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Thüringer OLG, Urteil vom 05.02.2003 – 7 U 1305/01

BGB §§ 705 ff., 123, 826

Infolge wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter folgt – auch unter Berücksichtigung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung – kein unmittelbarer Anspruch des Kapitalanlegers auf Rückzahlung der Gesellschaftsbeiträge. Daraus ergibt sich in Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, welcher durch eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bzw. der Anfechtung zu erstellende Abschichtungsbilanz der Höhe nach zu ermitteln ist.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Personengesellschaftsrecht, stille Gesellschaft, Widerruf