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Thüringer OLG, Beschluss vom 22.03.2010 – 6 W 110/10

GmbHG § 40; FamFG § 59

Sofern die Gesellschafterliste lückenlos sämtliche Veränderungen darstellt hat der Geschäftsführer bzw. der Notar Entscheidungsspielraum über die genaue Führung der Liste. Dabei ist es auch zulässig, eine „Veränderungsspalte” aufzunehmen und Bruchnummern oder Abschnittsnummern zu vergeben. Das Registergericht darf die Liste nur in formaler Hinsicht prüfen und eine Plausibilitätskontrolle vornehmen.

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister, Einreichung durch Geschäftsführer, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Prüfungspflicht