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Thüringer OLG, Beschluss vom 22.06.2010 – 6 W 30/10

GmbHG § 4; HGB § 18

1. Nach § 4 GmbHG muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Weitere Anforderungen stellt § 4 GmbHG nicht; die Personenfirma einer GmbH ohne Gesellschafterbezug ist nicht – mehr (vgl. § 4 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung) – gesetzlich ausgeschlossen.

2. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

3. Zur Irreführung geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient – objektiviert – die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 31 Wx 117/09, juris).

4. Eindeutig irreführend wäre die Verwendung des Namens einer jedermann bekannten Person des öffentlichen Lebens (Beispiele: „Claudia Schiffer Kosmetik GmbH“ oder „Beckenbauer Fußballartikel GmbH), sofern die betreffende Person nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Verbot der Irreführung setzt bereits dann ein, wenn die in der Firma bezeichnete Person für die angesprochenen Verkehrskreise eine wenn auch geringfügige Relevanz hat und deshalb der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung ist (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Beschluss vom 21.10.2002, Az. 8 Wx 23/02, juris; LG München, Beschluss vom 26.10.2006, Az. 17 HK T 16920/06, juris; vgl. LG Limburg, Beschluss vom 15.09.2005, Az. 6 T 2/05, GmbHR 2006, 261-262). Eine besondere Bedeutung des Personennamens ist vor allem dann gegeben, wenn der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird, d.h. wenn die Person für die angesprochenen Fachkreise ein „bekannter Name“ ist (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Beschluss vom 21.10.2002, aaO; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 4 Rn. 35; vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 07.04.2004, Az. 12 T 3/04, NJW-RR 2004, 1106).

5. Das LG Frankfurt (Oder) vertritt die Auffassung, dass, wenn die Firma aus einem Personennamen gebildet, der eine reale Person dieses Namens vermuten lässt, diese Person aber nicht existiert, grundsätzlich von einer Irreführung der betroffenen Verkehrskreise auszugehen ist. Denn die Verkehrskreise, die mit diesem Unternehmen geschäftlich verkehren, würden im Regelfall davon ausgehen, die namentlich genannte Person bestimme die Geschicke der Gesellschaft an maßgeblicher Stelle, sei es als Geschäftsführer oder Gesellschafter (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 16.05.2002, Az. 32 T 3/02 = GmbHR 2002, 966-967). Diese Auffassung verkennt aber, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade kein Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft des Namensgebers oder dessen Einfluss haben dürfen. Bereits nach früherem Recht (vgl. § 4 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung) war die Gesellschaftereigenschaft des Namensträgers nicht zwingend erforderlich. Dies galt im Fall des Ausscheidens des namengebenden Gesellschafters wie auch in den Fällen der Firmenfortführung (§ 22 HGB). Hinzu kam, dass für die Gesellschaftereigenschaft des Namensgebers jede auch noch so geringfügige und einflusslose Beteiligung genügte (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 4 Rn. 12 m.w.N.).

6. Das LG München vertritt demgegenüber die Auffassung, für die angesprochenen Verkehrskreise habe es keine Relevanz, ob der Name einer fiktiven Person verwendet werde. Den Kunden der Gesellschaft werde es im Regelfall gleichgültig sein, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Ihm werde es im Regelfall auch gleichgültig sein, ob der Name ein reiner Fantasiename ist, der auch nach § 4 GmbHG zulässig wäre, oder der Name einer tatsächlich existierenden Person, die in irgendeiner Form an der Gesellschaft beteiligt ist (LG München, Beschluss vom 26.10.2006, aaO; vgl. Steitz in Ernsthaler, HGB, 7. Auflage 2007, § 18 Rn. 31).

7. Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend. Zwar ist bei der Verwendung des Namens einer fiktiven Person die Firma ersichtlich unwahr, jedoch sind die Namen der Gesellschafter einer GmbH (beschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
beschränkte Haftung
Haftung
!) für den maßgeblichen Durchschnittsadressaten nicht von wesentlicher Bedeutung für seine wirtschaftliche Entscheidung (Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 4 Rn. 34; Heinrich in Ulmer, GmbHG, 2005, § 4 Rn. 18). Die fiktive Person hat für die angesprochenen Verkehrskreise keine Relevanz. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den verwendeten Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Personenfirma um den Namen einer existenten oder einer fiktiven Person handelt.

Schlagworte: Firma der GmbH, Irreführung