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Thüringer OLG, Beschluss vom 15.12.1998 – WF 110/98

Die Auskunft über die dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten ist vom Verpflichteten in einer, nicht in mehreren Erklärungen abzugeben. Auf die schriftliche Zusammenfassung in einer Urkunde kann nicht verzichtet werden, weil nur dieses Schriftstück zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht werden kann.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte