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Thüringer OLG, Beschluss vom 05.11.2008 – 6 W 288/08

AktG §§ 52, 241, 243; UmwG §§ 6, 8, 16, 67

Offensichtlich unbegründet i. S. des Freigabeverfahrens ist eine Klage nicht nur, wenn die Unbegründetheit „evident“, d. h. der Klage die Unbegründetheit „auf die Stirn geschrieben“ ist, sondern dann, wenn das Gericht nach seiner Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ unbegründet ist. Der Prüfungsaufwand spielt dabei keine Rolle; vielmehr muss das Gericht auch im Freigabeverfahren eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts durchführen. Nach Sinn und Zweck ist für eine nur kursorische Rechtsprüfung im Freigabeverfahren kein Raum. Aktienrechtliche Klagen werfen häufig schwierige Rechtsfragen auf, denen sich das Gericht auch im Freigabeverfahren stellen muss. Der Streitstoff ist daher in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig durchzuarbeiten (Senatsbeschluss vom 12.10.2006, Az. 6 W 452/06 = ZIP 2006, 1989-1997 zur Parallelvorschrift § 246 a AktG m. w. N.).

Schlagworte: Aktienrecht, Freigabeverfahren, Umwandlungsrecht