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Thüringer OLG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 U 1501/97

BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Wenn für die Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitgliedes ein Kollegialorgan zuständig ist, beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem die Organmitglieder als solche über den maßgeblichen Sachverhalt informiert wurden, d. h. in dem ihnen alle Tatsachen bekannt geworden sind, die als notwendige Grundlage für die Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses zu fordern sind.

2. Wenn die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt wurden oder das entscheidungsbefugte Organ nach Abschluss der Ermittlungen nicht unverzüglich einberufen wurde, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB schon vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das zuständige Gremium zu laufen.

3. Der (außerordentlich) einen Dienstvertrag mit einem Verwaltungsrat Kündigende muss sowohl die Einhaltung der Kündigungsfrist als auch die zügige Sachverhaltsaufklärung und die anschließende Information des zuständigen Organs durch substantiierten Sachvortrag darlegen und gegebenenfalls beweisen.

4. Ein Zuwarten mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist nicht aufgrund der dienstvertraglichen Fürsorgepflicht gerechtfertigt.

5. Auch kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitglieds nicht wirksam vertraglich auf den Fall eines schuldhaften Verhaltens beschränkt werden.

6. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages ist ausschließlich auf die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Zeitraum vom Zugang der Kündigung bis zur nächsten Beendigungsmöglichkeit (durch ordentliche Kündigung) abzustellen. In die Interessenabwägung ist eine nur im Falle der außerordentlichen Kündigung bestehende Möglichkeit einer Kürzung dienstvertraglicher Versorgungsbezüge nicht einzustellen.

7. Eine Vereinbarung, die die Kürzung dienstvertraglicher Versorgungsbezüge nur für den Fall der außerordentlichen Kündigung vorsieht, ist zulässig.

8. Eine vertragliche Versorgungszusage kann grundsätzlich nach Treu und Glauben widerrufen werden, ohne dass es eines entsprechenden vertraglichen Vorbehalts bedarf. Sie hat Entgeltcharakter, denn sie ist eine besondere Vergütung dafür, daß der Dienstverpflichtete seine Arbeitskraft für lange Zeit in den Dienst des Unternehmens stellt.

9. Die existentielle Bedeutung einer Versorgungszusage für den Begünstigten schließt es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers während seiner Dienstzeit abhängig zu machen. Nur schwerste Verfehlungen, insbesondere Treuepflichtverletzungen von ganz außerordentlichem Ausmaß, gepaart mit schweren Schädigungen, rechtfertigen ausnahmsweise die Versagung von Ruhegehaltsansprüchen.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Kündigung, Vorstand, Wichtiger Grund