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Thüringer OLG, Urteil vom 09.07.1997 – 2 U 1248/96

BGB §§ 723, 737

1. Der für einen aus wichtigem Grund auszuschließenden Gesellschafter geltende Stimmrechtsausschluss kann im Gesellschaftsvertrag (nur) wirksam aufgehoben werden, sofern ein einzelner Gesellschafter aufgrund seiner Stimmacht nicht in der Lage ist, seine Ausschließung zu verhindern.

2. Wenn eine Vertragsklausel für bestimmte Gegenstände anordnet, dass darüber durch Beschluss zu entscheiden ist, liegt darin (im Regelfall) die Anordnung des Mehrheitsprinzips.

Schlagworte: Ausschluss, Gesellschaftsvertrag, Stimmrechtsausschluss