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Thüringer OLG, Urteil vom 08.08.2000 – 8 U 1387/98

GmbHG §§ 43, 46

1. Ein einmal gefasster wirksamer Gesellschafterbeschluss besteht unbeschadet eines Wechsels von Gesellschaftern fort, bis er durch eine abweichende Willensbildung aufgehoben wird. Durch den später erfolgten Gesellschafterwechsel muss ein einmal gefasster Beschluss nicht erneut gefasst werden. Denn andernfalls würde jeder Gesellschafterwechsel das Vertrauen des Rechtsverkehrs in den Fortbestand der gesellschaftlichen Willensbildung erschüttern, was gesetzlich nicht gewollt ist.

2. Bei Risikogeschäften hat der Geschäftsführer zu beachten, dass er unangemessene Risiken für seine Firma zu vermeiden hat. Ein erlaubtes Risiko geht er nicht schon ein, wenn zur Zeit der Vornahme des Geschäfts eine bloße Gewinnwahrscheinlichkeit besteht. Er muss vielmehr berücksichtigen, ob der nicht auszuschließende negative Ausgang des beabsichtigten Geschäfts zu einer Gefährdung für den Bestand und die Entwicklung der Firma führen kann.

Schlagworte: Exportgeschäft, Geschäftsführer, Geschäftsleiterpflichten, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterwechsel, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, unternehmerische Entscheidungen