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Thüringer OLG, Beschluss vom 08.11.2005 – 6 W 206/05

GmbHG §§ 4a, 69

1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres „Betriebes“, der „Geschäftsleitung“ und/oder der „Verwaltung“ der Gesellschaft.

2. „Betrieb“ i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann.

3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind.

4. Gem. §§ 69 Abs. 1, 4a GmbHG kann der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Sitz der Gesellschaft
auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.

5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weiteren Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.

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