HGB § 162
Ein Kommanditist, der als Einzelkaufmann unter seiner Firma der Kommanditgesellschaft beigetreten und entsprechend im Handelsregister ausgewiesen ist, kann die Zuordnung seines Beitritts dahin ändern, dass er seinen Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuordnet. Bei einer solchen Änderung hat ihn das
Handelsregister ebenso – nur noch mit seinem bürgerlichen Namen – auszuweisen. Die Firma des einzelkaufmännischen Unternehmens ist zur Löschung zu bringen.
Schlagworte: Einzelunternehmer, Handelsregister, Kommanditist