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Thüringer OLG, Beschluss vom 03.03.2011 – 1 U 775/10

ZPO §§ 890 ff., 929; GmbHG § 35

1. Zur Vollziehung einer einstweiligen Duldungs- oder Unterlassungsverfügung im Sinne des § 929 ZPO genügt eine Zustellung im Parteibetrieb nur dann, wenn in der Verfügung selbst bereits eine Ordnungsmittelandrohung enthalten ist (vgl. BGH WRP 1996, 104; Thüringer OLG; Beschluss vom 04.02.2000 – 6 W 717/99 – zitiert nach juris -, Thüringer OLG, Urteil vom 26.10.2010 – 5 U 539/10 -; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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MDR 2006, 1425). Erst mit dieser Androhung wird dem Verfügungsschuldner gegenüber deutlich, dass der Verfügungsgläubiger den einstweilen gewährten Rechtsschutz realisieren will und nur dann hat der Verfügungsgläubiger im Sinne der §§ 928, 929 ZPO alle erforderlichen Schritte veranlasst, damit auch ohne weitere Zwischenschritte die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.

2. Die Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist ist ein von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis, welches zur Folge hat, dass die erlassenen einstweiligen Verfügungen aufzuheben sind.

3. Eine GmbH wird bei Streitigkeiten über die Frage, wer wirksam bestellter Vertreter der Gesellschaft ist, durch denjenigen vertreten, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist. Nur so kann unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits und bei Unterschieden in der Rechtsauffassung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte verschiedener Instanzen eine einheitliche Vertretung gewährleistet werden (vgl. BGH NJW 1981,

1041).

Schlagworte: einstweilige Verfügung, Geschäftsführer