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Thüringer OLG, Beschluss vom 27.12.2011 – 9 W 556/11

RVG § 11

Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren stellt der Senat in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1980, Az.: II ZR 51/80 darauf ab, dass bei streitiger Geschäftsführung die fiktive Rechtslage im Obsiegensfall des jeweiligen Verfahrens maßgeblich ist. Dies beruht auch darauf, dass die Probleme der Geschäftsführung jedenfalls nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor der Rechtspflegerin zu klären sind. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende Vertretungsbefugnis fingiert wird. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an dieser Rechtsprechung fest (Bestätigung des Beschlusses vom 05.08.2011 – 9 W 241/11).

Schlagworte: Geschäftsführer, Vertretungsbefugnis