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Thüringer OLG, Urteil vom 01.09.1998 – 5 U 1816/97

GmbHG § 43

1. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer im Gründungsstadium der Gesellschaft fast die gesamte Stammeinlage für die Herstellung einer Fertigungsanlage benutzt, ohne sich in ausreichendem Maße über die Sicherung der Finanzierung und den wirtschaftlichen Sinn der Bestellung der Fertigungsanlage bereits zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, beachtet er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG und haftet daher der Gesellschaft auf Ersatz des ausgereichten Stammkapitals nach § 43 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG.

2. Eine Haftungsfreistellung durch Einverständnis aller GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einverständnis aller Gesellschafter
Gesellschafter
, eine Gesellschafterweisung oder nachträgliche Billigung scheidet vorliegend aus. Der Geschäftsführer ist unabhängig von den Bestimmungen der Satzung bei solch risikoreichen und existenzbedrohenden Geschäften nämlich nur dann entlastet, wenn seine Handlung in Übereinstimmung mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag auf einem Gesellschafterbeschluss oder auf einer verbindlichen Weisung beruht. Er muss aber auch dann seine inhaltlichen Bedenken gegen diese Weisung vor der Ausführung angemessen geltend machen, was vor allem einschließt, die Gesellschafter ausreichend über die Risiken zu informieren.

Schlagworte: Entlastung durch Weisungen, Folgepflicht bei Weisungen, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Haftung nach § 43 GmbHG, Legalitätspflicht, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verzichtsvereinbarung, Weisung der Gesellschafter