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Thüringer OLG, Beschluss vom 21.10.2002 – 6 W 534/02

HGB § 12; UmwG § 17

1. Die Anmeldung zum Handelsregister ist nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht die durch § 12 HGB gebotene Form wahrt.

2. Die durch § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG geforderte Bilanz muss nicht bereits der Verschmelzungsanmeldung beiliegen. Sie kann im Anschluss an die wirksame, wenn auch nicht sofort vollziehbare Anmeldung nachgereicht werden.

3. Der Vollzugsmangel einer Fax-Anmeldung ist geheilt, wenn dem Registergericht die formgerechte Original-Anmeldung zugegangen ist.

4. Die formgerechten Eigen-Anmeldung eines Beteiligten heilt den einer Notar-Anmeldung anhaftenden Vollzugsmangel.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Verschmelzung