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Thüringer OLG, Beschluss vom 28.04.2009 – 6 W 42/09

GmbHG §§ 47, 48; FGG §§ 142, 144 a. F. (FamFG §§ 395, 398 n. F.)

1. Die Berücksichtigung einer schwebend unwirksamen Stimme bei der Beschlussfeststellung kann zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses führen.

2. Dies kann bei einer Gemeinde als Gesellschafterin der Fall sein, wenn die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung fehlt; wird die Genehmigung der Stimmabgabe der Gemeinde endgültig versagt, sind deren Stimmen unwirksam und dürfen deshalb bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt werden.

3. Stellt der Versammlungsleiter – ungeachtet der (schwebenden) Unwirksamkeit einzelner Stimmen – den Inhalt des Beschlusses verbindlich fest oder wird der Beschluss notariell beurkundet und dadurch ein bestimmtes Beschlussergebnis dokumentiert, liegt kein Nicht- oder Scheinbeschluss vor. Vielmehr kommt der Gesellschafterbeschluss mit dem festgestellten oder notariell beurkundeten Inhalt zustande. In diesem Fall müssen Beschlussmängel, die nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, nach den Regeln über die Anfechtung des Beschlusses geltend gemacht werden (vgl. BayObLG, GmbHR 1992, 41; Ulmer/Raiser, Großkommentar GmbHG, 2006, Anh. § 47, Rn. 19).

4. Die endgültige Verweigerung der Genehmigung einer Stimmabgabe führt hingegen nicht zwingend zur Unwirksamkeit bzw. (bei Beschlussfeststellung) zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses. Dies ist nur der Fall, wenn die zu Unrecht berücksichtigte Stimme für das Beschlussergebnis erheblich war, der Beschluss also mit den wirksam abgegeben Stimmen der anderen Gesellschafter nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hätte.

5. In Rechtsangelegenheiten (hier: Registersache) der GmbH steht dem einzelnen Gesellschafter ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise dann zu, wenn er die Löschung eines seine Individualrechte verletzenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung angeregt hat (vgl. Jansen-Steder, FGG, 3. Aufl., 2006, § 142, Rn. 42; Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, BB 1981, 260; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, ZIP 1986, 711; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, ZIP 2002, 573). Der Beschluss des Registergerichts, durch welchen die Einleitung eines AmtslöschungsVerfahrens hinsichtlich der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals sowie der Neubildung der Gesellschaftsanteile abgelehnt wurde, beeinträchtigt aufgrund der weitreichenden rechtlichen Folgen einer Kapitalerhöhung sowie aufgrund des mit der Neubildung der Gesellschaftsanteile einhergehenden Verlustes von Mehrheitsrechten die Rechte des betroffenen Gesellschafters, weshalb dieser beschwerdeberechtigt i.S.d. § 20 FGG (jetzt § 59 FamFG) ist (so ausdrücklich für den Fall der Kapitalerhöhung: OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, ZIP 1986, 711, vgl. auch Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142, Rn. 21, § 20, Rn. 108).

6. Die Löschung der Handelsregistereintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses richtet sich nicht nach § 142 FGG (jetzt § 395 FamFG), sondern nach der Spezialvorschrift des § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG). Die Vorschrift des § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG) enthält nach allgemein anerkannter Auffassung, soweit es um die Löschung von Hauptversammlungsbeschlüssen geht, eine abschließende Regelung, welche diejenige des § 142 Abs. 1 FGG (jetzt § 395 FamFG), bei welcher bereits das Fehlen einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung zur Löschung genügt, grundsätzlich verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG) nicht gegeben sind. Während nach § 142 Abs. 1 FGG (jetzt § 395 FamFG) das Fehlen wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen für die Amtslöschung genügt, gelten für die Löschung nach § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG) verschärfte Voraussetzungen; diese deutliche Differenzierung würde unterlaufen, wenn im Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG) ein Rückgriff auf § 142 Abs. 1 FGG (jetzt § 395 FamFG) möglich wäre (vgl. Jansen-Steder, a.a.O., § 142, Rn. 4, § 144, Rn. 8; Bumiller/Winkler, a.a.O., § 144, Rn. 5; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 459; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, RPfleger 1979, 308; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, RPfleger 1986, 140; BayObLG, GmbHR 1992, 304; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 2001, 569; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, DB 2004, 1877).

7. Eine Ausnahme ist allenfalls beim Vorliegen sog. Nicht- oder Scheinbeschlüsse oder bei außerordentlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern gerechtfertigt (vgl. Jansen-Steder, a.a.O., § 144, Rn. 31; Bumiller/Winkler, a.a.O., § 144, Rn. 14f, 22; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 459; Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691, 693; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, RPfleger 1979, 308). Ein Nicht- oder Scheinbeschluss liegt nicht vor, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt oder notariell beurkundet wurde.

8. Im Rahmen der Anwendung des § 144 Abs. 2 FGG (jetzt § 398 FamFG) ist das Prüfungsrecht des Registergerichts stark eingeschränkt. Während bei der Anmeldung eine Amtspflicht des Registergerichts besteht, gegenüber den unmittelbar Beteiligten und gegenüber allen Personen, deren Rechte und Interessen durch eine gesetzwidrige Eintragung im Handelsregister beeinträchtigt werden können, die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beachten und darüber zu wachen, dass Erklärungen, die den gesetzlichen Erfordernissen und der Rechtslage nicht entsprechen, nicht in das Handelsregister eingetragen und so verbreitet werden, dient das Löschungsverfahren nicht dazu, etwaige Fehler des Anmelde- und Eintragungsverfahrens zu korrigieren. Die Löschung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie soll nicht bewirken, das Register von unwirksamen und unrichtigen Eintragungen zu befreien; sie hat vielmehr ausschließlich den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (vgl. BayObLG, GmbHR 1992, 221; BayObLG, GmbHR 1992, 304; BayObLG, GmbHR 1996, 441; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, RPfleger 2002, 211).

9. Andere Mängel, die lediglich zur Nichtigkeit des Beschlusses führen können, sind ausschließlich durch Anfechtungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen. Allein das fehlerhafte Zustandekommen des Gesellschafterbe­schlusses oder ein fehlerhaftes Registerverfahren genügt in diesem Zusam­menhang nicht (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, Rn. 459; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., 2006, Vor §§ 144 – 144b, Rn. 5; BayObLG, GmbHR 1996, 441; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 2001, 569).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anmeldung, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Beschwerdebefugnis, Beurkundung, Erhöhung des Stammkapitals, Feststellung des Beschlussergebnisses, Handelsregister, Mitzählung unwirksamer Stimmen, Notar, Relevanzlehre, Schwebend unwirksame Stimmen, Stimmen unbefugt mitstimmender Nichtgesellschafter, Stimmrechte, Ungültig abgegebene Stimmen, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung