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Thüringer OLG, Hinweisbeschluss vom 15.07.2011 – 1 U 377/11

1. Unter den Voraussetzungen der § 935, § 940 ZPO kann durch einstweilige Verfügung die Ausfüh­rung bestimmter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint und auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
GmbHR 1993, 589; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
NJW-RR 1986, 1039, Baumbach/Hueck-Zöllner Anhang § 47 Rn. 195 ff).

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des „abberufenen“ Gesellschafter-Geschäftsführers ist in einem solchen Fall gegen die Gesellschaft zu richten und nicht gegen den „neuen Geschäftsführer“. Der „neue Geschäftsführer“ ist nicht passivlegitimiert. Dies folgt daraus, dass Gesell­schafterbeschlüsse, wenn sie nicht nichtig sind, die Gesellschaft binden und deshalb von dem (neuen) Geschäfts­führer als Organ der Gesellschaft auszuführen ist. Will ein „abberufener“ Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter die Ausführung von Gesellschaf­terbeschlüssen verhindern, so muss er die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe gegenüber der Gesell­schaft, nicht hingegen gegenüber dem Geschäftsführer oder gegenüber anderen Mitgesellschaftern gel­tend machen. Ebenso wie die Anfechtungs- und die Nichtigkeitsklage allein gegen die Gesellschaft zu richten ist (vgl. OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
NZG 2004, 191 m.w.N.), ist auch nur die Gesellschaft für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung passivlegitimiert, welche die Untersagung der Ausführung eines sol­chen Beschlusses zum Gegenstand hat (vgl. Schmidt in:Scholz GmbHG 10 Aufl. § 45 Rn. 183). Das be­ruht darauf, dass Gesellschafterbeschlüsse für die Geschäftsführer, solange sie nicht wirksam angefoch­ten oder ausnahmsweise nichtig sind, bindend sind (§ 37 GmbHG). Solange die Nichtigkeit der Beschlüs­se nicht festgestellt ist, muss der Geschäftsführer die fraglichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausführen. Hieran kann ihn auch der Verfügungskläger nicht hindern. Jede andere Auffassung würde den Geschäftsführer der Gesellschaft in unlösbare Interessenkonflikte bringen, da die übrigen Gesell­schafter von ihm mit demselben Recht die Ausführung der Gesellschafterbeschlüsse verlangen können. Würde er sich weigern, die Beschlüsse auszuführen, würde er sich nach § 43 GmbHG schadensersatz­pflichtig machen.

 

 

Schlagworte: Abberufung, einstweilige Verfügung, Geschäftsführer, Gesellschaft, Gesellschafter, Passivlegitimation