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Thüringer OLG, Urteil vom 03.03.1999 – 2 U 540/98

GmbHG § 13; HGB §§ 128, 160

1. Die Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nicht nur in Höhe der noch nicht eingezahlten Stammeinlagen (Differenzhaftung), sondern darüber hinaus für sämtliche Verluste, die während des Gründungsstadiums einer GmbH entstanden sind (Verlustdeckungshaftung).

2. Die Gläubiger einer Vor-GmbH können wegen der im Gründungsstadium entstandenen Verbindlichkeiten die Gründungsgesellschafter jedenfalls dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn die Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht aufgegeben haben und den Geschäftsbetrieb fortführen. Es haften dann auch die Altgesellschafter.

Schlagworte: Altgesellschafter, Altschulden, Außenhaftung, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft