Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Beschluss vom 14.03.2011 − 4 U 523/09

ZPO §§ 236, 321, 321a

1. § 321a ZPO ist als sog. Anhörungsrüge ein Sonderfall einer Verfahrensrüge und unterliegt daher denselben Anforderungen, wie sie an eine Revisionsbegründung oder Wiedereinsetzungsbegründung gestellt werden.

2. Der Prüfungsmaßstab verlangt daher eine substantiierte Darstellung des (angeblichen) Gehörsverstoßes und seiner Entscheidungserheblichkeit. In der Rügebegründung sind mithin die einzelnen Umstände darzulegen, aus denen sich eine relevante Gehörsverletzung ergibt und ferner, warum die Entscheidung ohne diese Verletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Fehlt es hieran, kann die Rüge bereits als unzulässig verworfen werden.

Schlagworte: