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Thüringer OLG, Beschluss vom 29.10.2012 – 2 W 487/12

GmbHG § 47; AktG §§ 246, 249; ZPO § 114 ff., 167, 256

1. Wurden die angegriffenen Beschlüsse vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt, können sie nicht mit der nicht fristgebundenen allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) angegriffen werden, sondern mit der fristgebundenen Anfechtungsklage analog § 246 AktG bzw. der nicht fristgebundenen Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG.

2. Eine Satzungsregelung, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb von sechs Wochen durch Klage angefochten werden können, ist wirksam, da sie die von der Rechtsprechung als Leitbild anerkannte Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht unterschreitet. Für die Wahrung der Frist ist entsprechend § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage erforderlich.

3. Die Einreichung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 167 ZPO im Sinne der Fristwahrung zurückwirken, wenn die Klage mit dem ordnungsgemäßen Antrag und den notwendigen Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO innerhalb der zu wahrenden Frist eingereicht, die Entscheidung in diesem Verfahren nicht aus Nachlässigkeit verzögert und unverzüglich nach der Entscheidung die Klageschrift zugestellt wird (Zöller-Greger/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 167 ZPO, Rn. 15). Der Kläger muss nach den an eine sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung zu stellenden Anforderungen alles nach den Umständen Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen und um nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung zu wirken (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 28. Oktober 1993, 3 U 113/92, zitiert nach juris, Rn. 11). Der Kläger hat daher sicherzustellen, dass ihm entweder die für die Zahlung des Kostenvorschusses finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen oder aber der ordnungsgemäße Prozesskostenhilfeantrag noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist bei Gericht eingereicht wird.

4. Eine Verletzung des Teilnahmerechtes kann lediglich die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung begründen (Senat, Urteil vom 25.04.2012, Az. 2 U 520/11, Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, 19. Auflage, § 48 GmbH-Gesetz, Rn. 15, Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 13, OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Urteil vom 17. Juli 1996, 12 U 202/96, GmbHR 1997, 946; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 3. November 1997, 8 U 197/96, GmbHR 1998,138).

5. Die fehlerhafte Zählung einer stimmverbotswidrigen oder treuwidrig abgegebenen Stimme begründet nicht die Nichtigkeit des durch den Versammlungsleiter festgestellten Beschlusses, sondern dessen Anfechtbarkeit (Senat, Urteil vom 25. April 2012,2 U 520/11; Baumbach/Hueck-Zöllner, a. a. O., Anhang § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 116,117).

6. Die Einrede aus § 826 BGB ist mit dem System des Beschlussmängelrechtes in der GmbH nicht vereinbar.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsmissbrauch, Stimmrechtsmissbrauch, Teilnahmerechte, Treuepflicht, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung