbH-Gesetz, Rn. 38). Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft
(BGH, Urteil vom 29. November 2004, II ZR 14/03, zitiert nach juris, Rn. 7). Dass dieser Vorrang entfällt, setzt voraus, dass eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen (BGH, a. a. O.).

10. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung oder Bestellung eines Geschäftsführers nicht davon abhängig sein, wie der Rechtsstreit am Ende entschieden wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Vertretung während des Rechtsstreites durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiell-rechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt. Auch muss vor Eintritt in die materiell-rechtliche Prüfung feststehen, ob die Klage zulässig oder unzulässig ist (BGH, Urteil vom 10. November 1980, II ZR 51/80, zitiert nach juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung dient, wie der BGH hervorhebt (a. a. O., Rn. 8) der sachgemäßen Regelung der Vertretungsproblematik und der Sicherung einer sachgerechten Vertretung der Gesellschaft durch die am Ergebnis des Rechtsstreites interessierten Geschäftsführer. Es kommt deshalb darauf an, wie sich die materielle Rechtslage darstellt, wenn der Antrag der Partei begründet ist, für die der Vertreter auftritt; bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis ist daher auf die Rolle der Gesellschaft abzustellen, was sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage gilt (vergl. a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1961, II ZR 97/59, zitiert nach juris, Rn. 4-6). Diese Rechtsprechung ist auch auf ein Eilverfahren anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der Gesellschaft auftritt, in Streit steht (vergleiche auch KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 12).

11. Gesellschafterbeschlüssen kommt infolge einer förmlichen Feststellung durch den Versammlungsleiter eine vorläufige Verbindlichkeit zu (vergl. Baumbach/Hueck-Zöllner, Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 201).

Schlagworte: Abberufung, actio pro socio, Anfechtbarkeit, Anmeldung Handelsregister, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, einstweilige Verfügung, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Geschäftsführer, Individualrechtliche Regelungen, Klage der Gesellschaft ist infolge der Machtverhältnisse unzumutbar erschwert, Klage der Gesellschaft wird vom Schädiger selbst vereitelt, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Treuepflicht, Umsetzung nichtiger Beschlüsse durch Geschäftsführer, Undurchführbarkeit der Klage der Gesellschaft, Unterlassungsanspruch, Versammlungsleiter, Vertretung der Gesellschaft durch Fiktion, Vertretungsfiktion, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft