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Thüringer OLG, Beschluss vom 30.09.2002 – 6 W 460/02

GmbHG §§ 39, 48

1. Indem § 39 Abs. 2 GmbHG die Vorlage der Urkunde über die Bestellung eines Geschäftsführers fordert, bezieht er sich insoweit auf die Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses. Bei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters sind, ersetzt § 48 Abs. 3 GmbHG diese Dokumentation durch eine vom Alleingesellschafter unterfertigte Niederschrift. Hierfür ist keine besondere Form bestimmt. Sie kann auch in der Anmeldung der beschlossenen Maßnahme zum Handelsregister enthalten oder jedenfalls bestätigt sein.

2. Folgerichtig verlautbart der durch die Registeranmeldung dokumentierte Gesellschafterbeschluss auch Zeit und Datum der Beschlussfassung. Die Anmeldung enthält zumindest eine solche Bestätigung mit dem aus ihr selbst ersichtlichen Datum. Der Nachweis des Datums der Beschlussfassung erfolgt mit besonderer Beweiskraft weil er – anders als die öffentlich beglaubigte Anmeldung selbst – im Beglaubigungsvermerk des Notars und damit in einer (bezeugenden) öffentlichen Urkunde enthalten ist.

Schlagworte: Ein-Personen-Gesellschaft, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss