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Thüringer OLG, Urteil vom 05.10.2005 – 6 U 162/05

GmbHG § 34, AktG § 241

1. Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157 [166] = NJW 1953, 780; bestätigt durch BGHZ 16, 317 [322] = NJW 1955, 667; BGH, NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz h.M. im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rdnr. 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat. Deswegen kann hier auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verzichtet werden (ebenso die im Schrifttum vorherrschende Auffassung, vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rdnr. 36; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 34 Rdnr. 9; Ulmer, in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 34 Rdnr. 26; Winter, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 140), und der BGH, NJW 1999, 3779 [3780] in Abweichung von BGHZ 16, 317 [322] = NJW 1955, 667; vgl. dazu auch Goette, DStR 2001, 533).

2. Da die Erhebung der Ausschließungsklage bei der zweigliedrigen Gesellschaft keine Beschlussfassung erfordert, muss dem auszuschließenden Gesellschafter vor Klageerhebung kein rechtliches Gehör zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gewährt werden. Es reicht aus, dass sich der ausgeschlossene Gesellschafter im Rahmen des Ausschließungsverfahrens angemessen rechtliches Gehör verschaffen kann.

3. Die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt dann nicht in Betracht, wenn die Satzung als vorrangige Sanktion die Zwangseinziehung oder die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils des betreffenden Gesellschafters anordnet. Enthält die Satzung keine derartige Regelung, steht einer Ausschließung aus wichtigem Grund nichts entgegen.

Dieses dokumentierte tiefgreifende Zerwürfnis ist zumindest ganz überwiegend dem Beklagten zuzurechnen; das zur Verteidigung angeführte Fehlverhalten des Mitgesellschafters T. A. ist zum einen nicht erwiesen und würde zum anderen aber auch nichts daran ändern, dass die Rolle des „Störenfrieds“ (vgl. BGHZ 9, 157, 159) hier eindeutig in der Person des Beklagten zu sehen ist. Die Ausschließung als ultima ratio scheitert somit nicht an der vom Beklagten behaupteten überwiegenden oder zumindest mitwirkenden Verantwortlichkeit des Mitgesellschafters T. A. (zu dieser Problematik etwa BGH NJW 1999, 3779, 3780 oder auch BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

4. Zwar stellen Anzeigen an staatliche Behörden nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund für die Ausschließung dar. Ein die Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigender wichtiger Grund liegt jedoch dann vor, wenn dieser durch wiederholte, auf unrichtigen und verfälschten Tatsachen über den Mitgesellschafter beruhenden Strafanzeigen und Bekanntgabe der Verleumdungen in der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben hat, dass ihm an einer loyalen Zusammenarbeit mit dem Mitgesellschafter offensichtlich nichts mehr gelegen ist.

5. Bei der Beurteilung eines als Ausschließungsgrund geltend gemachten Sachverhalts bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist auch zu berücksichtigen, ob der die Ausschließung betreibende Mitgesellschafter seinerseits seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten wahrgenommen hat, und ihm keine überwiegende oder zumindest mitwirkende Verantwortlichkeit vorgeworfen werden kann.

Dieses dokumentierte tiefgreifende Zerwürfnis ist zumindest ganz überwiegend dem Beklagten zuzurechnen; das zur Verteidigung angeführte Fehlverhalten des Mitgesellschafters T. A. ist zum einen nicht erwiesen und würde zum anderen aber auch nichts daran ändern, dass die Rolle des „Störenfrieds“ (vgl. BGHZ 9, 157, 159) hier eindeutig in der Person des Beklagten zu sehen ist. Die Ausschließung als ultima ratio scheitert somit nicht an der vom Beklagten behaupteten überwiegenden oder zumindest mitwirkenden Verantwortlichkeit des Mitgesellschafters T. A. (zu dieser Problematik etwa BGH NJW 1999, 3779, 3780 oder auch BGH ZIP 1995, 567 m. Anm. Bayer EWiR 1995, 675).

6. Da sich der Ausschluss nur auf die Beendigung der Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Gesellschafters bezieht, ist mit der Ausschließungsentscheidung auch über die Verwertung seines Geschäftsanteils zu entscheiden; diese erfolgt nach Wahl der klagenden Gesellschaft durch Einziehung oder Übertragung auf die GmbH oder einen Mitgesellschafter bzw. einen Dritten.

7. Das rechtsgestaltende Ausschließungsurteil darf (mangels abweichender Satzungsregelung) nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung ergehen, sofern die dem ausgeschlossenen Gesellschafter zustehende Abfindung nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist. Auf einen entsprechenden Klageantrag ist hinzuwirken.

 

Schlagworte: Abfindung, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Besonders strenge Anforderungen an Ausschluss, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Entscheidungskompetenz des Gerichts, Erfordernis eines Ausschlussbeschlusses oder unnötige Förmelei, Erhebung von unberechtigten Strafanzeigen gegen Gesellschafter oder Mitgeschäftsführer, Festsetzung der Abfindung, Förmelei bei Ausschluss, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Gestaltungsklage, Keine eigene materielle Bedeutung, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Stimmverbot Ausschluss, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Strafanzeige gegen Mitgesellschafter nach vergeblichem Versuch den Sachverhalt aufzuklären, Subsidiarität, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, ultima ratio, Ungerechtfertigte ehrenrührige Vorwürfe, Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, Verwertung des Geschäftsanteils, Verwertung durch Einziehung, Verwertung durch Übertragung an Mitgesellschafter oder Dritten, Verwertung durch Übertragung auf Gesellschaft, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtiger Grund, Wiederholte auf unrichtigen und verfälschten Tatsachen über den Mitgesellschafter beruhenden Strafanzeigen, Zwei-Personen-Gesellschaft