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Thüringer OLG, Beschluss vom 23.08.2013 – 9 W 134/13

BGB § 29

1. Die wesentliche Aufgabe des Notvorstandes besteht in der Regel darin, eine Mitgliederversammlung zur wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

2. Die Amtsdauer des nach § 29 BGB bestellten Notvorstandes endet mit der Erfüllung der Aufgabe, für die er bestellt war (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 09.07.2001, in NotBZ 2005, 80; Prütting, Wegen, Weinrich, Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2011, § 29 Rn. 8).

3. Die Erhebung der Klage zur Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl hat die schwebende Unwirksamkeit der wahl des Vorstandes nicht zur Folge. In Anlehnung an das Arbeits- und Gesellschaftsrecht kann die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorganes grundsätzlich nur für die Zukunft geltend gemacht werden; für die Vergangenheit ist so zu urteilen, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt. Dies folgt daraus, dass ähnlich wie bei der Behandlung fehlerhafter Arbeits- und Gesellschaftsverhältnisse im Hinblick auf die Interessen des Rechtsverkehrs das Organhandeln nicht ungeschehen gemacht werden kann. Denn die Organbestellung betrifft nicht nur die Interessen der Beteiligten selbst, sondern konstruiert die Handlungsfähigkeit eines Rechtssubjekts, das davon gegenüber einer Vielzahl von Personen Gebrauch machen kann (vgl. BGH, in BGHZ 47, 341, (343); Münchener Kommentar, Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 27 Rn. 49 m. w. N.).

4. Die Registereintragung hat für die Bestellung nur rein deklaratorische Bedeutung (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., § 27 Rn. 50).

Schlagworte: Amtsaufgabe, Amtsdauer, Eintragung Handelsregister, fehlerhafte Organstellung, Gesellschaftsorgan, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Notgeschäftsführer, Notvorstand, Verein