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Thüringer OLG, Urteil vom 25.03.2015 – 2 U 476/14

BGB § 12; HGB §§ 17, 19

1. Eine natürliche Person führt einen Namen im Sinne von § 12 BGB, eine juristische Person im Handelsverkehr ihre Firma (§ 17 HGB), zu der bei Handelsgesellschaften, die juristische Personen sind, auch der Rechtsformzusatz gehört (§ 19 HGB, 4 GmbHG).

2. Ist der Unternehmer verpflichtet, Angaben zu seiner Identität zu machen, kann also nicht auf die Angabe der vollständigen Firma und der Rechtsform verzichtet werden. Daher ist es nicht ausreichend, dass nur eine Geschäftsbezeichnung oder ein Firmenschlagwort als Unternehmenskennzeichen verwendet werden.

3. Diese Bezeichnungen genießen zwar ähnlich der (vollständigen) Firma kennzeichnungsrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Jedoch informieren sie gerade nicht ausreichend über die Person und damit die Identität eines Gewerbetreibenden, d.h. den Unternehmensträger. Erforderlich sind vielmehr Angaben, die die Person des Unternehmers für den Verbraucher erkennbar machen (so auch MünchKommUWG/Alexander § 5a Rn. 246). Zu den Basisinformationen zählt deshalb in erster Linie der korrekt und vollständig wiedergegebene Name, der bei einer Handelsgesellschaft dessen vollständige Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 – Brandneu von der IFA).

Schlagworte: Firma, Firma der GmbH, Geschäftsbezeichnung, Kapitalgesellschaft, Rechtsformzusatz